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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1951, Az.: V BLw 58/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1951
Aktenzeichen
V BLw 58/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Helmstedt
OLG Braunschweig - 14.06.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 695 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unwirksamkeit einer Kündigung

Prozessführer

des Br. Vereinigten Kloster- und Studienfonds, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Br., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Prozessgegner

den Landwirt Wilhelm O. in B. Nr. ..., Kreis H., zur Zeit vermisst, vertreten durch seine Ehefrau Liselotte O. geb. D., B. Nr. ..., als Abwesenheitspflegerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Ehefrau eines kriegsabwesenden landwirtschaftlichen Pächters kann weder auf Grund der Schlüsselgewalt noch auf Grund stillschweigender Bevollmächtigung mit Wirkung gegen ihren Ehemann eine Kündigung des Verpächters entgegennehmen oder eine Beendigung des Pachtvertrages vereinbaren, wenn der Pächter dadurch für seinen Betrieb wesentliche Wirtschaftsflächen verlieren würde.

  2. 2)

    Gibt die Ehefrau das Pachtland heraus und macht sie danach jahrelang gegenüber dem Verpächter einen Fortbestand des Pachtvertrages nicht geltend, so kann dem späteren Verlangen des Ehemannes auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Gesichtspunkt der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14. Juni 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Auf Grund Vertrages vom 7. November 1931 und 18./30. März 1938 hatte der Antragsteller von dem durch das Landesdomänenamt in Br. vertretenen Antragsgegner eine 6,5489 ha grosse Fläche des zum Klostergut M. gehörenden Planes Nr. 2033 "Im Pe." für einen jährlichen Pachtzins von 209,55 RM bis zum 1. Oktober 1943 gepachtet. Durch Nachtrag vom 4./12. Mai 1943 (für den Antragsteller unterzeichnet von seiner Ehefrau) wurde das Pachtverhältnis bis zum 30. September 1955 verlängert. Der Antragsteller wurde am 27. Dezember 1940 zum Wehrdienst einberufen. Er stand bis März 1945 mit seiner Ehefrau in regelmässiger Verbindung. Am 27. März 1945 wurde er vom Lazarett in H. nach Ol. in Marsch gesetzt. Seitdem ist er verschollen. Der Antragsteller war im Jahre 1933 in die SA eingetreten, in der er später den Rang eines Scharführers erhielt; von der SA wurde er in die NSDAP überführt, in der er jedoch kein Amt innegehabt hat.

2

Im Jahre 1945 wurde der Br. Kloster- und Studienfonds vom Braunschweigischen Finanzminister, Abteilung für Domänen und Landwirtschaft, vertreten und verwaltet. Etwa am 27. Oktober 1945 erhielt der Ministerpräsident des Landes Br. einen Befehl der britischen Militärregierung, dessen Übersetzung folgendermassen lautet:

"Betr.: Verpachtung von Staatseigentum.

  1. 1.

    Hiermit wird die Ermächtigung erteilt, alle Pachtverträge bezüglich Staatseigentum zu beendigen, wenn der Pächter zu den aktiven Nazis. begeisterten Nazi-Sympathiseuren oder Militaristen gehört, wie sie in meiner Verfügung 5/1/0 vom 16. Okt. 1945 über die Entfernung von Nazis und Militaristen aus der deutschen Wirtschaft näher bestimmt sind.

  2. 2.

    Neue Pachtverträge sollen nur mit Pächtern abgeschlossen werden, die nicht zu den obengenannten Personen gehören".

3

Darauf richtete der Br. Finanzminister, Abteilung für Domänen und Landwirtschaft, am 2. November 1945 einen eingeschriebenen Brief an den Antragsteller, in dem es heisst:

"Der mit ihnen ... geschlossene Pachtvertrag ... wird hiermit aus politischen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben und Ihnen jede Verfügung über das fragliche Grundstück entzogen.

Die Pachtung ist auf die Gemeinde Barmke übertragen".

4

Das Schreiben wurde von der Ehefrau des Antragstellers in Empfang genommen und das Pachtland daraufhin von ihr herausgegeben.

