Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1956, Az.: VI ZR 271/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 271/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. - 26.05.1954
Prozessführer
des Syndikus Dr. Wilhelm E. in W., S.straßen ...,
Prozessgegner
1. den Metzgermeister Otto G. in B., C. H.weg ...,
2. den Transportunternehmer Kaspar L. in K., H.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 26. Mai 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1900 geborene Kläger erlitt am 30. Dezember 1938 einen Verkehrsunfall, bei dem er eine Hirnprellung davontrug, die Lähmungserscheinungen sowie nervöse und psychische Störungen zur Folge hatte. Es ist rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen (Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. August 1939 - 3 O 58/39 -). Nachdem die Parteien sich in einem Vergleich darüber geeinigt hatten, in welcher Höhe die Beklagten den Sachschaden des Klägers, seine Heilungskosten bis einschließlich 1947 und den bis einschließlich 1944 entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen haben, hat der Kläger im jetzigen Rechtsstreit von seinem weiteren Schaden einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht. Hiervon sind ihm durch Teilurteil 1.350,10 DM weitere Heilungskosten rechtskräftig zugesprochen worden. Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob der Kläger den Rest des eingeklagten Betrages, also 8.649,90 DM als Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1951 beanspruchen kann.
Der Kläger war früher bei der C. Bergbau-Aktiengesellschaft in O. beschäftigt. Er trat am 1. Oktober 1936 in die Dienste des G.-Konzerns, für den er schon vorher als stiller Vermittler tätig war. Anfangs hatte der Kläger die Sonderaufgabe, zusammen mit den Bergwerksverwaltungen und den berufsständischen Organisationen in den Kreisen der im Bergbau tätigen Beamten und Angestellten eine allgemeine Propaganda für den Gedanken der Lebensversicherung als zusätzliche Versorgung zur knappschaftlichen Pensionsversicherung durchzuführen mit dem Zweck, einen wesentlichen Ausbau des Versicherungsgeschäfts im Bergbau zu erwirken. Das Gehalt des Klägers betrug monatlich 800 RM. Ferner war ihm ein Kostenzuschuß von 150 RM für einen Kraftwagen und eine Leistungszulage von höchstens 320 RM für den Fall zugesagte daß die gesamte Lebensversicherungsproduktion aus dem Bergbau im einzelnen bestimmte Grenzen der Lebensversicherungssumme überschritt. Schließlich erhielt der Kläger Vertrauensspesen und für persönlich vermittelte Abschlüsse eine Barprovision. Dieser erste Vertrag, der mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist für ein Jahr geschlossen war, wurde am 1. Oktober 1937 bis zum 31. Dezember 1937 verlängert. Als sich herausstellte, daß die dem Kläger erteilte besondere Aufgabe in der geplanten Art nicht durchführbar war, wurde sein Arbeitsgebiet auf das Ruhrgebiet beschränkt; dafür sollte es aber neben dem Bergbau auch andere Industrie- und Gewerbezweige umfassen.
Am 22. Dezember 1937 schlossen der G.-Konzern und der Kläger einen neuen Vertrag, wonach der Kläger jetzt als hauptberuflicher Vertreter (Werber) tätig wurde. Er erhielt ab 1. Januar 1938 eine Garantiezahlung von 700 RM monatlich, die sich aus 400 RM Gehalt, 150 RM Autokostenzuschuß und 150 RM festen Spesenzuschuß zusammensetzte. Am Ende des Jahres sollte ein Ausgleich in der Weise stattfinden, daß ein Verlust das Konto des Klägers für das nächste Jahr belastete, ein Überschuß aber an ihn ausgezahlt werden sollte, falls die gutgeschriebenen Provisionen voll verdient waren. Der Vertrag war mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Schluß eines Vierteljahres kündbar. Für die Zeit ab 1. Oktober 1938 wurde die Garantiezahlung auf 550 RM monatlich verringert. Die Kündigungsfrist wurde ab 1. Januar 1939 nochmals verkürzt, es sollte jetzt monatliche Kündigung gelten.
Nach dem Unfall vom 30. Dezember 1938 teilte der G.-Konzern dem Kläger in einem Schreiben vom 13. Februar 1939 mit, daß die Garantiezahlung von monatlich 550 RM vom Zeitpunkt des Unfalls ab auf 6 Wochen weitergezahlt werde und die Bezüge dann bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ruhten. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Um Mißverständnissen vorzubeugen, fügen wir hinzu, daß im übrigen das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns hierdurch keine Unterbrechung erfährt." Als der Kläger im Jahre 1941 wieder in begrenztem Maße arbeitsfähig war, führten er und der G.-Konzern im Juni und Oktober 1941 Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsverhältnisses; sie führten zu keinem endgültigen Ergebnis. Zeitweise war der Kläger damals in beschränktem Umfang für den Gerling-Konzern tätig.
