Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1993, Az.: BVerwG 4 NB 14.93
Normenkontrolle; Beiladung; Bebauungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 14.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.11.1992 - AZ: 14 N 91.2258
- nachfolgend
- BVerfG B. - 19.07.2000 - AZ: 1 BVR 1083/93
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1994, 235-236 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es wird daran festgehalten, daß im Verfahren der Normenkontrolle eines Bebauungsplans eine Beiladung nicht zulässig ist.
In der Normenkontrollsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 1992 ergangen ist, wird verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 12 der ehemaligen und inzwischen in das Gebiet der Antragsgegnerin eingemeindeten Gemeinde Worzeldorf; der Bebauungsplan ist auf Antrag der Antragstellerin durch das mit der Beschwerde angefochtene Urteil des Normenkontrollgerichts für nichtig erklärt worden. In dem Normenkontrollverfahren sind die Beschwerdeführer vom Normenkontrollgericht in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Ihren Antrag auf Beiladung hat das Normenkontrollgericht abgelehnt.
Gegen das Urteil des Normenkontrollgerichts wenden sich die Beschwerdeführer mit einer Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO.
II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt sind. Sie waren nicht im Sinne von § 63 VwGO am Normenkontrollverfahren beteiligt. Das Normenkontrollgericht hat sie nicht zum Verfahren beigeladen, sondern sie lediglich in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört; darin liegt keine förmliche Beteiligung im Sinne von § 63 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 <134>; Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 14.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 52). Die Rechtsstellung eines Beteiligten am Verfahren nach § 63 Nr. 3 VwGO erhält ein Beizuladender erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses nach § 65 Abs. 4 VwGO; auch ein zu Unrecht nicht Beigeladener ist deshalb nicht Verfahrensbeteiligter (BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1977 - BVerwG 7 CB 74.75 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 45). Ein Rechtsmittel einlegen kann immer nur, wer schon Beteiligter der Vorinstanz war (BVerwG, Urteil vom 26. August 1971 - BVerwG 8 C 44.70 - BVerwGE 38, 290 <296>; Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 14.88 - a.a.O.).
Im übrigen hält der Senat an seiner im Beschluß vom 12. März 1982 (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest. Abgesehen davon, daß die abstrakte Normenkontrolle anders als eine Rechtsstreitigkeit über ein konkretes Rechtsverhältnis ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ist und gerade kein drittbeteiligungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsteller und dem Antragsgegner als Normgeber zum Gegenstand hat, ist der Normenkontrolle auch eine materielle Rechtskrafterstreckung in dem von § 121 VwGO vorausgesetzten Sinn und damit die für die Beiladung essentielle Rechtskrafterstreckung auf Dritte fremd (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 12. März 1982, a.a.O.<S. 136 ff.>). Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlaß zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer ist durch deren Anhörung durch das Normenkontrollgericht in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO gewahrt. Soweit die Beschwerdeführer den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Beteiligung an dem Normenkontrollverfahren und ihre Beschwerdeberechtigung auf Art. 19 Abs. 4 GG stützen, verhilft auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Dieses Grundrecht gewährleistet jedem, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, den Rechtsweg zu den Gerichten; die nähere Ausgestaltung dieses Rechtsweges bleibt dabei der jeweiligen Prozeßordnung überlassen (BVerfGE 78, 88<99>). Es gewährleistet aber keine Verfahrensbeteiligung für jedermann an Verfahren Dritter; die prozessualen Voraussetzungen einer Beiladung der Beschwerdeführer hat das Normenkontrollgericht verneint. Als prozessuales Ziel streben die Beschwerdeführer letztlich eine Ablehnung des Normenkontrollantrages der Antragstellerin durch das Normenkontrollgericht an, um eine Nichtigerklärung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nach § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO zu verhindern. Ebenso wie es nach § 2 Abs. 3 BauGB keinen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans gibt, läßt sich auch aus Art. 14 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Aufrechterhaltung eines nichtigen Bebauungsplans herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Heeren