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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.03.1967, Az.: 1 AZR 310/66

Haftungsausschluß; Schmerzensgeldanspruch; Arbeitnehmerhaftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.03.1967
Aktenzeichen
1 AZR 310/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Freiburg (Breisgau) 10.02.1966 - 2 Ca 138/65
LAG Stuttgart 20.06.1966

Fundstellen

  • DB 1967, 603 (Volltext)
  • DB 1967, 952-954 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1925-1926 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1967, 656

Amtlicher Leitsatz

1. Der Haftungsausschluß nach den §§ 636 ff. RVO (n. F.) umfaßt auch einen Schmerzensgeldanspruch.

2. Eine betriebliche Tätigkeit i. S. des § 637 RVO n. F. liegt auch dann vor, wenn der Schädiger bei der Verrichtung der ihm aufgetragenen Arbeit fehlerhaft und leichtsinnig verfährt.

3. Für die Prüfung der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, bedarf es dann keiner Aussetzung und keiner Herbeiführung einer Entscheidung im Sozialversicherungsverfahren, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ganz offensichtlich und von keiner Prozeßpartei in Zweifel gezogen ist.

4. Auch nach der Änderung der RVO durch das UVNG gelten die früheren Grundsätze über die Haftung für einen Unfall, der sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat, weiter.

5. Ein Verkehr mit betriebseigenen Fahrzeugen, der ausschließlich der Beförderung der Arbeitnehmer von oder zu der Arbeitsstätte dient, gilt nicht als allgemeiner Verkehr i. S. der §§ 636 ff. RVO n. F.