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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1988, Az.: 9/9a RVg 3/87

Gewaltopferentschädigung; Angriff; Beweis; Feindselige Haltung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.06.1988
Aktenzeichen
9/9a RVg 3/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier 19.06.1986 - S 4 Vg 2/85
LSG Mainz 07.04.1987 - L 4 Vg 2/86

Fundstellen

  • BSGE 63, 270
  • SozR 1500 § 128 Nr 34

Amtlicher Leitsatz

1. Das Gewaltopferentschädigungsgesetz macht die Entschädigung grundsätzlich davon abhängig, daß ein vorsätzlicher tätlicher Angriff nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich ist.

2. Die Schwierigkeit, die feindselige Haltung eines unbekannten Täters nachzuweisen, rechtfertigt keine Beweiserleichterung.