5

Der Antragsteller, der durch seine für das gegenwärtige Verfahren für ihn zur Abwesenheitspflegerin bestellte Ehefrau vertreten wird, hält die Kündigung nicht für rechtswirksam. Er macht geltend: Am 4. Oktober 1945 habe eine Besprechung seiner Ehefrau mit dem Regierungsrat Dr. He.-T. als Vertreter des Antragsgegners stattgefunden, in der ausdrücklich festgelegt sei, dass der Pachtvertrag bis zum 30. September 1955 seine Gültigkeit behalten solle, wenn dem Antragsteller keine besondere aktive Tätigkeit innerhalb der NSDAP nachzuweisen sei. Da diese Voraussetzung nicht vorgelegen habe, widerspreche die spätere Aufhebung des Vertrages dieser Abmachung. Im Vertrauen auf die Abmachung habe seine Ehefrau den Boden gekalkt und noch bestellt; für diese Aufwendungen habe er keine Entschädigung erhaltene Bereits am 14. September 1945 sei seine Ehefrau durch den damaligen Landwirtschaftsdirektor K. als Vertreter des Antragsgegners durch dessen Äusserung unter Druck gesetzt worden, sie sei genau so ein Kriegsverbrecher wie ihr Mann. Deswegen habe sie nach Empfang des Schreibens vom 2. November 1945 nichts zu unternehmen gewagt. Ende Juni 1949 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht in Gang gebracht mit dem Antrag, die Aufhebung des Pachtvertrages für unwirksam zu erklären.

6

Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages gebeten. Er ist der Auffassung, dass der Befehl der Militärregierung, alle Pachtverträge mit aktiven Nationalsozialisten aufzuheben, unmittelbar in das Pachtverhältnis eingegriffen und dieses zur Auflösung gebracht habe. Nach einer Anordnung der Militärregierung hätten damals auch SA-Scharführer zu den aktiven Nationalsozialisten gehört. Die Aufhebung des Pachtvertrages sei daher rechtens. Im übrigen sei zwischen der Ehefrau des Antragstellers und dem Landwirtschaftsdirektor K. auf Grund des Befehls der Militärregierung auch eine gütliche Einigung über die Aufhebung des Pachtvertrages erzielt worden, wobei auch die Entschädigung für die Aufwendungen geregelt worden sei.

7

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Bescheides der Besatzungsbehörde - Land Commissioner's Office Hannover - (auf Grund von Art. 3 Abs. 2 des Gesetztes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949) dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit der Massgabe zurückgewiesen, dass es die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt (nicht die Kündigung für unwirksam erklärt) hat, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag aus dem ersten Rechtszug weiter. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht führen.

9

1)

Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass es sich bei dem gegenwärtigen Verfahren nicht um eine Pachtschutzsache nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RPO in Verb mit § 1 Buchst. e LVO, sondern um eine Rechtsstreitigkeit aus einem Landpachtvertrag (eine Pachtrechtssache) nach § 1 Buchst. f LVO handle; es solle nicht eine an sich rechtswirksame Kündigung auf Grund der Reichspachtschutzordnung für unwirksam erklärt, sondern die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt werden. Dieser Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts trifft zu; ihn bekämpft die Rechtsbeschwerde auch nicht. Sie bittet aber, den Standpunkt des Beschwerdegerichts nachzuprüfen, dass für eine solche Feststellung das Landwirtschaftsgericht zuständig sei. Ernstliche Zweifel an der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte können jedoch nicht bestehen (vgl. auch Rötelmann, NJW 1951, 263 und Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl S 544). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl, 455) nichts geändert (vgl. Art. 8 Nr. 110 daselbst).

10

2)

Zur Frage der Auswirkung des Befehls der Militärregierung auf das Pachtverhältnis führt das Beschwerdegericht aus: Die Aufhebung eines dem Privatrecht angehörigen Pachtvertrages, wie er hier in Frage stehe, sei durch staatlichen Hoheitsakt nur auf Grund eines Gesetzes mögliche. Dieses habe auch ein Befehl der Militärregierung sein können, wenn ihm Wirkung für und gegen jedermann zugekommen wäre. Der hier in Frage stehende Befehl habe jedoch dem Br. Staate nach seinem Wortlaut nur die Ermächtigung gegeben, bei Vorliegen bestimmter politischer Voraussetzungen in der Person des Pächters das Pachtverhältnis zu beendigen. Nach dem von der Besatzungsbehörde gemäss Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission erteilten bindenden Bescheid sei durch den Befehl der Regierung des Landes Br. die Verpflichtung auferlegt, den Pachtvertrag mit dem Antragsteller aufzuheben. Der Befehl habe daher keine unmittelbare Wirkung haben sollen, sondern sich ausschliesslich an die Regierung des Landes Br. gewandt. Diese sei der Militärregierung gegenüber verpflichtet gewesen, den Befehl auszuführen. Ihre Sache sei es daher auch gewesen, die Anwendbarkeit des Befehls auf die Person des einzelnen Pächters und damit auch auf die des Antragstellers zu prüfen und sodann die zur Aufhebung des Pachtvertrages erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere eine Kündigung auszusprechen. Wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterblieben wäre, so sei der Vertrag bestehen geblieben. Es komme daher auf die Frage an, ob die Regierung des Landes Br. die Kündigung rechtswirksam erklärt habe. Dass eine Kündigung aus politischen Gründen zulässig sei, stehe ausser Zweifel. Bei Rechtsverhältnissen von längerer Dauer sei ein ausserordentliches Kündigungsrecht, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Vertragsgegners anzuerkennen. Wenn daher der Antragsteller zu dem von der Militärregierung bezeichneten Personenkreis gehöre, habe ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen; ein solcher sei allein bereits in dem Vorhandensein des Befehls zu erblicken.

