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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1995, Az.: KRB 8/95

Vorstandsmitglied; Vertretung; Aufsichtsratmitglied; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; AG; Liefersperre; Bezugssperre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1995
Aktenzeichen
KRB 8/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG

Fundstelle

  • wistra 1995, 313

Redaktioneller Leitsatz

1. Hat ein Betroffener mehrere Funktionen inne (Vorstandsmitglied einer Gesellschaft und Aufsichtsratmitglied einer anderen Aktiengesellschaft), so muß geklärt werden, für wen er gehandelt hat.

2. Die begriffliche Bedeutung der Liefer- oder Bezugssperre i.S. des § 26 GWB.

Gründe

1

I. Der Betroffene ist Vorsitzender des Vorstands der Nebenbetroffenen und Mitglied des Aufsichtsrats der H. AG, an der die Nebenbetroffene seit 1989 mit 24,9% beteiligt ist. Die Nebenbetroffene stellt u.a. Besteck für den Gastronomiebereich her. Die H. AG, die in diesem Bereich nicht tätig ist, betreibt als rechtlich unselbständige Zweigniederlassung die Porzellanfabrik W. G. B., die u.a. Hotel- und Gaststättenporzellan unter der Marke B. herstellt. B. vertreibt ihre Produkte über selbständige Handelsvertreter, die bis 1991 auch als Handelsvertreter für Bestecke der He. AG tätig waren. Im Jahre 1991 kündigte He. die Vertriebsverträge mit diesen Handelsvertretern, die daraufhin mit der W. B. S. AG, einer Herstellerin von Bestecken und Tafelgeräten, über die Übernahme einer Besteckvertretung am 1. Juli 1991 verhandelten. Als der Betroffene am 26. Juni 1991 hiervon hörte, veranlaßte er über das Mitglied des H.-Vorstands R., daß die Handelsvertreter einer Vertragsänderung zustimmten, wonach sie ohne vorherige Genehmigung von H. keine weiteren Vertretungen übernehmen dürfen. Zu einer Vertretung der W.-Bestecke durch die Handelsvertreter kam es nicht.

2

Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 10. August 1993 gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM und gegen die Nebenbetroffene eine solche in Höhe von 65.000 DM festgesetzt, weil der Betroffene als Vorsitzender des Vorstands der Nebenbetroffenen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, die Handelsvertreter zu einer Bezugssperre von Bestecken und Tafelgeräten der W. B. S. AG aufgefordert habe. Durch Urteil vom 2. November 1994 hat das Kammergericht wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Aufrufs zu einer Liefersperre auf Geldbußen in derselben Höhe erkannt. Hiergegen wenden sich Betroffener und Nebenbetroffene mit ihren Rechtsbeschwerden.

3

II. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.

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1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Kammergericht habe die Bedeutung des Begriffs Handeln "als Mitglied" des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person in § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verkannt; die festgestellten Tatsachen trügen nicht die Aussage, der Betroffene habe als Mitglied eines solchen Organs gehandelt; vielmehr ergebe sich aus dem Verhalten des Betroffenen klar, daß er als Mitglied des Aufsichtsrats der H. AG tätig geworden sei.

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Mit dieser Rüge dringen die Beschwerdeführer nicht durch. Denn begründet wird jene in Wahrheit nicht damit, daß das Kammergericht auf den festgestellten Sachverhalt das Recht unrichtig angewandt hat. Vielmehr legen die Beschwerdeführer ihrer Beurteilung nicht den vom Kammergericht fehlerfrei festgestellten Sachverhalt, sondern unzulässigerweise einen hiervon abweichenden zugrunde.

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Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei, das heißt, frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ist. Im übrigen hat es die Feststellungen und Schlußfolgerungen hinzunehmen, die nur möglich, aber keineswegs zwingend zu sein brauchen. Diese Rechtslage lassen die Beschwerdeführer außer acht, wenn sie die Beweiswürdigung des Kammergerichts angreifen und sie - unzulässigerweise - durch ihre eigene ersetzen.

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Für die Feststellung, der Betroffene habe ausschließlich als Mitglied des Vorstands der Nebenbetroffenen und nicht (auch) als Aufsichtsratsmitglied der H. AG gehandelt, hat sich das Kammergericht von folgenden Umständen leiten lassen:

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Den Handelsvertretern der Porzellanfabrik W. G. B. war vertraglich untersagt, Vertretungen anderer Porzellan- oder Steingutfabriken oder von Erzeugern und Lieferanten gleicher Artikel, wie sie von B. geführt werden, ohne deren Einverständnis zu übernehmen bzw. weiterzuführen. Die Handelsvertreter konnten aus diesem Grunde mit Wettbewerbern der H. AG keine Verträge schließen. H. stellte nicht wie die W. AG Bestecke her, so daß ihre Interessen durch eine Handelsvertretung für Bestecke nicht berührt wurden. Bestecke stellt aber die Nebenbetroffene her. Deren Wettbewerb als Herstellerin von Bestecken und Tafelgeräten wäre durch die Vertretung anderer Wettbewerber wie der W. AG betroffen worden. Den Umstand, daß die H. AG erwog, selbst Bestecke anzubieten, hat das Kammergericht dahin gewürdigt, daß diese Überlegungen ein gegenwärtiges Interesse der H. AG nicht begründeten. Die hieran geknüpfte Feststellung des Kammergerichts, der Betroffene habe nur im Interesse der Nebenbetroffenen und dabei als deren Vorstandsmitglied gehandelt, ist möglich, wenn nicht sogar naheliegend, und deshalb von den Beschwerdeführern im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen.

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2. Der Betroffene hat - wovon das Kammergericht zutreffend ausgegangen ist - zu einer Liefersperre aufgefordert. Das Kammergericht hat nicht den Begriff der Liefer- oder Bezugssperre i.S. von § 26 Abs. 1 GWB verkannt, als es auch Dienstleistungen von Handelsvertretern darunter fallen ließ. Die Rechtsbeschwerdeführer sind zu Unrecht der Meinung, daß nur Waren Gegenstand einer Sperre sein könnten. Von Waren ist in § 26 Abs. 1 GWB nicht die Rede. Bei der Auslegung dieser Verbotsnorm ist allgemein anerkannt, daß Liefer- und Bezugssperre jede dauerhafte oder vorübergehende Beendigung bestehender oder Nichtaufnahme neuer Lieferbeziehungen über Waren oder gewerbliche Leistungen ist. Die Begriffe "Liefer-" und "Bezugs-" kennzeichnen lediglich die beiden Marktseiten (vgl. Markert in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Auflage, § 26 Rz. 22). Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen, kann Gegenstand der Sperre jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr sein (vgl. BGHZ 67, 81, 84 - Auto-Analyzer). Darunter fallen auch die Dienstleistungen eines Handelsvertreters.

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§ 26 Abs. 1 GWB ist als Bußgeldtatbestand nicht anders auszulegen denn als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage. Die Beschwerdeführer sehen in der Anwendung des § 26 Abs. 1 GWB auf Dienstleistungen nur deshalb einen Verstoß gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie zu Unrecht meinen, "liefern" und "beziehen" ließen sich nur Waren. Der deutsche Sprachgebrauch liefert genügend Beispiele, daß auch etwas anderes geliefert oder bezogen werden kann.

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3. Unbegründet ist auch die Rüge, das Kammergericht habe den Begriff des "bestimmten Unternehmens" in § 26 Abs. 1 GWB verkannt. Die Beschwerdeführer rügen inhaltlich nicht die fehlerhafte Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt, sondern wollen auch in diesem Punkt in unzulässiger Weise die verfahrensfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Kammergerichts durch einen anderen Sachverhalt und andere Würdigungen ersetzen. Die Rüge, das Kammergericht habe nicht festgestellt, daß der Betroffene dazu aufgerufen habe, die W. AG zu behindern, widerspricht der eindeutigen Feststellung, wonach der Betroffene in der Absicht handelte, "ein bestimmtes Unternehmen, nämlich die W. B. S. AG, unbillig zu beeinträchtigen" (KGU 20).

12

4. Diese Feststellung entkräftet zugleich die Rüge der Beschwerdeführer, die Feststellungen des Kammergerichts erlaubten nicht den Schluß auf die Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB. Wenn die Beschwerdeführer meinen, die Behinderung der W. AG sei nur die zwangsläufige Auswirkung eines auf ein anderes Ziel gerichteten Bestrebens gewesen, so ersetzen sie wiederum den fehlerfrei festgestellten Sachverhalt durch einen anderen.

13

5. Dies gilt letztlich auch für die Rüge, die Feststellungen trügen nicht den Vorwurf der Unbilligkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 GWB. Die von den Beschwerdeführern vermißte Interessenabwägung hat das Kammergericht umfassend vorgenommen (KGU 20/21).