Am 10. Oktober 1942 trat der Kläger in die Dienste der Baugesellschaft Br. in D., zu der er persönliche Beziehungen hatte. Er wurde 1943 Prokurist und war vorwiegend in Dn. tätig, wo die Firma damals eine Zweigniederlassung hatte. Als Entgelt erhielt der Kläger 1.000 RM monatlich und eine Gewinnbeteiligung von 5 % an bestimmten Geschäften. Das Gehalt wurde ihm bis einschließlich März 1945 ausbezahlt. Danach erhielt er noch Gewinnanteile und Spesen in beträchtlicher Höhe.
Der G.-Konzern kündigte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Oktober 1946. Seit dem 26. September 1949 ist der Kläger mit einem Monatsgehalt von 825 DM als Referent bei der I.-G. Bergbau beschäftigt.
Er hat vorgetragen: Durch die Folgen seines Unfalls sei er außerstande gewesen, seine Tätigkeit für den Gerling-Konzern fortzusetzen. Sein Einkommen habe im Jahre 1937 12.259,50 RM und 4.049 RM Spesen und im Jahre 1938 9.095,70 RM betragen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß er erst verhältnismäßig kurze Zeit für den G.-Konzern gearbeitet habe. Bei fortdauernder Tätigkeit sei eine wesentliche Steigerung seiner Einnahmen zu erwarten gewesen, zumal er neben den Abschlüssen im Lebensversicherungsgeschäft auch in der Sachversicherung erfolgreich habe tätig werden können. Für jeden Neuabschluß habe er als Abschlußprovision im ersten Jahr 20 % und für jedes weitere Jahr 10 % der jährlichen Versicherungsprämie erhalten. Er habe von 1938 bis 1942 mit einem ständig steigenden Einkommen rechnen können; sein durchschnittliches Jahreseinkommen sei nach dem Gutachten des beim G.-Konzern beschäftigt gewesenen Prokuristen Schärff auf 18.000 RM jährlich zu veranschlagen. Hiervon ausgehend hat der Kläger unter Abzug seiner tatsächlichen Einkünfte folgenden Verdienstausfall errechnet: für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 30. Juni 1948 56.623,40 RM = 5.762,34 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1951 43.647,26 DM, insgesamt also 49.409,60 DM, von denen ein Teilbetrag von 8.649,90 DM Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der G.-Konzern habe das Vertragsverhältnis zum Kläger nicht wegen der Folgen des Unfalls, sondern deshalb aufgehoben, weil der Kläger bei Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe versagt habe. Ohne den Unfall wäre der Vertrag schon bald gelöst worden. Damit sei nach den Mißerfolgen des Klägers und den wiederholten Änderungen des Vertrages zu rechnen gewesen. Auch wenn der Kläger den Unfall nicht erlitten hätte, habe er im Kriege nicht für den G.-Konzern tätig sein können, weil er dann zum Wehrdienst einberufen worden wäre. In der Zeit nach 1945 habe das Versicherungsgeschäft sowohl vor der Währungsreform als auch in der ersten Zeit danach völlig brach gelegen. Jedenfalls habe der Kläger beim G.-Konzern niemals das von ihm angegebene Einkommen erreichen können.
Ferner haben die Beklagten bestritten, daß die Arbeitskraft des Klägers so beeinträchtigt sei, wie er behauptet. Sie verweisen darauf, daß die Tätigkeit des Klägers für die Baufirma Br. in Dn. mit erheblichen körperlichen Anstrengungen verbunden gewesen sei und daß er auch seit 1949 wieder voll berufstätig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie über den durch Teilurteil zugesprochenen Betrag von 1.350,10 DM hinausgeht. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den restlichen Klageanspruch von 8.649,90 DM weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in erster Linie darauf gestützt, daß er eine Einbuße in seinem Erwerb erlitten habe, weil er seine Tätigkeit für den G.-Konzern infolge der beim Unfall erlittenen Verletzung habe aufgeben müssen. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers, die unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommen, verneint, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger ohne den Unfall in den hier in Frage stehenden Jahren 1945 bis 1951 für den G.-Konzern tätig gewesen wäre und dort ein höheres Einkommen hätte erzielen können, wie er es tatsächlich gehabt hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Jahre 1942 aus Gründen, die nicht in den Folgen seines Unfalls lagen, eine andere Beschäftigung übernommen. Das hat das Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen, der erklärt hat: Er habe damals den Wunsch gehabt, sich für eine kriegswichtige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen; zudem habe er für den G.-Konzern nicht mehr tätig sein können, weil der Außendienst infolge des Krieges brach gelegen habe und die hierzu notwendigen Kraftfahrzeuge nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten; daher habe er sich dem Wehrbezirkskommando für eine geeignete Stelle im Heimatkriegsgebiet zur Verfügung gestellt und die Tätigkeit bei der Baufirma Br., einem anerkannt kriegswichtigen Betrieb, übernommen.
Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Kläger sich auch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 seinem Beruf im Versicherungsgewerbe nicht wieder zugewandt. Es erblickt den ausschlaggebenden Grund hierfür darin, daß der Kläger sich davon in der Zeit nach Kriegsende keinen Erfolg versprochen habe. Hierzu ist im Berufungsurteil weiterhin ausgeführt: Die Arbeit an der dem Kläger zunächst zugewiesenen Sonderaufgabe, wegen der er seine Stellung bei der C.-Aktiengesellschaft aufgegeben habe, sei ein Fehlschlag gewesen. Seit dem 1. Januar 1938 sei der Kläger nur Versicherungsvertreter des G.-Konzerns gewesen. Bedeutende Abschlüsse wie die Versicherungsgeschäfte mit der Baugesellschaft Br., die der Kläger auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu dieser Firma nach jahrelangen Vorarbeiten zustandegebracht habe, seien vorerst nicht wieder zu erwarten gewesen. Im Jahre 1945 und danach habe die Ungunst der Verhältnisse eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht als ersprießlich erscheinen lassen, zumal der Kläger hierzu nach seinem eigenen Vorbringen ein Kraftfahrzeug benötigt habe.
Daß allein sein gesundheitlicher Zustand den Kläger gehindert habe, die Tätigkeit für den G.-Konzern wieder aufzunehmen, hält das Berufungsgericht ferner auf Grund folgender Erwägungen nicht für bewiesen: Der Kläger sei von Oktober 1942 ab für die Baugesellschaft Br. in großem Umfang auf arbeitsreichem Posten tätig gewesen. Auch wenn er bei der Arbeit auf seinen Gesundheitszustand habe Rücksicht nehmen und zeitweise aussetzen müssen, so müsse er doch eine wesentliche Arbeit haben leisten können, weil er seit 1943 die Stellung eines Prokuristen bekleidet und ein Monatsgehalt von 1.000 RM sowie von gewissen Geschäften 5 % Gewinnbeteiligung erhalten habe und zudem die mit der Tätigkeit in Dn. verbundenen Reisen sehr anstrengend gewesen seien. Auch wenn der Kläger sich in späteren Jahren auf ärztlichen Rat Schonung habe auferlegen müssen, so habe er doch seiner früheren Tätigkeit beim G.-Konzern nachgehen können, wenn es ihm darum zu tun gewesen wäre. Er habe es gar nicht zu der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den G.-Konzern kommen zu lassen brauchen, sondern vorher seine Tätigkeit in einem seinen Kräften entsprechenden Umfang wieder aufnehmen können. Der Kläger habe sich aber in dieser Richtung gar nicht bemüht. Von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers könne keine Rede sein. Er sei in den Jahren 1948 und 1949 damit beschäftigt gewesen, die Firma Paul St. KG wieder aufzubauen, ein Unternehmen seines Schwiegervaters, das sich mit dem Vertrieb von Maschinen befaßt habe. Auch nachdem er am 28. September 1949 in seinen ursprünglichen Beruf zurückgekehrt sei und die Stellung als Referent bei der I.-G. Bergbau übernommen habe, habe er die Folgen seines Unfalls nicht zu offenbaren brauchen. Das sei ein bedeutsames Zeichen dafür, daß er die ihm zugewiesene und mit 825 DM monatlich entlohnte Arbeit habe leisten können. Der Kläger habe seine Arbeitskraft in einer Weise, die er für zweckmäßig hielte verwertet. Es sei nicht festzustellen, daß er durch die Folgen seines Unfalls genötigt gewesen sei, seine Tätigkeit für den G.-Konzern aufzugeben. Vielmehr habe der Kläger seine Tätigkeit beim G.-Konzern wegen der nach 1945 bestehenden ungünstigen Verhältnisse im Versicherungsgeschäft nicht wieder aufgenommen.
2.
Die Angriffe der Revision richten sich zu einem großen Teil gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden kann. Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist, nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden konnte. Daß ihm hierbei Verstöße gegen Vorschriften des Verfahrensrechts oder Sätze der Lebenserfahrung unterlaufen sind, die einen Revisionsangriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen könnten, kann der Revision nicht zugegeben werden.
