Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1955, Az.: IV ZR 285/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 285/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 15.10.1954
Prozessführer
des Kaufmanns Hermann P. in D. B.str. ...,
Prozessgegner
den Amtsgerichtsrat z.Wv. Hubert L. in D., D.str. ..., als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Hermann P. in D., B.str. ...,
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Oktober 1954 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe:
In dem angefochtenen Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Sie ist deshalb, da auch die Voraussetzungen des §547 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM übersteigt (§546 Abs. 1 ZPO). Daß dies hier der Fall sei, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (§546 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Der Wert des auf 116.000,- DM lautenden Geschäftsanteils an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, um dessen Rückübertragung an die vom Kläger verwaltete Konkursmasse es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, ist zwar von diesem zunächst auf 6.100,- DM geschätzt worden, und dementsprechend haben auch die Vorinstanzen den Streitwert festgesetzt. Sechs Monate nach der am 9. Dezember 1954 erfolgten Einlegung der Revision hat jedoch die Gesellschaft mit der Begründung, daß sie zahlungsunfähig sei, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Duisburg vom 12. Juli 1955 ist der Antrag abgelehnt worden; gleichzeitig ist die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens abgelehnt worden, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht nachzuweisen sei. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der in Rede stehende Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Dezember 1954 noch einen Wert von mehr als 6.000,- DM gehabt habe. Durch das Vorbringen des Beklagten, mit dem er das Gegenteil dartun will, ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdesumme gleichwohl erreicht sei; denn dieses Vorbringen vermittelt keinen näheren Einblick in die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes war deshalb mit einem erheblich unter 6.000,- DM liegenden Betrag anzunehmen (§§3, 546 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Revision mußte infolgedessen als unzulässig verworfen werden (§554 a ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.
Dem Antrag des Beklagten, ihm als Erben der ursprünglichen Beklagten hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten des Rechtsstreits die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten, war nicht stattzugeben. Mit der Hauptsache und den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hatte sich das Revisionsgericht nicht zu befassen, da das Urteil des Oberlandesgerichts, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, unanfechtbar ist. Aber auch wegen der Kosten der Revision kann dem Beklagten die beschränkte Haftung nicht vorbehalten werden. Denn der Beklagte hat nach der Annahme der Erbschaft im Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. Dezember 1955 die Zulässigkeit der Revision darzulegen versucht und damit zu erkennen gegeben, daß er den Rechtsstreit fortsetzen wollte. Dieser Schriftsatz ist dem Prozeßvertreter des Klägers zwar nicht formgerecht zugestellt, aber mitgeteilt worden, und sein Inhalt ist diesem bekannt geworden. Damit hat der Beklagte den Rechtsstreit aufgenommen (RGZ 51, 94 [97]). Gleichzeitig ist die gerichtliche Prozeßgebühr, die eine Verfahrensgebühr, nicht eine Aktgebühr darstellt, in der Person des Beklagten selbst neu erwachsen, denn in der Einreichung dieses Schriftsatzes lag eine dem Gericht gegenüber vorgenommene Prozeßhandlung, die der Fortsetzung des Rechtsstreits dienen sollte (Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 12. Aufl. §20 Anm. 3 A, vgl. auch zur Währungsumstellung 11. Aufl. Einl. 6 B b). Auch der Anspruch des von dem Kläger in der Revisionsinstanz bestellten Prozeßbevollmächtigten auf die anwaltliche Prozeßgebühr ist durch dessen nach der Aufnahme des Rechtsstreits erfolgte Tätigkeit nochmals entstanden, da es sich auch bei ihr um eine Verfahrensgebühr handelt (Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 12. Aufl. §13 RAGebO Anm. 1 A, vgl. auch zur Währungsumstellung 11. Aufl. Einl. 6 A b). Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß der ursprünglichen Beklagten wegen der gegen den jetzigen Beklagten gerichteten Kostenerstattungs- und Gebührenansprüche aus der Revisionsinstanz kommt deshalb hier nach Lage der besonderen Umstände nicht in Betracht. Eine Abweichung von den Grundsätzen, die das Reichsgericht in der HRR 1930 Nr. 455 veröffentlichten Entscheidung entwickelt hat, liegt darin nicht.