11

Die Rechtsbeschwerde hält diese Auslegung des Befehls der Militärregierung für nicht zutreffend und ist der Auffassung, dass der Befehl unmittelbar in das Pachtverhältnis eingegriffen und dieses zur Auflösung gebracht habe. Es habe sich bei der an den Antragsteller ergangenen Kündigung nicht um eine solche im eigentlichen Sinne, sondern um die Weitergabe eines bindenden Befehls der Militärregierung gehandelt, kraft dessen das Pachtverhältnis mit unmittelbarer Wirkung aufgelöst worden sei. Derartige Befehle der Militärregierung hätten Gesetzeskraft gehabt, so dass sie der Mitteilung an den Betroffenen nicht einmal bedurft hätten. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Mitteilung erfolgt sei, habe sie lediglich rechtserklärende, nicht rechtsgestaltende Bedeutung gehabt. Der Befehl habe auch für den Antragsteller die rechtliche Verpflichtung ausgelöst, den Besitz an der Pachtsache aufzugeben. Auf die Mitteilung an den Pächter komme es daher nicht entscheidend an.

12

Ob die Militärregierung mit diesen vom Antragsgegner angenommenen Wirkungen einen Befehl hätte erteilen können, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall hat sie einen solchen Befehl nicht erteilt, sondern dem Ministerpräsidenten des Landes Br. "die Ermächtigung erteilt, alle Pachtverträge ... zu beendigen", oder, wie es in dem Bescheid der Besatzungsbehörde vom 30. Januar 1950 heisst, hierzu "die Verpflichtung auferlegt". Danach ist die Auslegung des Beschwerdegerichts zutreffend, dass nicht bereits durch diesen Befehl die einschlägigen Pachtverträge zur Aufhebung gebracht werden sollten und werden, sondern dass es Sache des Landes Br. (nicht etwa in seiner Stellung als Träger von Hoheitsrechten, sondern) in seiner Rechtstellung als Verpächter war, auf Grund dieser Ermächtigung oder Verpflichtung erst die Beendigung der einschlägigen Pachtverträge herbeizuführen. Die Beendigung der Pachtverträge konnte daher nur in den Formen des bürgerlichen Rechts durchgeführt werden; eine Befreiung von der Beobachtung solcher Formen, wie sie z.B. das Gesetz Nr. 6 der Militärregierung (ABl MilReg Nr. 1 - Kontrollgebiet der 21. Armeegruppe der Britischen Militärregierung - S 21) für andere Fälle vorsah, war damit nicht erteilt. Nur dadurch, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine auf Beendigung des Pachtverhältnisses gerichtete Erklärung, also eine entsprechende Willenserklärung zugehen liess, konnte daher der Antragsgegner das Pachtverhältnis mit dem Antragsteller zur Aufhebung bringen.

