Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.11.1991, Az.: VII S 49/91
Bestimmung des Streitwerts eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.11.1991
- Aktenzeichen
- VII S 49/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 484
Entscheidungsgründe
Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) beträgt 6.000,00 DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes); Verfahren wegen Erstattung von Eingangsabgaben, die sich im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen der vZTA ergeben, bleiben bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht (Sentatsbeschluß vom 23. April 1991 VII E 12/90, BFHE 164, 224, 226, BStBl II 1991, 644), desgleichen ein Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das mit dem Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht eine Einheit bildet (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, Vor § 135 Anm. 30 "Europäischer Gerichtshof"). Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die Kostenentscheidung ergangen ist (in den Ausgangsverfahren nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, in BFHE 164, 224 nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Für die vorliegenden Verfahren wegen sechs vZTAe ist ein Gesamtstreitwert zu bilden (Gräber / Ruban, a. a. O., Anm. 26), der, wie geschehen, nämlich auf 6 x 6.000,00 DM, festzusetzen war.