Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: III ZR 123/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 123/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Schleswig - 29.08.1950
Prozessführer
der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Magistrat,
Prozessgegner
Karl W., Kaufmann in L. b. d Wa.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm und Rietschel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. August 1950 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Wegnahme und Veräusserung von 12 Ballen Leder betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1.
Der Kläger, der bis zum Januar 1945 in La. (Ostpreussen) eine Lederhandlung betrieben hatte, kam gegen Ende des Krieges nach L.. Er brachte einen Teil seiner Ledervorräte mit und lagerte diese in einem gemieteten Keller im Hause F.-Wi.-Strasse ... in L. ein. Nachdem das Wirtschaftsamt der Beklagten von den Lederbeständen des Klägers Kenntnis erhalten hatte, beschlagnahmte es im Mai 1945 in dem Glauben, das Leder sei unrechtmässig erworben worden, gemäss §15 Abs. 1 Ziff 5 RLG das Leder, hob aber am 20. August 1945, nachdem sich der Verdacht unrechtmässigen Erwerbs nicht aufrechterhalten liess, die Beschlagnahme wieder auf.
Auf Grund einer Anzeige griff das Wirtschaftsamt im April 1946 die Sache von neuem auf. Der damalige Leiter des Wirtschaftsamts, Baron v. B., übertrug am 4. April 1946 die Sache dem Leiter der Strafabteilung, R., der seinerseits den Angestellten H. mit der Nachprüfung der Angelegenheit beauftragte. H. suchte am 10. April 1946 den Kläger in seiner Wohnung auf und bestellte ihn für den nächsten Tag auf das Amt. Bei dieser Vorsprache am 11. April 1946 erklärte der Leiter der Strafabteilung, R., nachdem ihm der Kläger dargelegt hatte, dass er Flüchtling sei und mit dem Leder ein Geschäft eröffnen wolle, dass die Sache für ihn erledigt sei und er sie wieder an das Wirtschaftsamt abgebe. Am 12. April 1946 erhielt der Kläger von dem Wirtschaftsamt ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Auf Grund der Warenverkehrsordnung, der Vorschriften über die Lederbewirtschaftung und der gestrigen Verhandlung legen wir Ihnen auf, die in Ihrem Besitz befindlichen, von uns beschlagnahmten 12 Ballen Leder an die Firma Wilhelm G., L., Br.strasse ..., zu veräussern.
Die 12 Ballen werden an den L. Lederhandel verteilt und dem Verbrauch zugeleitet werden. Für die Durchführung des Verkaufs setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 18. April 1946, vormittags 12 Uhr. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass jede andere Verfügung über das in Ihrem Besitz befindliche Leder strafbar ist."
Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, richtete der Leiter des Wirtschaftsamts am 23. April 1946 an das Ordnungsamt der Stadt L. folgendes Schreiben:
"Wir haben am 12. April 1946 12 Ballen Leder, die sich im Besitz von Kurt W., L., Go.strasse ..., befinden, beschlagnahmt und diesem auferlegt, das Leder bis zum 18. April 1946, 12 Uhrmittags, an die Firma Wilhelm G., Lederhandlung L., Br.strasse ..., zu veraussern. W. hat diese Frist verstreichen lassen, ohne etwas zu unternehmen. Wir bitten, nunmehr, die Beschlagnahme durchzuführen und das Leder an die Firma Wilhelm G. auszuhändigen, die es dem ordnungsmässigen Verbrauch zuführen wird."
Auf Grund dieses Auftrages führte der Leiter des Ordnungsamtes, E., am 30. April 1946 die Beschlagnahme mit polizeilicher Hilfe durch. Da der Kläger nicht zugegen war, wurde der Keller durch einen Schlosser geöffnet und alles, was dort vorgefunden wurde, auch weitere Lederballen und Schuhmacherbedarfsartikel, sowie einige Privatsachen des Klägers, zur Gemeindepolizei gebracht, wo am anderen Tage eine Bestandsaufnahme vorgenommen und die Sachen bald darauf mit der Mengenliste dem Wirtschaftsamt übergeben wurden. Der Kläger erhielt am 6. Mai 1946 eine Abschrift der Aufstellung, deren Vollständigkeit er in einem an den Leiter des Wirtschaftsamts gerichteten Schreiben vom 11. Mai 1946 beanstandete. Gleichzeitig beschwerte er sich auch bei diesem über die Beschlagnahme, aber ohne Erfolg.
Am 14. Mai 1946 teilte das Wirtschaftsamt dem Kläger mit, dass es als Gegenwert für die inzwischen veräusserten Sachen 6.484,54 RM bei der Stadtkasse zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger weigerte sich, das Geld anzunehmen, kam auch der zweimaligen Aufforderung, seine Privatsachen abzuholen, nicht nach.
Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde am 19. November 1946 von der Staatsanwaltschaft Lübeck eingestellt mit der Begründung, dass dem Kläger keine Verfehlungen gegen §1 KWVO. oder §1 VerbrRegStVO nachzuweisen seien. Eine auf Antrag des Klägers erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 1946, dass das Wirtschaftsamt die beschlagnahmten Lederwaren nicht ohne ihre ausdrückliche Anweisung verwenden dürfe, konnte nicht mehr zur Ausführung kommen, weil dieselben vom Wirtschaftsamt bereits verteilt worden waren.
Am 5. März 1947 ersuchte der Leiter der Abteilung Textil des Wirtschaftsamtes, Bö., das Landeswirtschaftsamt, den getroffenen Massnahmen zuzustimmen, worauf dieses unter dem 20. März 1947 an das Wirtschaftsamt schrieb:
"Die nachgesuchte Ermächtigung zur Inanspruchnahme von Waren des Kaufmanns Kurt W. in L. auf Grund des Reichsleistungsgesetzes wird hiermit erteilt."
Eine im März 1947 eingelegte nochmalige Beschwerde des Klägers beim Landeswirtschaftsamt wurde am 18. April 1947 von diesem zurückgewiesen.
Im November 1947 teilte der Oberstadtdirektor der Beklagten dem Kläger folgendes mit:
"Die Inanspruchnahme Ihrer Lederwaren und Schuhmacherei-Bedarfsartikel erfolgte auf Grund des §15 Abs. 1 Ziff 5 RLG. Die Genehmigung hierzu wurde durch das Landeswirtschaftsamt erteilt. Die gegen die Inanspruchnahme erhobene Beschwerde vom 31. März 1947 wurde durch Bescheid des Landeswirtschaftsamtes vom 18. April 1947 zurückgewiesen. Da Sie die Annahme der Ihen auf Grund von §26 RLG gewährten Vergütung ablehnen und sich weigern, die Ihnen gehörenden, beim hiesigen Wirtschaftsamt aufbewahrten Sachen zurückzunehmen, sehe ich mich genötigt, das Geld für die Vergütung gemäss dem §273 BGB zu hinterlegen. Die Gegenstände, die Ihnen gehören, werde ich gemäss den Bestimmungen der §§383 BGB ff. versteigern lassen, bezw. freihändig verkaufen und den Erlös gleichfalls hinterlegen, falls die Sachen nicht bis zum 30. November 1947 von Ihnen beim Wirtschaftsamt abgeholt worden sind. Die Hinterlegung erfolgt bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle.
Ihren Antrag auf Zulassung zum Handel mit Leder und Schuhmachereibedarfsartikel werde ich innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen unterstützen und Ihnen bei der Eröffnung Ihres Geschäfts Beistand gewähren, soweit es unter den gegebenen Umständen möglich ist."
Eine ordnungsgemässe Hinterlegung ist nicht erfolgt. Seine Privatsachen hat der Kläger in der Folgezeit zum Teil zurückerhalten, zum Teil sind sie bei der Beklagten abhanden gekommen.
2.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, die an der Beschlagnahme beteiligten Beamten und Angestellten der Beklagten hätten sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Die Beschlagnahme und Veräusserung des Leders und der sonstigen Waren sei willkürlich und widerrechtlich gewesen. Die sachlichen und formellen Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben gewesen. Die Beklagte hätte auch in einem ordentlichen Verfahren gegen ihn vorgehen und dann ihm selbst den Verkauf des Leders überlassen können und müssen. Der Wert der beschlagnahmten und veräusserten Waren betrage 41.539 DM. Ferner sei ihm dadurch ein weiterer Schaden entstanden, dass es ihm durch die Wegnahme des Leders unmöglich gemacht worden sei, ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Infolgedessen sei ihm ab 1. Juli 1946 monatlich ein Gewinn von 700 Mark entgangen.
Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 40.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem Tage der ... Klagzustellung zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend gemacht und weiter vorgebracht, der Kläger habe das Leder in strafbarer Weise gehortet und sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Die Beschlagnahme und Veräusserung sei rechtswirksam erfolgt. Dem Kläger sei auch kein Schaden erwachsen, da er seine Waren ja auf jeden Fall bis zur Währungsreform eingebüsst hätte. Der geltendgemachte Schaden werde auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte noch weiter ausgeführt, die damalige Notlage habe eine sofortige Verteilung des Leders erfordert. Die getroffenen Massnahmen seien nach dem Reichsleistungsgesetz wirksam, auch sei Gefahr im Verzug gewesen. Etwaige Formverstösse seien durch die nachträgliche Ermächtigung des Landeswirtschaftsamtes geheilt worden.
Der Kläger hat erwidert, ein Auftrag der Militärregierung habe nicht vorgelegen, ebensowenig eine Ermächtigung des Landeswirtschaftsamts. Bei ordnungsgemässem Vorgehen der Beklagten wäre keinesfalls der gleiche Schaden eingetreten, insbesondere wäre dem Kläger dann nicht die Möglichkeit genommen worden, sich eine eigene Existenz aufzubauen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur teilweise begründet.
1.
Die von der Beklagten ursprünglich geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs wird von der Revision nicht mehr aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs auch mit Recht bejaht, da es sich um einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung handelt.
2.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die Beschlagnahme und Weräusserung des Leders für unwirksam angesehen habe.
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils und den vorliegenden Urkunden ist bei der Beschlagnahme des. Leders niemals das Reichsleistungsgesetz genannt worden. In dem Schreiben vom 12. April 1946 ist sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschlagnahme auf die Warenverkehrsordnung und die Vorschriften über die Lederbewirtschaftung gestützt werde. Daraus folgert das Berufungsgericht, dass eine Inanspruchnahme nach §15 Abs. 1 Ziff 5 RLG nicht vorgelegen habe; die nachträgliche Unterschiebung eines anderen Rechtsgrundes sei nicht zulässig. Im übrigen würden einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz auch wesentliche Erfordernisse fehlen, da es an der nach §23 RLG notwendigen Schriftform gefehlt und ein dringender Fall, der nach §23 Abs. 2 RLG eine nur mündliche Verfügung rechtfertige, nicht vorgelegen habe, auch sei das Wirtschaftsamt nicht Bedarfsstelle im Sinne der Bekanntmachung von 11. Januar 1944 und daher, nicht zuständig gewesen; eine nachträgliche Ermächtigung des Landeswirtschaftsamts könne diesen Mangel nicht heilen.
Diesen Ausführungen ist beizutreten. Es ist nicht angängig, einem Verwaltungsakt dadurch zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen, dass ihm nachträglich eine andere rechtliche Begründung unterschoben, also ein anderer Rechtsgrund "nachgeschoben" wird. Der von einer Massnahme der Verwaltungsbehörde Betroffene muss wissen, auf welche gesetzliche Bestimmung diese Massnahme gestützt wird. Nur dann ist ihm die Möglichkeit einer ordnungsgemässen Wahrnehmung seiner Interessen gegeben. Selbst wenn man für das Erfordernis der Begründung der getroffenen Verfügung einen nicht zu engen Masstab anlegt, so ist es jedenfalls nicht möglich, die fehlende Begründung durch konkludentes Handeln zu ersetzen, umso weniger, wenn der Verwaltungsakt ausdrücklich auf eine andere Bestimmung gestützt wird.
Unter diesen Umständen bedarf es nicht mehr eines weiteren Eingehens auf die Frage, ob nicht auch bezüglich der Zuständigkeit und der Form die Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes verletzt worden sind.
3.
Auch der weitere Angriff der Revision, der Kläger habe sich nach den Bestimmungen der Kriegswirtschaftsverordnung und der Verbrauchsregelungsstrafverordnung strafbar gemacht und habe deshalb Anlass zu dem Vorgehen der Beklagten gegeben, geht fehl. Diese Verordnungen sehen gemäss §1 c KWVO und §9 VerbrRegStVO eine Einziehung nur in einem Strafverfahren vor. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren ist aber von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Auch ein Ordnungsstrafverfahren hat nicht stattgefunden.
4.
Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht bezüglich der in der Anordnung der Beklagten vom 12. April 1946 aufgeführten 12 Ballen Leder den Anwendungsbereich der Warenverkehrsordnung verkannt hat. Nach §1 dieser Verordnung ist der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, den Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestimmungen über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz, Verbrauch und Fertigung zu treffen. Daraus kann auch für die von dem Reichswirtschaftsminister mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Stellen das Recht zu der Anordnung entnommen werden, Waren an bestimmte Personen abzugeben. Eine solche Anordnung kann aber wiederum nicht durchgesetzt werden, wenn nicht die Möglichkeit ihrer Erzwingung durch Strafen oder durch Verwaltungszwang besteht. Die Handhabe dazu gibt §132 des preussischen Landesverwaltungsgesetzes (LVG). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, und zwar teils durch unmittelbaren Zwang, teils durch Ersatzvornahme. Wenn das Berufungsgericht meint, unmittelbarer Zwang hätte nach §132 Abs. 3 LVG nicht angewendet werden dürfen, weil die Anordnung vom 12. April 1946 auch auf andere Weise erzwingbar gewesen wäre, so übersieht es, dass die Wahl der Mittel zur Erzwingung einer Verwaltungsanordnung im nicht nachprüfbaren Ermessen der Verwaltungsbehörden liegt. Ein offenbarer Ermessensmissbrauch ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Die zuständige Behörde konnte bei der damaligen Sachlage im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens ohne Willkür zu dem Ergebnis kommen, es liege Gefahr im Verzuge vor.
Fraglich ist dagegen, ob nicht durch die nachfolgende Veräusserung des Leders, die als eine nach §132 LVG an sich zulässige Ersatzvornahme anzusehen ist, eine Amtspflichtverletzung begangen worden ist, weil es an der nach §132 LVG vorgeschriebenen vorherigen schriftlichen Androhung fehlte. Ob eine solche bereits in der Anordnung vom 12. April 1946 zu sehen ist, kann nur im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen, insbesondere den vorherigen und späteren Unterredungen beurteilt werden. Darüber sind noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden.
Ebenso fehlt es an Feststellungen über die Zuständigkeit des Wirtschaftsamts der Beklagten, eine solche Anordnung zu erlassen. Nach §12 der Verbrauchsregelungsverordnung vom 14. November 1939 in der Fassung vom 25. November 1941 (RGBl I 733) beschränkte sich die Zuständigkeit des Landeswirtschaftsamts auf die Regelung der Abgabe und des Bezugs gewerblicher Erzeugnisse an nichtgewerbliche Verbraucher, also für den Haushaltbedarf. Diese Befugnisse konnten im Einzelfall aus besonderem Anlass an die Wirtschaftsämter übertragen werden. Die Zuteilung von Rohstoffen für den gewerblichen Verbrauch oblag den dafür zuständigen Reichsstellen.
Es mag davon ausgegangen werden, dass mit dem Zusammenbruch des Reichs die Zuständigkeit der Reichsbehörden auf die Behörden der in der Bildung begriffenen Länder und anschließend auf die Landesbehörden überging. Damit allein wäre jedoch nur die Zuständigkeit, des Landeswirtschaftsamts, nicht auch diejenige des Wirtschaftsamts der beklagten Stadt zu begründen. Ob wenigstens für die damalige Zeit auch für dieses eine Zuständigkeit gegeben war, ist eine Frage des örtlichen Rechts, dessen Feststellung nach §565 Abs. 4 ZPO zweckmässigerweise dem Berufungsgericht zu übertragen ist.
Dass das Landeswirtschaftsamt dem Wirtschaftsamt der Beklagten vor den streitigen Vorgängen eine Ermächtigung erteilt hätte, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Da das Berufungsgericht die Vorschrift des §132 LVG in ihrer Bedeutung für die in dem Schreiben vom 12. April 1946 bezeichneten 12 Ballen Leder verkannt hat, so war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zum Zweck der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kommt das Berufungsgericht auf Grund dieser weiteren Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Veräusserung der 12 Ballen Leder nicht ordnungsmässig nach §132 LVG angedroht war oder dass das Wirtschaftsamt der Beklagten hierfür weder eine Zuständigkeit noch eine Ermächtigung besass, so wäre eine Amtspflichtverletzung zu bejahen. Bei der Prüfung des Verschuldens wäre der dafür anzulegende Maßstab den damaligen Zeitverhältnissen und der dadurch bedingten Notwendigkeit von Improvisationen anzupassen. Wird ein Verschulden bejaht, so wären die weiteren rechtlichen Schlussfolgerungen davon abhängig zu machen, welche neuen tatsächlichen Behauptungen die Parteien etwa unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vorbringen. Dabei wäre nur noch, ohne dass damit auf die vor Abschluss der erforderlichen Feststellungen noch nicht spruchreife Frage des hypothetischen Schadensverlaufs näher eingegangen werden soll, zu bemerken, dass bei der Prüfung der Frage, wie bei richtiger Durchführung des Verwaltungsaktes entschieden worden wäre, nicht davon auszugehen sein wird, was das Gericht für richtig hält, wie das im Berufungsurteil geschehen ist, sondern davon, wie die zuständige Verwaltungsstelle tatsächlich entschieden hätte, sofern nur diese Entscheidung noch im Rannen des nicht willkürlichen Ermessens gelegen hätte. Das Gericht ist auch insoweit nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu setzen, solange dieser kein Ermessensmissbrauch zur Last fällt.