13

3)

a)

Das Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller eine solche Willenserklärung (fristlose Kündigung) nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGBnicht zugegangen und daher nicht rechtswirksam geworden sei. Bei einem infolge Einberufung zum Wehrdienst oder infolge Kriegsgefangenschaft Abwesenden könne nicht angenommen werden, dass eine Willenserklärung durch Aushändigung an eine zum Haushalt gehörige Person, insbesondere an die Ehefrau, ihm selbst zugegangen sei. Auch falle die Entgegennahme einer sich auf ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis beziehenden Willenserklärung nicht in den Rahmen des häuslichen Wirkungskreises, der Schlüsselgewalt der Ehefrau (§ 1357 BGB), und demnach nicht in den Rahmen einer gesetzlichen Vertretung des Ehemannes durch seine Ehefrau. Eine Ausdehnung des häuslichen Wirkungskreises unter Berücksichtigung der besonderen Nachkriegsverhältnisse, wie sie in Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend vertreten werde, könne jedenfalls nicht so weit gehen, das auch die Aufhebung eines Pachtvertrages, der fast die Hälfte des gesamten bewirtschafteten Landes des Antragstellers ausmache, davon erfasst werde; die Rückgabe einer solchen Fläche bedeute einen erheblichen Einschnitt in die Wirtschaft des Antragstellers und bedrohe seine Existenzgrundlage. Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass; sie stehen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (vgl. Urteil vom 2.11.1949, MDR 1950, 153/54 = NJW 1950, 307) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 9.2.1951, V ZR 29/50; NJW 1951, 309 Nr. 3) im Einklang und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht angefochten.

14

b)

Das Beschwerdegericht erwägt dann unter eingehender Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre zur Frage der Bevollmächtigung der Ehefrau eines Kriegsabwesenden weiter, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau des Antragstellers zur Entgegennahme der Kündigung oder zur Aufhebung des Pachtvertrages durch Vereinbarung vorgelegen habe, und verneint beides. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde hiergegen sind nicht begründet.

15

Die Frage, ob und in welchem Umfange ein - infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse - Abwesender bei seinem Abschied von seiner Ehefrau dieser (ausdrücklich oder stillschweigend) Vollmacht erteilt hat, ihn während seiner Abwesenheit zu vertreten, kann immer nur nach Lage des einzelnen Falles beantwortet werden. Bei dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes kann im allgemeinen nur angenommen werden, dass er seine Ehefrau für die Zeit seiner Abwesenheit hat bevollmächtigen wollen und auch bevollmächtigt hat, alle die Geschäfte mit Wirkung für und gegen ihn vorzunehmen, die zur ordnungsmässigen Fortführung des Betriebes erforderlich sind und die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt. Es können darunter auch Betriebsumstellungen oder auch Betriebseinschränkungen fallen, wenn die Entwicklung der Verhältnisse des Betriebes solche Massnahmen erforderlich macht, die Ehefrau z.B. mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften und Mitteln den Betrieb in der bisherigen Weise und in dem bisherigen Umfange fortzuführen nicht in der Lage ist. Darunter fallen aber nicht Massnahmen, die nicht durch die Entwicklung des Betriebes veranlasst werden, sondern im Interesse eines ausserhalb des Betriebes Stehenden vorgenommen werden und für den Betrieb sich nur nachteilig auswirken können. Dahin gehören vor allem Kündigungen oder die Vertragsmässige Aufhebung von Landpachtverträgen, durch die die für den Betrieb zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Grundfläche in einschneidender Weise verkleinert würde, so dass Schädigungen für den Betrieb des Pächters entstehen, wie das hier durch Fortnahme von fast der Hälfte der landwirtschaftlichen Grundfläche geschah; dabei ist zu beachten, dass der Betrieb des Antragstellers bereits seit Jahren unter Einbeziehung der Zupachtung geführt und seine Fortführung auf dieser Grundlage durch den Pachtvertrag damals noch auf weitere 10 Jahre (bis zum 30. September 1955) gesichert war. Das Beschwerdegericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs (vgl. die oben unter 3 a) angeführten Urteile) mit Recht eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Bevollmächtigung der Ehefrau des Antragstellers zur Entgegennahme der Kündigung des Antragsgegners verneint. Die vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 17.5.1944 (DR 1944, 780) entwickelten Grundsätze stehen mit dieser Auffassung in Einklang; das Reichsgericht hat die Ehefrau eines abwesenden Bauern auch nur in den vorstehend angegebenen Rahmen als die "geborene Vertreterin" des Ehemannes behandelt, wobei noch zu beachten ist, dass in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall eine Haftung aus § 899 Abs. 1 RVO die Annahme einer Vertretung des Ehemannes durch seine Ehefrau sich für die Ehefrau und damit auch für den Ehemann günstig auswirkte, weil damit ein Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau entfiel. Wenn das Oberlandesgericht Celle in seiner vom Beschwerdegericht angezogenen Entscheidung vom 19.10.1949 (SJZ 1950, 199 - RechtdLandw 1949, 246/48 = MDR 1950, 228) weitergehende Schlüsse aus der genannten Entscheidung des Reichsgerichts gezogen oder aus anderen Gründen eine weitergehende Bevollmächtigung der Ehefrau eines abwesenden Landwirts angenommen hat und auch die Rechtsbeschwerde aus der genannten Entscheidung des Reichsgerichts weitergehende Schlüsse zieht, so kann dem nicht gefolgt werden.

16

Wenn aus einer solchen Rechtslage sich für den Antragsgegner nach Empfang des Befehls der Militärregierung Schwierigkeiten für die Aufhebung einschlägiger Pachtverträge gegen abwesende Pächter ergaben und diese, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (Beschluss vom 21.6.1948, ZB 9/48 = OGHZ 1, 81 = NJW 1948, 553) geltend macht, nicht durch Bestellung eines Abwesenheitspflegers behoben werden konnten, hätte der Antragsgegner die Militärregierung davon in Kenntnis setzen müssen, dass insoweit die Durchführung des Befehls nicht möglich sei, und deren weitere Entschliessungen einholen müssen; ob und in welcher Weise die Militärregierung dann (etwa entsprechend dem oben unter 2 bereits genannten Gesetz Nr. 6) besondere Anordnungen oder Ermächtigungen zur Durchführung des Befehls gegenüber abwesenden Pächtern erteilt hätte, wäre abzuwarten gewesen. Es ist aber nicht angängig, wegen der Schwierigkeiten, die einer Durchführung des Befehls gegenüber abwesenden Pächtern entgegenstanden, den Antragsgegner als von der Beobachtung der Vorschriften des Privatrechts, die in gleicher Weise für beide Vertragsteile galten und gelten, befreit anzusehen oder, was dem gleichkommt, aus den Schwierigkeiten, der damals bestehenden Lage heraus eine vom Antragsteller stillschweigend erteilte Bevollmächtigung der Ehefrau des Antragstellers anzunehmen, für die es im Gebiet des Privatrechts an einer Grundlage fehlt.

17

4)

Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass durch den im Bereich des Vertretenen vorhanden gewesenen Rechtsschein die Vollmacht der Ehefrau als ersetzt anzusehen sei und der Antragsteller diesen Rechtsschein gegen sich gelten lassen müsse (RGZ, 117, 165; 118, 240; 133, 100; 138, 265; 145, 155; 170, 284), kann nicht dahin führen, eine Bevollmächtigung der Ehefrau des Antragstellers zur Entgegennahme der Kündigung oder zur Vereinbarung einer Aufhebung des Pachtvertrages anzunehmen. Denn wenn die Ehefrau des Antragstellers auch die Vertragsverlängerung vom 12. Mai 1943 unterzeichnet und damit die Vertragsverlängerung für den Antragsteller selbst abgeschlossen hat, so haben doch weder sie noch der Antragsteller dadurch oder durch sonstiges Verhalten den Anschein erweckt, als ob die Ehefrau des Antragstellers auch zur Aufhebung des Pachtvertrages, auf dem die Bewirtschaftung des Betriebes des Antragstellers mit aufgebaut war (er machte ja fast die Hälfte der Betriebsgrundfläche aus), befugt sei.

18

5)

Wenn die Rechtsbeschwerde noch aus einer während des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 27. Oktober 1950 gegenüber der Ehefrau des Antragstellers als jetziger Abwesenheitspflegerin erneut ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages Rechte herzuleiten versucht, so handelt es sich dabei um ein für das Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen, das auch deshalb unerheblich ist, weil hier nur über die Wirksamkeit der Kündigung vom 2. November 1945 zu entscheiden ist.

19

6)

Weder von den Beteiligten noch von den Vorinstanzen ist die Frage aufgeworfen worden, ob dem Vorgehen des Antragstellers nicht der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sich ergebende - an sich naheliegende - Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Dieser Gesichtspunkt ist von Amts wegen zu berücksichtigen; denn es handelt sich dabei nicht um eine Einrede, sondern um eine echte Beschränkung von Rechten (vgl. RG HK, § 242 Anm. 4 S 454 oben; Epping bei Schlegelberger-Vogels, § 242 Anm. 30; Palandt, 9. Aufl 1951, § 242 Bemerkung 9 u 1; RG in JW 1938, 1024).

