Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1976, Az.: 3 StR 431/76
Vorliegen von Tateinheit zwischen Erpressung und Nötigung bei Abwehren eines Verfolgers mit einer Schusswaffe und so erfolgter endgültiger Sicherung des Besitzes der Beute
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 431/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 30.06.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Maler und Anstreicher Dieter Oskar J., aus D., geboren am ... 1950 in Ö. Kreis I.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 24. November 1976
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1976 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 240, 52 StGB).
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer hat zwar nur gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung Revision eingelegt. Das Rechtsmittel erfaßt aber auch seine Verurteilung wegen Nötigung, weil beide Straftaten sachlich-rechtlich nicht selbständig sind, sondern zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Denn der Angeklagte hat dadurch, daß er seinen Verfolger mit der Schußwaffe abgewehrt hat, sich zugleich den endgültigen Besitz der Beute gesichert, also die Erpressung beendet. Deshalb besteht zwischen der Erpressung und der Nötigung Tateinheit (BGHSt 26, 24 ff, 28). Aus diesem Grund kann die Revision nicht auf eine der beiden Gesetzesverletzungen beschränkt werden.
Auf die sonach unbeschränkte Revision muß der Schuldspruch dahin abgeändert werden, daß zwischen Erpressung und Nötigung Tateinheit besteht. Sonst ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten nur eine einheitliche Strafe hätte verhängen dürfen. Dabei war es ihr aber unbenommen, die zusätzlich begangene Nötigung straferschwerend zu berücksichtigen. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer vermitteln auch die Gewißheit, daß sie jedenfalls auf eine Freiheitsstrafe in Höhe der von ihr verhängten Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Senat kann daher den Strafausspruch entsprechend abändern."
Diesen Darlegungen ist in vollem Umfang zuzustimmen.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg