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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1956, Az.: VI ZR 179/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1956
Aktenzeichen
VI ZR 179/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.04.1955

Fundstellen

  • DB 1956, 1106-1107 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1915 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Witwe Gertrud L. in B.-C., Ba.allee ...,

2. des Max L. in B., E.str. ...,

3. der Rotraut L. in B.-C., Ba.allee ...,

4. der Frau Sieglinde A. geb. L. in B.-C. Ba.allee ...,

Prozessgegner

den Architekten Karl Friedrich D. in E.-C., Bo.allee ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verwirkung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten aus Vertragsverletzungen, die vor der Währungsreform von ihm gegangen sind.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Gelhaar und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 23. April 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Erblasser der Kläger, Chemiker Otto Emil L., beabsichtigte im Jahre 1946, ein teilzerstörtes Garagengebäude auf dem von ihm gepachteten Grundstück Berlin, M. Straße ... für Zwecke seines Betriebes auszubauen. Mit der Planung, Vergabe und Leitung der Bauarbeiten beauftragte er den Beklagten. Dieser übertrug die Bauausführung der Firma P. und Br., die im Juli 1946 mit den Bauarbeiten begann, sie jedoch im Oktober 1946 wieder einstellte. In der Folgezeit kam es es wischen dem Beklagten und L. zu Unstimmigkeiten, in deren Verlauf der Beklagte mit Schreiben vom 15. November 1946 den abgeschlossenen Architektenvertrag fristlos kündigte.

2

Der Beklagte erhob anschließend gegen L. Klage auf Zahlung eines Architektenhonorars von 2.592,75 RM (Akten 22/9.0. 107/47 Landgericht Berlin). In diesem Rechtsstreit machte L. geltend, daß der Beklagte die ihm auf Grund des Vertrages obliegenden Pflichten verletzt habe und hierdurch ein erheblicher Schaden entstanden sei. Diese Schadenersatzforderung, die L. auf 100.500 RM bezifferte, stellte er zur Aufrechnung. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, daß die Bauarbeiten äußerst mangelhaft ausgeführt worden seien und der L. entstandene Schaden, für den der Beklagte ersatzpflichtig sei, dessen Honoraranspruch übersteige. Es wies deshalb die Klage des Beklagten durch Urteil vom 21. März 1950 ab. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte kein Rechtsmittel ein.

3

Die Klage der Firma P. und Br. gegen L. auf Zahlung des Restbetrages für die von ihr ausgeführten Bauarbeiten wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 1949 (Akten 13.0. 137/47) ebenfalls abgewiesen, weil L. wegen der schlechten Ausführung der Arbeiten Schadenersatzansprüche zuständen, die mindestens die Klageforderung erreichten. Auch dieses Urteil wurde nicht angefochten.

4

Mit der vorliegenden, am 14. August 1954 zugestellten Klage, für die L. am 21. April 1954 um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hatte, hat er einen Teilbetrag von 6.500 DM nebst Zinsen seines weiteren Schadens begehrt, der ihm nach seiner Behauptung infolge der Verletzung des im Jahre 1946 abgeschlossenen Vertrages durch den Beklagten entstanden ist.

5

Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und Verwirkung geltend gemacht.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

7

L. ist vor Erlaß des Berufungsurteils am 10. April 1955 verstorben und von den Klägern beerbt worden.

8

Diese haben Revision eingelegt, mit der sie den von L. erhobenen Schadenersatzanspruch weiterverfolgen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von dem Rechtsvorgänger der Kläger erhobene Schadenersatzforderung verwirkt sei. Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dieses Ergebnis gerechtfertigt hat, keinen Rechtsirrtum erkennen.

11

2.

Das Berufungsgericht hat eingangs der Entscheidungsgründe unter Anführung zahlreicher Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend hervorgehoben, daß ein Anspruch wegen Verwirkung nur dann nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn "seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen ist". Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

12

3.

Die Revision meint, daß das Berufungsgericht sich damit; genügt habe, derartige besondere Umstände mit bloßen formelhaften Wendungen zu umschreiben, ohne in Wahrheit solche Umstände festzustellen, die ausreichend seien, um eine Verwirkung der Schadenersatzforderung zu begründen. Dieser Angriff geht fehl.