20

Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dessen Richtigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist (und wenn es darauf ankommt, vom Tatrichter auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden muss), ist zwischen der Ehefrau des Antragstellers und dem Landwirtschaftsdirektor K. als Vertreter des Antragsgegners auf Grund des Befehls der Militärregierung eine gütliche Einigung auf Aufhebung des Pachtvertrages erzielt worden und dabei auch die Entschädigung des Antragstellers für die Aufwendungen desselben geregelt worden. Nach dem weiteren Vortrag des Antragsgegners ist auf die Ehefrau des Antragstellers (entgegen der Darstellung des Antragstellers) kein Druck ausgeübt worden, um eine Aufhebung des Pachtvertrages von ihr zu erreichen. Ist das richtig, so fehlt es bisher an einem Grunde, warum seitens des Antragstellers fast 4 Jahre, nämlich bis Ende Juni 1949 damit gewartet worden ist, dem Antragsgegner gegenüber die Rechtsunwirksamkeit der damaligen Kündigung und auch der vom Antragsgegner behaupteten gütlichen Aufhebung des Pachtvertrages geltend zu machen. Dass zwischendurch bereits entsprechende Vorstellungen dem Antragsgegner gegenüber erhoben worden seien, ist bisher nicht vorgetragen worden Zeitablauf allein kann allerdings den Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung nicht begründen; es müssen noch weitere Umstände hinzukommen (vgl. Palandt aaO: Kleine, JZ 1951, 9; BGH vom 19.12.1950, BGHZ 1, 31 ff [32/33] = MDR 1951, 235 ff [236] und vom 2.2.1951, MDK 1951, 281). Als solche Umstände können hier in Betracht kommen: Die Ehefrau des Antragstellers hat bei der Aufhebung des Pachtvertrages selbst mitgewirkt, mag dies nun in der Form einer Einigung mit dem Antragsgegner über die Aufhebung oder durch Rückgabe des Pachtlandes an den Antragsgegner auf Grund der Kündigung geschehen sein. Dabei war sie, entsprechend den Darlegungen oben unter 3, bevollmächtigt, alle im Interesse einer Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes ihres Ehemannes erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; sie hätte also gerichtliche Schritte zur Klarstellung, dass das Pachtverhältnis fortbestehe und die Pachtgrundstücke dem Antragsteller zur weiteren Nutzung zu belassen oder wieder zur überlassen seien, ergreifen können. Wenn ihr das unter den im Jahre 1945 bestehenden Verhältnissen damals und vielleicht auch bis in das Jahr 1946 hinein nicht tunlich erschien, weil sie etwa wegen politischer Belastung ihres Ehemannes Nachteile befürchtete, so fehlt es doch an jedem Vorbringen des Antragstellers, warum er mit gerichtlichen Schritten bis Ende Juni 1949 gewartet hat. Statt gerichtliche oder sonstige Schritte gegenüber dem Antragsgegner zu ergreifen, liess die Ehefrau des Antragstellers zu, dass das Pachtland der Gemeinde Barmke übertragen und von dieser wahrscheinlich an andere Einwohner der Gemeinde weiterverpachtet wurde. Damit wurde die Klarstellung der dem Antragsteller zustehenden Ersatzansprüche für die Bestellungsarbeiten immer schwieriger. Weiter würden, wenn auf Grund des jetzigen Verfahrens ein Fortbestand des Pachtverhältnisses festgestellt würde, die Rechte des Antragstellers aus dem Pachtvertrag für die rückliegende Zeit, vor allem also für die Zeit vom Herbst 1945 bis Ende Juni 1949 sich darin erschöpfen, dass der Antragsteller Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner für diese Zeit geltend macht. Dabei würde der Antragsteller sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2 in Verb mit § 278 BGB ein mitwirkendes Verschulden seiner Ehefrau an der Entstehung dieses Schadens entgegenhalten lassen müssen. Eine Berücksichtigung und Klärung dieser und vielleicht noch weiterer Umstände, die etwa aus einer Erörterung des Falles unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt sich noch ergeben, kann dahin führen, dass dem Antragsteller wegen Verwirkung das Recht zu versagen ist, sich noch jetzt auf den Fortbestand des Pachtvertrages zu berufen und damit die Feststellung einer Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Antragsgegners vom 2. November 1945 zu betreiben.

21

Nach dieser Richtung bedarf der Sachverhalt daher noch weiterer Erörterung und Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Der angefochtene Beschluss musste deswegen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs. 3 LVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche