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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1987, Az.: BVerwG 1 D 19.86

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten der Deutschen Post

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 19.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.11.1985 - AZ: VIII VL 71/85

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgeicht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Oberpostdirektor Jürgen Zillmann,
Postbetriebsassistent Ottomar Advena als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justitiarin ... Deutscher Postverband, ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.

Auf die Berufung des Disziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 27. November 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht S. hat durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. November 1985 gegen den Beamten wegen Unterschlagung - Vergehen gemäß § 246 StGB - eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 DM festgesetzt.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion H./B. wegen der Straftat eingeleiteten Disziplinarverfahren durch Urteil vom 27. November 1985 auf Versetzung des Beamten in das Amt eines Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4, erkannt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

3

Der Beamte war im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages mit der Deutschen Bundespost bei der Firma R. H. GmbH als Kraftomnibusfahrer eingesetzt und hatte mit Hilfe eines sogenannten Almex-Fahrscheindruckers Fahrscheine auszugeben. Die dabei vereinnahmten Fahrgelder sollen nach der Almex-Anweisung täglich abgerechnet und abgeliefert werden; entsprechende Abrechnungszeiten sind in den Dienstplänen vorgesehen.

4

Mit dieser Pflicht nahm es der Beamte aber nicht genau; ihre Einhaltung wurde auch nicht durch die Betreiberin des Linienverkehrs überwacht. Denn jedenfalls wurde nach einer Mängelanzeige am 2. November 1984 festgestellt, daß der Beamte die vereinnahmten Fahrgelder seit Übernahme des Druckers am 8. Oktober 1984 noch nicht abgeführt hatte. Als er die aus Vergeßlichkeit unterlassene Abrechnung unverzüglich nachholte, wurde er auf die tägliche Ablieferungspflicht hingewiesen.

5

Am 18. Januar 1985 wurde der Beamte bei Dienstantritt vom Fahrdienstleiter der Firma R. H. GmbH kontrolliert, weil er im Verdacht des Einflusses von Alkohol stand. Dabei wurde auch der Fahrscheindrucker geprüft und festgestellt, daß der Beamte seit dem 2. November 1984 nicht wieder abgerechnet, jedoch in der Zwischenzeit Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 4.478,30 DM erzielt hatte. Er war in finanzielle Schwierigkeiten geraten und hatte das Geld für sich verbraucht. Erst nach mehrfacher Aufforderung lieferte er die geschuldete Summe am 24. Januar 1985 ab, die ihm sein unterdessen von Auslandsmontage zurückgekehrter Bruder vorgestreckt hatte.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und zu vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gewertet (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) und hierin ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen. Es hat festgestellt, daß dem Beamten bewußt gewesen sei, die Fahrgeldeinnahmen den Dienstvorschriften entsprechend täglich abliefern zu müssen.

7

Zum Disziplinarmaß hat es die Ansicht vertreten, daß keiner der von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe vorliege, der beim Zugriff auf amtliches Geld ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme ermögliche. Gleichwohl sei das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten noch nicht als endgültig zerstört anzusehen, weil das Unrechtsbewußtsein des Beamten durch mehrere Umstände erheblich vermindert gewesen sei. Er sei nicht für die Deutsche Bundespost direkt tätig gewesen, sondern für eine Gesellschaft des privaten Rechts, der von der Deutschen Bundespost das Fahrpersonal lediglich ausgeliehen worden sei. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis habe ihm dabei nicht so eindringlich vor Augen gestanden, wie dies bei einem in einer Dienststelle der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten der Fall sei. Hinzu komme, daß die tägliche Ablieferungspflicht ganz offensichtlich nicht überwacht worden sei. Dadurch habe der Eindruck entstehen können, daß unregelmäßiges Abliefern eingenommener Fahrgelder zwar nicht geduldet, aber allenfalls durch Ermahnungen zu verhindern gesucht werde. Das volle disziplinare Risiko seines Verhaltens habe der Beamte daher nicht erkennen können. Aus diesem Grund sowie wegen seiner bisherigen Unbescholtenheit, seiner zur damaligen Zeit bestehenden Alkohollabilität sowie seiner angespannten finanziellen Verhältnisse sei er noch nicht als objektiv untragbar anzusehen und könne mit vermindertem beamtenrechtlichem Status im Dienst bleiben.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung, mit der er die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt und zu deren Rechtfertigung er geltend macht:

9

Daß die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht vorlägen, habe das Bundesdisziplinargericht selbst ausdrücklich bestätigt. Die vom Bundesdisziplinargericht demgegenüber zugunsten des Beamten angeführten Gesichtspunkte überzeugten nicht. Denn es gehe hier um den Grundsatz des uneigennützigen Umgangs mit Fahrgeldeinnahmen, und dieser Grundsatz werde nicht durch Handhabung und Überwachung der Pflicht zu pünktlicher Abrechnung berührt. Im übrigen sei der Beamte am 2. November 1984 ermahnt worden; daß er sich gleichwohl an den seit diesem Tag eingenommenen Fahrgeldern von fast 4.500 DM vergriffen habe, stelle sich daher sogar als ganz besondere Dreistigkeit dar. Der Beamte habe sich vertrauensunwürdig und objektiv untragbar gemacht; er müsse daher aus dem Dienst entfernt werden.

10

II.

Die Berufung ist begründet und führt zur Dienstentfernung.

11

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden. Er folgt dem Bundesdisziplinargericht in der Auffassung, daß der Zugriff auf dienstlich eingenommenes Geld aus privaten Gründen grundsätzlich zu völligem Vertrauensverlust führt und deshalb die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat.

12

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen - wie durch das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 BBG - durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauengrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme lautendes Disziplinarurteil rechnen.

13

Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes und der Länder nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wieder herstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt. Von einer psychischen Ausnahmesituation, die schockartig ausgelöst und als typische Reaktion auf einen Schock anzusehen wäre, kann hier von vornherein keine Rede sein, weil dafür jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Auch die Annahme einer unüberlegten Augenblickstat kommt nicht in Betracht. Der Beamte hat mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg auf ihm amtlich anvertrautes Geld zugegriffen, und es fehlte auch an der von der Rechtsprechung verlangten besonderen Versuchungssituation für diese Zugriffshandlung. Das Einziehen und Abrechnen von Fahrgeldbeträgen gehörte zu den regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben des Beamten.

14

Der Senat schließt sich ferner dem Bundesdisziplinargericht darin an, daß auch die dritte Ausnahmemöglichkeit, die unverschuldete und ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage, hier nicht angenommen werden kann. Eine solche Notlage ist nicht etwa mit einer hohen Schuldenlast identisch, die überdies in geregelten Rückzahlungsraten getilgt zu werden pflegt, sondern sie kann grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen und die unmittelbare Gefahr ihrer Vernichtung geht. Für eine derartige Notlage fehlen hier Anhaltspunkte. Selbst wenn der Beamte dadurch, daß seine Frau im September 1984 die eheliche Wohnung verlassen und für sich eine eigene Wohnung gemietet hatte, durch die damit verbundene doppelte Mietbelastung in einen wirtschaftlichen Engpaß geraten sein sollte, so müßte dessen Anerkennung als Ausnahmegrund daran scheitern, daß eine solche Notlage nicht unverschuldet war und auf andere Weise zu beheben gewesen wäre. Der Sachverhalt ergibt nicht, daß der Beamte eine solchermaßen veranlaßte doppelte Mietbelastung zu verhindern oder alsbald zu beheben versucht oder daß er gegebenenfalls sich um das Aufstocken der ihm gewährten Darlehen bei seinen Kreditgebern bemüht hätte.

15

Auf eine wirtschaftliche Notlage kann er sich danach, wie schon das Bundesdisziplinargericht angenommen hat, nicht mit Erfolg berufen.

16

Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts fehlt es auch an Anhaltspunkten, daß der Beamte mit vermindertem Unrechtsbewußtsein gehandelt hätte. Jedenfalls wäre eine solche Verminderung ohne weiteres vermeidbar gewesen und könnte ihn nicht entlasten. Denn laxer Umgang mit den angeordneten Abrechnungsterminen kann das Unrechtsbewußtsein allenfalls insoweit trüben, als es um Einhaltung der Termine, also um Pünktlichkeit der Abrechnung geht. Darauf kommt es hier aber nicht an; hier steht der Grundsatz der Unantastbarkeit amtlicher Gelder in Frage, und dieser Grundsatz wird durch pünktliche oder unpünktliche Abrechnung nicht berührt. Das Gebot, daß eingezogene Gelder unantastbar zu bleiben haben, ist auch in der privaten Wirtschaft nicht fremd. Auch wenn sich der Beamte daher mehr als Arbeitnehmer eines privatrechtlichen Omnibusunternehmens denn als Beamter der Deutschen Bundespost gefühlt haben würde, könnte ihn dies nicht entlasten.

17

Schließlich kann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auch nicht deshalb in Betracht kommen, weil der Beamte sich sonst in langen Dienstjahren bewährt hat und überdurchschnittlich beurteilt worden, er möglicherweise vorübergehend auch alkoholabhängig gewesen ist. Daß er schuldhaft gehandelt hat, steht bindend fest, und dann können auch überdurchschnittlich günstige Beurteilungen den Vertrauensverlust, der durch Versagen im Kernbereich des dienstlichen Pflichtenkreises wegen Veruntreuung amtlicher Gelder entstanden ist, nicht aufwiegen. Sie führen allerdings zu der Feststellung, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig ist (§ 77 Abs. 1 BDO). Er ist nach Fortfall seiner Dienstbezüge bei einer Mietbelastung von zur Zeit rund 700 DM auch im gesetzlichen Höchstmaß bedürftig. Denn er hat zwei schulpflichtige Kinder zu versorgen, und seine Frau hat mit derzeitigen Einkünften von 180 bis 200 DM monatlich netto nur unwesentliche Einnahmen, die zum Unterhalt der Familie nicht ausreichen. Entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung setzt der Senat die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages auf sechs Monate in der Erwartung fest, daß es dem Beamten während dieser Zeit gelingen werde, eine seinen und seiner Familie Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte ihm dies trotz intensiven und gegebenenfalls nachzuweisenden Bemühens nicht gelingen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

18

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz