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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.10.1974, Az.: 3 AZR 4/74

Geltendmachen von Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Ausschlußfristen; Auslegung; Schriftliche Geltendmachung; Klageweise Geltendmachung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.10.1974
Aktenzeichen
3 AZR 4/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 17.10.1973 - 6 Sa 627/73

Fundstellen

  • DB 1975, 455-456 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 552 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, daß der Lauf der Ausschlußfrist erst beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind.

2. Als schriftliche Geltendmachung genügt die unsubstantiierte Anmeldung einer Forderung nicht. Die erhobene Forderung muß wenigstens annähernd der Höhe nach bezeichnet werden.