13

a)

Das Berufungsgericht hat zunächst Gewicht darauf gelegt, daß die in dem Rechtsstreit geltend gemachte Schadenersatzforderung aus einer Vertragsverletzung des Beklagten in der Zeit vor der Währungsreform hergeleitet wird. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesem Umstand für die Frage der Verwirkung Bedeutung beigemessen hat. Richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, daß die Währungsreform im Jahre 1948 nicht ohne weiteres mit der Beendigung der Geldentwertung nach der dem 1. Weltkrieg folgenden Inflationszeit verglichen werden kann. Es trifft auch zu, daß die Frage der Aufwertung, in deren Rahmen die Rechtsprechung den Begriff der Verwirkung entwickelt hat, bei der Währungsreform des Jahres 1948 keine Rolle spielt. Trotzdem läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht in der Währungsreform des Jahres 1948 mit ihren einschneidenden wirtschaftlichen Folgen einen Umstand erblickt hat, der bei der Prüfung in Betracht zu ziehen ist, ob die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs in Einklang mit dem das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben steht.

14

Wie bereits das Reichsgericht (JW 1938, 525 [527] Nr. 30) hervorgehoben hat, kann in der verspäteten Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gerade dann ein den Einwand der Verwirkung rechtfertigender Verstoß gegen Treu und Glauben liegen, wenn der Anspruch der das Gepräge rechtlicher und wirtschaftlicher Unsicherheit tragenden Zeit der Geldentwertung nicht nur entstammt, sondern gerade in den eigenartigen Verhältnissen dieser Zeit seine Grundlage hat. Die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe gehen hier vor allem dahin, daß die Wandstärke der Mauern des auf Grund des Vertrages errichteten Bauwerks zu gering gewesen und als Bindemittel Lehmmörtel ohne Zementzusatz verwendet worden sei. Ihm werden also Fehler in der Bauausführung zur Last gelegt, die ersichtlich auf den zu leichtfertigem Bauen verleitenden Mangel an Baumaterialien in der Zeit vor der Währungsreform zurückzuführen sind.

15

In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, daß die Währungsreform des Jahres 1948 gerade für die Angehörigen der freien Berufe, zu denen der Beklagte gehört, von einschneidenden Folgen gewesen ist. Sie standen praktisch vor einem wirtschaftlichen Neuanfang, der zudem durch die Geldverknappung nach der Währungsreform stark erschwert war. Die Angehörigen dieses Berufskreises hatten daher ein besonders starkes Interesse daran, daß ihr wirtschaftlicher Wiederaufstieg nicht noch Jahre nach der Währungsreform durch die Geltendmachung von Ansprüchen "aus der vergangenen Zeit eines bis dahin unbekannten wirtschaftlichen Verfalls gestört" wurde (vgl. RG JW 1938, 525 [527] Nr. 30).

16

b)

Ebensowenig läßt es einen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht auch dem Umstand Bedeutung beigelegt hat, daß der Rechtsvorgänger der Kläger in dem bis zum Frühjahr 1950 schwebenden Vorprozeß, in dem er Beklagter und der jetzige Beklagte Kläger war, eine Widerklage wegen der weit höheren Schadenersatzansprüche, die der Rechtsvorgänger der Kläger gegenüber der Honorarforderung des Beklagten zur Aufrechnung gestellt hatte, zwar angekündigt aber nicht erhoben hat. Wie dieses Verhalten des anwaltschaftlich beratenen Rechtsvorgängers der Kläger zeigt, war er sich der Möglichkeit bewußt, den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Auch die Grundlagen für die Errechnung der Schadenersatzforderung standen fest. Die Forderung selbst entstammte der Zeit vor der Währungsreform, so daß der Rechtsvorgänger der Kläger schon aus diesem Grunde auf schnelle Klärung der Angelegenheit bedacht sein mußte. Wenn bei dieser Sachlage der Rechtsvorgänger der Kläger trotz Obsiegens in den Vorprozessen gegen den Beklagten und die Firma P. und Brehmen, in denen das Gericht einen Anspruch auf Schadenersatz als berechtigt angesehen hatte, jahrelang nichts unternommen hat, um einen Schadenersatzanspruch auf Grund des in den Vorprozessen erfolgreichen Vorbringens gegen den Beklagten geltend zu machen, so mußte dieses Verhalten des Rechtsvorgängers der Kläger in dem Beklagten in der Tat den Eindruck entstehen lassen, daß er nicht mehr mit Schadenersatzansprüchen des Rechtsvorgängers der Kläger zu rechnen brauchte, sondern glauben durfte, dieser habe, wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat, "unter die Angelegenheit einen Strich gezogen". Dies gilt umso mehr, als der Schaden des Rechtsvorgängers der Kläger in einer Vertragsverletzung des Beklagten in der Zeit vor der Währungsreform seine Grundlage hatte und der Beklagte schon deshalb erwarten konnte, der über die Rechtslage unterrichtete Rechtsvorgänger der Kläger würde nicht noch rund sechs Jahre nach der Währungsreform und nach über vierjährigem Schweigen mit einem derartigen Schadenersatzanspruch hervortreten.

