Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.11.2001, Az.: III B 141/01
Revision; BFH; Klagebegehren; Klageantrag; Zulässigkeit; Änderung; Erweiterung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.11.2001
- Aktenzeichen
- III B 141/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 13317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 123 S. 1 FGO
- § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 FGO
Fundstelle
- BFH/NV 2002, 526-527
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch das finanzgerichtliche Urteil nicht beschwert. Denn das Finanzgericht hat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen (vgl. zur besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung der formellen Beschwer Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203, 204 [BFH 28.06.1990 - V R 110/87]). Eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz ist indes nach § 123 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, und zwar selbst dann, wenn der Kläger in der Revisionsinstanz auf einen während des Klageverfahrens fallengelassenen Klagantrag --hier auf die ursprünglich begehrte Zusammenveranlagung-- zurück greift (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 1991 XI R 34/89, BFH/NV 1991, 829). Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre danach in einem künftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz FGO nicht.