a)
Sie rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers übersehen habe. Diese haben dem Gericht vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Berufungsgericht die ärztlichen Gutachten bei seiner Entscheidung außer acht gelassen hat. Daß es sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht im einzelnen mit ihnen auseinandergesetzt hat, enthält entgegen der Ansicht der Revision keinen Verfahrensverstoß, denn für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Parteivorbringen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]). Das ist hier der Fall. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht den im wesentlichen unstreitigen Tatsachen (Beschäftigung des Klägers, Verhältnisse im Versicherungsgeschäft usw.) größere Bedeutung beigemessen hat, als den ärztlichen Zeugnissen. Welche Schlüsse es aus diesen Tatsachen ziehen wollte, lag in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Seine Ausführungen hierzu lassen keine Verletzung der für eine freie Beweiswürdigung maßgebenden Grundsätze erkennen. Letztlich zielt die Revision mit ihren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen darauf ab, eine andere Würdigung des Verhandlungsergebnisses zu erreichen. Insoweit ist dem Revisionsgericht aber eine Nachprüfung verwehrt.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht den Zeugen Sc. nicht erneut vernommen hat. Schräff ist vom Landgericht als Zeuge gehört worden. Das Berufungsgericht brauchte seine wiederholte Vernehmung nur anzuordnen, wenn es sie nach seinem Ermessen für notwendig gehalten hat (§ 398 ZPO). Dafür, daß das Berufungsgericht hier sein Ermessen missbraucht habe, ist nichts dargetan. Von einer Vernehmung des Zeugen über das Einkommen, das der Kläger beim G.-Konzern erzielt hat, konnte das Berufungsgericht absehen, weil es bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt hierauf nicht ankam.
c)
Ebensowenig unterliegt es verfahrensrechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Zeugen Dr. Hans Br. und Frau Elsa Br. nicht vernommen hat. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht die in ihr Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat. Dann enthält die Nichtvernehmung der Zeugen aber keinen Verstoß gegen § 286 ZPO.
d)
Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang keinen Rechtsfehler erkennen.
3.
Dagegen ist ein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Kläger von den Beklagten Verdienstausfall beanspruchen kann, nur auf die Frage einer weiteren Tätigkeit beim G.-Konzern eingegangen ist. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hätte auch geprüft werden müssen, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1951 allgemein infolge des Unfalls Mindereinnahmen aus seiner Berufstätigkeit hatte, m.a.W. ob er in dieser Zeit durch die Unfallfolgen gehindert war, ein Einkommen zu erzielen, wie er es ohne den Unfall gehabt hätte.
Nach § 842 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung auch auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführen. Das gilt insbesondere für den Schaden, den der Verletzte dadurch erleidet, daß seine Erwerbsfähigkeit infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit aufgehoben oder gemindert ist (§ 843 BGB). Dabei hat das Gesetz, wie in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur den wirklich erlittenen Nachteil im Auge. Es ist daher anders als in der Sozialversicherung nicht die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu entschädigen. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verpflichtet vielmehr nur zum Schadensersatz, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist, also wenn der Verletzte ohne die Verletzung seine Arbeitsfähigkeit hätte ausnützen können und er infolge der Verletzung einen Einnahmeausfall hatte (vgl. BGB RGRKomm 10. Aufl. § 842 Anm. 2 und § 843 Anm. 2).
In dieser Hinsicht wird das Berufungsurteil dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch den Unfall aus der Bahn geworfen; er würde ohne den Unfall eine ganz andere Position haben, als er sie heute habe. Der Leiter der volkswirtschaftlichen Abteilung der I.-G. Bergbau habe erklärt, der Kläger könne bei voller Gesundheit in der Industrie das Dreifache seines jetzigen Gehalts von 825 DM verdienen. Im Jahre 1952 sei er für einen Posten bei der Montan-Union vorgesehen gewesen, die bekanntlich sehr hohe Gehälter zahle. Er habe sich wegen seines auf dem Unfall beruhenden Gesundheitszustandes nicht um diese Stelle bewerben können. Wenn sich dieses letzte Vorbringen auch auf das Jahr 1952, also auf einen Zeitraum bezieht, für den bisher kein Schaden eingeklagt ist, so will der Kläger aber, wie sein übriges Vorbringen ergibt, ersichtlich doch behaupten, daß ihm auch in der hier in Frage kommenden Zeit von 1945 bis 1951 ohne den Unfall andere Erwerbsmöglichkeiten offengestanden hätten. Da das Berufungsgericht die Sache in dieser Richtung nicht geprüft und die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird zu untersuchen haben, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers in den Jahren 1945 bis 1951 infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gemindert war und ob er bei regelmäßigem Verlauf der Dinge ohne den Unfall eine bessere Verdienstmöglichkeit gesucht und gefunden hätte. Bei Prüfung der damaligen Erwerbsmöglichkeiten werden einmal die damals herrschende wirtschaftliche Lage und zum anderen die frühere Lebensstellung, insbesondere die berufliche Vorbildung des Klägers zu berücksichtigen sein (vgl. auch BGHZ 10, 6 [10]). Würde es ihm bei der damaligen Lage des Arbeitsmarktes überhaupt nicht möglich gewesen sein, eine andere Stelle zu erhalten, so kann er für diese Zeit von den Beklagten keinen Verdienstausfall fordern.