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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.1972, Az.: 2 StR 190/72

Vorliegen eines Irrtums über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizei; Anforderungen eines Tatbestandsirrtums oder vermeidbarer Rechtsirrtum hinsichtlich der Berechtigung zur Personalienverweigerung gegenüber des Polizeibeamten; Irrtum über die Berechtigung zum Einschreiten und zu der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit dieses Irrtums; Behandlung eines Irrtum des Täters über die Zuständigkeit eines Beamten als Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.08.1972
Aktenzeichen
2 StR 190/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 27.03.1972

Fundstellen

  • BGHSt 25, 13 - 18
  • MDR 1972, 1046-1047 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 2004-2006 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtswidrigkeits- und Irrtumsfragen"

Verfahrensgegenstand

Verweigerung von Personalien

Prozessführer

Tankwart Wilhelm K. aus B., geboren am ... 1945 in L.,

Amtlicher Leitsatz

Zuständig im Sinne des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist jeder Beamte, der allgemein zum Feststellen von Personalien befugt ist; die allgemeine Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal.

Der Täter handelt jedoch nicht rechtswidrig, wenn er im Einzelfall zur Angabe der Personalien nicht verpflichtet ist. Irrt er hierüber, so gelten die allgemeinen Irrtumsregeln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main
vom 27. März 1972
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 29. August 1972
beschlossen:

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht Bad Schwalbach hat den Angeklagten wegen einer Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu einer Geldstrafe von 50,00 DM, ersatzweise für je 25,00 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Angeklagte hatte sich bei einer Überprüfung des Kraftfahrzeuges seiner Ehefrau durch Polizeibeamte, denen zwei Scheinwerfer nicht vorschriftsgemäß angebracht schienen, fälschlicherweise als Halter des Fahrzeugs ausgegeben. Als die Beamten daraufhin die Kraftfahrzeugpapiere zu sehen verlangten und außerdem den Angeklagten zur Angabe seiner Personalien aufforderten, weigerte sich dieser. Der Angeklagte gab seine Personalien erst an, als er vorläufig festgenommen wurde und zwecks Personenfeststellung zur Wache gebracht werden sollte. In der Haupt Verhandlung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er sei der Auffassung gewesen, die Polizeibeamten hätten kein Recht gehabt, seine Personalien festzustellen. Deswegen habe er sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden. Das amtsrichterliche Urteil führt zu dieser Einlassung aus:

"Es mag dahinstehen, ob der Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizei und der Berechtigung zur Personalienverweigerung ein Tatbestandsirrtum oder ein - vermeidbarer - Rechtsirrtum ist. Denn ein Irrtum lag nicht vor. Der Angeklagte hat selber erklärt, er habe seine Personalien aus Trotz verweigert, weil er sich auf Grund des internationalen Sportrechtes im Recht gefühlt habe. Er hat damit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt."

2

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er seinen Rechtsstandpunkt weiterverfolgt.

3

Das zur Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht Frankfurt geht davon aus, daß die Berechtigung, Personalangaben zu verlangen, im Rahmen der Zuständigkeit des einschreitenden Beamten zu prüfen sei und daß es sich bei dem Merkmal der Zuständigkeit um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handele. Es will auf einen Irrtum über die Zuständigkeit die Grundsätze des Verbotsirrtums anwenden und das amtsrichterliche Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht aufheben, weil es die Urteilsfeststellungen zu dem vom Angeklagten behaupteten Irrtum über die Berechtigung zum Einschreiten und zu der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit dieses Irrtums für nicht ausreichend hält. Daran sieht es sich durch ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Januar 1965 (NJW 1965, 1492) gehindert, das den Irrtum über die Zuständigkeit des die Personalangaben fordernden Beamten als einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum angesehen hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

4

Ist der Irrtum des Täters über die Zuständigkeit des Beamten - § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB - als Tatbestandsirrtum oder als Verbotsirrtum zu behandeln?

5

II.

Die Vorlage ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG). Die im Vorlegungsbeschluß vertretene Auslegung des tatrichterlichen Urteils, daß es keine ausreichenden Feststellungen zu dem vom Angeklagten vorgebrachten Irrtum und dessen Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit enthalte, ist möglich. Mit dieser Auslegung wird die von dem Oberlandesgericht aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich.

