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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1992, Az.: BVerwG 4 B 209.92

Gebietscharakter; Wohngebiete; Planerische Absichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 209.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 27.04.1989 - AZ: 2 K 632/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.06.1992 - AZ: 11 A 1434/89

Fundstellen

  • DVBl 1993, 449 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 1100-1101 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1983, 146
  • ZfBR 1993, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Planerische Absichten der Gemeinde im Sinne von § 4 a Abs. 1 BauNVO sind einer Wahrnehmung regelmäßig nicht zugänglich, deren Aufgabe es ist, den tatsächlichen Gebietscharakter zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu befinden ist. Im Hinblick hierauf scheidet eine Anwendung des § 4 a BauNVO über § 34 Abs. 2 BauGB aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Etwaige Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten bei Einlegung der Beschwerde sind durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Oktober 1992 ausgeräumt worden.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt. Das Beschwerdegericht läßt zugunsten der Beklagten offen, ob die von ihr aufgeworfene Frage, "ob § 34 Abs. 2 BauGB auf alle Baugebiete der BauNVO gleichermaßen oder auf das Gebiet des § 4 a BauNVO nicht oder nur eingeschränkt verweist", entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch den Berichterstatter als beauftragten Richter das Gebiet, in dem das umstrittene Vorhaben der Klägerin hätte verwirklicht werden sollen, nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1977 als Mischgebiet und das umstrittene Vorhaben im Hinblick hierauf als zulässig beurteilt. Die Frage, ob das Vorhaben auch dann zulässig gewesen wäre, wenn das Gebiet als besonderes Wohngebiet im Sinne des § 4 a BauNVO beurteilt worden wäre, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen verneint. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, das Berufungsgericht habe sich allein aus Rechtsgründen gehindert gesehen, das Gebiet nach § 4 a BauNVO zu beurteilen, obgleich diese Vorschrift einschlägig gewesen wäre.

3

Nähme man im Sinne der Beschwerde eine Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage an, könnte dieses gleichwohl nicht zu einer Zulassung der Revision führen; denn nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bisher noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und erst in einem Revisionsverfahren zu klären. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.

4

Ist in einem Verfahren der Gebietscharakter des Bereichs zu klären, in dem das Baugrundstück gelegen ist, und besteht ein wirksamer Bebauungsplan nicht, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB. Zu einer Anwendung von Vorschriften der BauNVO für bestimmte Baugebiete kann es erst dann kommen, wenn der zu beurteilende Bereich nach der Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO geregelten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, entscheidet sich allein nach dem faktischen und sichtbaren Zustand des Gebiets. Die Besonderheit eines Gebiets im Sinne von § 4 a BauNVO besteht gerade in der diesem Gebiet von der Gemeinde zugewiesenen künftigen Entwicklung; denn insoweit geht es darum, daß unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebiets die Wohnnutzung "erhalten und fortentwickelt werden soll". Die innerhalb dieses Rahmens in die Zukunft gerichteten planerischen Absichten der Gemeinde sind sonach wesentliches Merkmal einer Gebietsfestsetzung nach § 4 a BauNVO. Zur Steuerung der Entwicklung eines derartigen Gebiets ist der Erlaß eines entsprechenden Bebauungsplans unerläßlich. Planerische Absichten der Gemeinde im Sinne von § 4 a Abs. 1 BauNVO sind einer Wahrnehmung regelmäßig nicht zugänglich, deren Aufgabe es ist, den tatsächlichen Gebietscharakter zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu befinden ist. Im Hinblick hierauf scheidet eine Anwendung des § 4 a BauNVO über § 34 Abs. 2 BauGB aus.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Heeren