Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1995, Az.: 2 StR 239/95
Tateinheit; Tateinheitliche Begehung; Räumlicher Zusammenhang; Zeitlicher Zusammenhang; Natürliche; Handlungseinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 239/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Damit eine Handlung tateinheitliche begangen wurde, müssen die Handlungen untereinander räumlich und zeitlich zusammenhängen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruches. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer stehen die zum Nachteil der Zeugen S. und N. begangenen Taten nicht in Realkonkurrenz. Auf Grund des unmittelbaren, engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von Tateinheit, gegeben (vgl. BGH NStZ 1985, 217).
Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen; der Angeklagte hätte sich auf einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die bisherigen Einzelstrafen müssen entfallen. Die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflußt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat aber nicht. Daher kann sicher ausgeschlossen werden, daß das Landgericht den Angeklagten bei der Annahme von Tateinheit zu einer geringeren Strafe verurteilt hätte. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann deshalb als Strafe für die tateinheitlich begangenen Vergehen bestehen bleiben.