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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1993, Az.: 2 AZR 90/93

Fristlose Kündigung; Straftat; Anfangsverdacht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.07.1993
Aktenzeichen
2 AZR 90/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt/M. 09.11.1992 - 10 Sa 939/91

Fundstellen

  • AuR 1994, 31 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1993, 2455-2456 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1994, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1994, 404 (Kurzinformation)
  • NJW 1994, 1675
  • NZA 1994, 171-175 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1994, 61-62 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1994, 80 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Weder der Verdacht strafbarer Handlungen noch eine begangene Straftat stellen Dauerzustände dar, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung auszusprechen.

2. Hält der Arbeitgeber einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend, eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung oder wegen begangener Straftat auszusprechen, so muß er nach § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen kündigen, nachdem er diesen Kenntnisstand erlangt hat.

3. Entscheidet sich der Arbeitgeber, nachdem sich aufgrund konkreter Tatsachen bei ihm ein Anfangsverdacht entwikkelt hat, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, so muß er diese Ermittlungen zügig durchführen und binnen zwei Wochen nach Abschluß der Ermittlungen, die seinen Kündigungsentschluß stützen, kündigen.

4. Es steht dem Kündigenden zwar grundsätzlich frei, anstatt eigene Ermittlungen durchzuführen, den Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abzuwarten. Das bedeutet aber nicht, daß der Arbeitgeber trotz eines hinlänglich begründeten Anfangsverdachts zunächst von eigenen weiteren Ermittlungen absehen und den Verlauf des Ermittlungsbzw. Strafverfahrens abwarten darf, um dann spontan, ohne daß sich neue Tatsachen ergeben hätten, zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt Monate später selbständige Ermittlungen aufzunehmen und dann zwei Wochen nach Abschluß dieser Ermittlungen zu kündigen.