§ 80a SHBeamtVG - Erhöhung der Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-22
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 7 Nummer 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 657) entsprechend für die dort genannten Bestandteile. Die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum 1. November 2024 um 10,52 % erhöht.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. November 2024 um 74,41 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 2 SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach Abschnitt XIIa.