5.
Die Anordnung vom 12. April 1946 bezog sich nur auf die darin aufgeführten 12 Ballen Leder. Soweit darüber hinaus weitere Ledermengen und sonstige Waren von dem Wirtschaftsamt der beklagten Stadt beschlagnahmt und veräussert worden sind, entbehren diese Massnahmen jeglicher rechtlichen Grundlage. Ob eine vorläufige Sicherstellung ohne vorherige Anordnung ergehen durfte, mag dahingestellt bleiben. Da diese Gegenstände in der Anordnung vom 12. April 1946 nicht erwähnt waren, so scheidet für sie die Möglichkeit aus, diese Anordnung als Androhung im Sinne des §132 LVG anzusehen. Das Berufungsgericht hat daher mit Reicht eine Amtspflichtsverletzung der Beklagten festgestellt, die angesichts der offensichtlichen Mängel dieses Verwaltungsaktes auch als schuldhaft anzusehen ist.
Auch die Ursächlichkeit dieser Amtspflichtsverletzung für den dadurch entstandenen Schaden ist zu bejahen. Selbst wenn man mit der Revision die Beachtung des hypothetischen Verlaufs für zulässig erachten wollte, so würde es doch an jeglicher Möglichkeit einer Feststellung darüber fehlen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde bei ordnungsgemässem Verfahren diese weiteren Waren an sich gezogen hatte.
6.
Der Revision kann für diese Warenbestände auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie rügt, ein Mitverschulden des Klägers sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
Die von der Revision erwähnte, vom Kläger im Rechtsstreit vorgelegte Bescheinigung vom 4. Januar 1950 (Bl. 90/91) ergibt, dass der Kläger sich im Mai 1946 in Hamburg um die Möglichkeit einer Geschäftseröffnung bemüht hat, sie besagt aber nichts darüber, dass er sich nicht auch schon früher bemüht hat. Die unter das Zeugnis eines Lederhändlers und eines Kaufmanns gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger würde in den Jahren 1945/46 ohne weiteres die Zulassung zum Handel erhalten haben, ist zu unbestimmt, als dass das Berufungsgericht darauf besonders hätte eingehen müssen. Dass der im Rechtsstreit als Sachverständiger aufgetretene Flüchtling Ge. sich in Lübeck hat ein Ledergeschäft aufbauen können, beweist für den Fall des Klägers umso weniger, als die Beklagte die am 11. April 1946 abgegebene Erklärung des Klägers, er wolle ein Geschäft eröffnen, bei ihren Massnahmen völlig unberücksichtigt gelassen hat.
Da sich die Anordnung vom 12. April 1946 auf die hier erörterten in dieser Anordnung nicht aufgeführten Warenbestände nicht bezog, so war es für sie unerheblich, ob er sich gegen diese Anordnung beschwerte. Nach der Wegnahme hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschwert (S. 3 und 15 unten des Urteils). über die Behauptung der Revision, dass sich der Kläger bei der Beschlagnahme am 30. April 1946 in seiner Wohnung habe verleugnen lassen, hat das Berufungsurteil ausgeführt, dass insoweit nichts festzustellen sei.
Der darauf hinzielende Angriff der Revision muss daher unberücksichtigt bleiben.
Wenn die Revision schließlich darauf hinweist, es habe sich bei den beschlagnahmten Vorräten zum Teil um Wehrmachtsgut gehandelt, an dem der Kläger kein Eigentum erworben und deshalb keine Rechte gehabt habe, so bewegt sich auch dieser Angriff auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist. Im übrigen wird in Nachverfahren über die Höhe des Anspruchs hierauf noch einzugehen sein.
Die Revision war daher bezüglich der über die in der Anordnung vom 12. April 1946 aufgeführten 12 Ballen Leder hinausgehenden beschlagnahmten und veräusserten Waren als unbegründet zurückzuweisen.
7.
Da nur über einen wertmässig noch nicht festgestellten Teil des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach endgültig entschieden worden ist und die Höhe des Schadens überhaupt noch nicht feststeht, war die Kostenentscheidung, auch wegen der Kosten der Revision, dem Endurteil vorzubehalten.