6

III.

In der Sache selbst geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:

7

Die Polizeibeamten waren bei der Aufforderung an den Angeklagten zur Angabe seiner Personalien auf Grund seines Verhaltens der Ansicht, daß er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht habe. Sie hielten sich daher zutreffend für verpflichtet, einzugreifen und den Angeklagten über seine Person zu befragen. Für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte sich durch die Verweigerung der von ihm verlangten Angaben über seine Person einer Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB schuldig gemacht hat, ist in erster Linie bedeutsam, wie der Begriff "zuständig" in dieser Vorschrift zu verstehen ist. Dieses Merkmal kann in einem engeren und einem weiteren Sinne aufgefaßt werden: Der Begriff kann sich entweder auf die allgemeine mit der Beamtenstellung verbundene Befugnis zum Feststellen der Personalien beschränken oder - weitergehend - die Befugnis dazu im Einzelfall mit umfassen. Beides deckt sich nicht; die allgemeine Befugnis steht dem Polizeibeamten kraft seines Auftrags als einem Organ zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu. Indessen ergibt sich für ihn aus dieser Aufgabenstellung noch nicht das Recht, ohne weitere Voraussetzung von jedem Bürger Angaben zur Person zu verlangen.

8

Das Reichsgericht hat, nachdem zuvor teilweise als zuständiger Beamte derjenige angesehen worden war, dem ein Recht auf Erforschung des Namens zukommt, die Begriffsbestimmung dahin getroffen, daß der Beamte das hoheitliche Recht haben müsse, nach dem Namen zu fragen, so daß die Angabe eines falschen Namens - oder die Weigerung, die Personalien anzugeben - als Eingriff in die staatlichen Hoheitsrechte erscheine (RGSt 72, 30, m.w.Nachw.). Diese Entscheidung hat man in der Folgezeit allgemein zugrunde gelegt und somit die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung in das Merkmal der Zuständigkeit hineingenommen (z.B. Mösl in LK 9. Aufl. § 360 Rdn. 10; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 360 Rdn. 28, jeweils m.w. Nachw.). Nach dieser Betrachtungsweise gehörte die Berechtigung des Beamten, in dem jeweiligen Falle die Personalien zu erfragen, zum gesetzlichen Tatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Ihr ist hernach die Rechtsprechung und das Schrifttum zum Teil gefolgt. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 1965 das Merkmal "zuständig" in dem die Berechtigung mit umfassenden Sinne als Tatbestandsmerkmal angesehen, auf das sich der Vorsatz erstrecken muß, so daß bei einem Irrtum darüber der Vorsatz entfallen würde (NJW 1965, 1492; anders allerdings BayObLG NJW 1969, 2057 ff). Dem hat sich ein Teil des Schrifttums angeschlossen (Mösl in LK 9. Aufl. § 360 Rdn. 12; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 360 Rdn. 29; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 665 und Nachtrag II zum Besonderen Teil 1971 S. 24).

9

Demgegenüber sieht Welzel die Zuständigkeit nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Merkmal der Rechtswidrigkeit an, so daß der Irrtum des Täters nach den Regeln des Irrtums über ein Rechtswidrigkeitselement zu beurteilen wäre (Das Deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 513). Schließlich wird die Zuständigkeit in Parallele zur Rechtmäßigkeit der Amtsausübung bei § 113 StGB a.F. auch als objektive Bedingung der Strafbarkeit angesehen (Dreher JR 1965, 349 und StGB 33. Aufl. § 360 Anm. 8 A c; Koffka JR 1970, 71; Lackner/Maassen, StGB 6. Aufl. § 360 Anm. 7). Der Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, bisher zu der Frage, wie der Begriff in § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB auszulegen ist, nicht geäußert.