17

c)

Schließlich läßt es sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als rechtlich fehlerhaft beanstanden, daß das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten weiter die Schwierigkeiten in Betracht gezogen hat, die ihm, wenn er sich sachlich auf den Rechtsstreit jetzt noch einlassen müßte, daraus entstehen würden, daß nach Ablauf von fast acht Jahren (gerechnet bis zur Einreichung des Armenrechtsgesuches) die im Jahre 1946 bestehenden unnormalen Verhältnisse sich nicht mehr hinreichend genau rekonstruieren ließen. Je länger die Währungsreform zurückliegt, desto mehr schwindet die Erinnerung an die trostlosen Zustände in den Jahren zwischen dem Zusammenbruch und der Währungsreform, in denen die allgemeine Not die Aufbautätigkeit in außerordentlichem Maße erschwerte und die für die Bauten Verantwortlichen zum Improvisieren unter Außerachtlassung sonst allgemein anerkannter Regeln der Baukunst gezwungen waren. Inwieweit Mängel von Bauten, die in den unglücklichen Verhältnissen der damaligen Zeit ihre erste Ursache haben, dem einzelnen Architekten oder Bauunternehmer zum Vorwurf gereichen, läßt sich rückschauend nur beurteilen, indem auf die damaligen Verhältnisse gebührend Rücksicht genommen und auch den besonderen Schwierigkeiten Rechnung getragen wird, die sich gerade dem in Frage stehenden Bau entgegengestellt haben. Alles dies ist aber umso schwerer zu klären, je mehr Zeit inzwischen verstrichen ist.

18

Richtig ist allerdings, worauf die Revision hinweist, daß hier in den Vorprozessen Beweisaufnahmen durchgeführt und Gutachten von Sachverständigen eingeholt worden sind. Diese Tatsache steht aber der Annahme nicht entgegen, daß der Beklagte infolge des Zögerns des Rechtsvorgängers der Kläger mit der Geltendmachung seines Schadenersatzanspruchs in seiner Rechtsverteidigung erheblich behindert worden ist. Der Beklagte hat gegen die ihm ungünstigen Gutachten im Vorprozeß eingehende Gegenvorstellungen erhoben, die auf ihre Berechtigung geprüft werden müßten, was infolge der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit aus den erörterten Gründen auf besondere Schwierigkeiten stoßen würde, so daß es nicht unberechtigt erscheint, wenn das Berufungsgericht auf die Beweisnot des Beklagten verweist.

19

Zudem hat das Berufungsgericht die von der Revision erwähnten Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und ihren Inhalt verwertet. Es besteht daher kein Grund für die Annahme, daß es die in diesen Akten enthaltenen Beweisprotokolle und Sachverständigengutachten übersehen hat. Zu ihrer ausdrücklichen Erwähnung in den Entscheidungsgründen seines Urteils war das Berufungsgericht nicht verpflichtet.

20

4.

Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umstände, die aus den von ihm erörterten Gründen die Rechtsverfolgung des Klägers nach so langer Zeit in der Tat als wider Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, ist mithin entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Schadenersatzklage wegen Verwirkung als unbegründet angesehen hat.

21

Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der Anspruch auch verjährt wäre, was die Revision verneinen möchte.

22

Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Gelhaar Erbel