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Der Senat folgt weder der dem Begriff vom Reichsgericht gegebenen Deutung noch der Gegenmeinung, daß es sich bei dem Merkmal "zuständig" um eine Bedingung der Strafbarkeit handle. Beide Auffassungen, von denen die eine auf eine zu große Einengung, die andere auf eine zu große Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift abzielt, erklären sich aus einer strafrechtlichen Betrachtungsweise, die den Verbotsirrtum in seiner rechtlichen Bedeutung noch nicht erkannt hatte oder nicht in ihre Betrachtung einbezog.

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Zuständigkeit bedeutet nach allgemeinem Verständnis nichts welter als den nach örtlichen und sachlichen Gesichtspunkten begrenzten Geschäftsbereich einer Behörde. Zuständig ist bei diesem Verständnis jeder Beamte, der zu dieser Behörde gehört und deren Aufgaben wahrnimmt. Dazu gehört nicht, daß die Tätigkeit des Beamten auch nach den Gegebenheiten des Einzelfalls sachlich gerechtfertigt ist. Zur Zuständigkeit im Sinn des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB genügt also, wenn man hiervon ausgeht, die allgemeine aus dem Amt fließende Befugnis eines Beamten, Personalien zu erfragen. Es besteht keine Notwendigkeit, das Merkmal zuständig über den schon nach dem Wortlaut der Vorschrift naheliegenden Sinn einer allgemeinen Befugnis hinaus mit der Rechtmäßigkeit der einzelnen Amtshandlung zu verbinden. Der äußere Tatbestand ist danach schon dann verwirklicht, wenn der Täter einem allgemein zum Erfragen der Personalien befugten Beamten gegenüber die Auskunft verweigert. Irrt der Täter über diese Eigenschaft des Beamten, dann irrt er insoweit über ein Tatbestandsmerkmal.

12

Die Verwirklichung des in dieser Weise begrenzten Tatbestands kann andererseits auf jeden Fall nur dann strafbar sein, wenn der Täter rechtswidrig handelt. Das ist nur der Fall, wenn der Beamte auch im Einzelfall zur Feststellung der Personalien befugt ist. Denn nach allgemeiner Meinung besteht keine gesetzliche Pflicht des Staatsbürgers, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung über seine Person auszuweisen (OLG Hamm NJW 1954, 1212 [OLG Hamm 09.06.1954 - 2 Ss 436/54]). Dementsprechend ist im Gegensatz zu den meisten Straftatbeständen die Verwirklichung des Tatbestandes nicht schon regelmäßig dann rechtswidrig, wenn keine die tatbestandsmäßige Handlung gestattende Gegennorm vorliegt. Vielmehr bestimmt es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob die Tat rechtswidrig ist oder nicht. Sie ist es dann nicht, wenn der Befragte zur Angabe seiner Personalien nicht verpflichtet und damit der zuständige Beamte zum Erforschen der Personalien nicht berechtigt ist. Der Umfang der Verpflichtung des Bürgers und die Grenze der Berechtigung des Beamten decken sich.

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Das vorlegende Gericht ist bezüglich der Befugnis der Polizeibeamten im vorliegenden Falle zu Recht davon ausgegangen, daß eine als Beschuldigter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in Betracht kommende Person zur Angabe der Personalien verpflichtet ist (BGHSt 21, 334, 364) [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66]. Gleiches gilt auch für den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (OLG Düsseldorf NJV 1970, 1888).

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Nach den bisherigen Feststellungen betraf der etwaige Irrtum des Angeklagten die rechtliche Bewertung des Vorgehens der Polizeibeamten, ihre Befugnis zum Einschreiten im Einzelfall. Er hielt, soweit er sich überhaupt irrte, deren Ansicht, die Scheinwerfer seien nicht ordnungsgemäß angebracht, für falsch. Aus diesem Gründe kam er zu der Auffassung, er sei rechtlich nicht verpflichtet, seine Personalien bekanntzugeben. Hierbei würde es sich um einen sog. Gebotsirrtum (vgl. BGHSt 19, 295) handeln, für den die allgemeinen Regeln des Verbotsirrtums Geltung haben.

15

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Senatspräsident Schumacher und Bundesrichter Dr. Meyer sind beurlaubt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Willms
Willms
Kirchhof
Baumgarten