Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1987, Az.: X ZB 29/86
„Wärmeaustauscher“
Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gegen Festsetzung der zu erstattenden Anwaltsgebühren; Anforderungen an Kostenfestsetzungsverfahren in Patentsachen; Bestimmung der Höhe der Vergütung eines im Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreters; Rechtsmittelzuständigkeit für Kostenfestsetzungssachen durch Patentgerichte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1987
- Aktenzeichen
- X ZB 29/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13321
- Entscheidungsname
- Wärmeaustauscher
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 24.10.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1149 (amtl. Leitsatz) "Wärmeaustauscher"
- NJW-RR 1988, 381-382 (Volltext mit amtl. LS) "Wärmeaustauscher"
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren zur Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Vertreters findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (im Anschluß an BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter).
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 13. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn,Dr. Jestaedt und Dr. Broß
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 24. Oktober 1986 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 216,60 DM
Gründe
I.
Der Antragsteller war dem Anmelder in dem einen Wärmeaustauscher betreffenden Prüfungsverfahren der Patentanmeldung 33 33 642.3-16 im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe als anwaltlicher Vertreter beigeordnet. Nach Erledigung des Verfahrens hat er die Festsetzung seiner aus der Bundeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 238,37 DM beantragt. Das Patentamt hat 457,82 DM festgesetzt. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller beantragt,
693,12 DM festzusetzen.
Das Patentgericht hat 476,52 DM festgesetzt, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den zurückgewiesenen Teil seines Antrags weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß §§ 104 Satz 2 und 109 Abs. 1 Satz 2 PatG auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
1.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich zwar gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts; trotzdem ist sie nicht statthaft, weil dem § 100 Abs. 1 PatG die speziellen Regelungen für das Kostenfestsetzungsverfahren vorgehen (BGHZ 97, 9, 12 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter).
In der genannten Entscheidung hat der beschließende Senat bereits die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für den vergleichbaren Fall der Festsetzung erstattungsfähiger Parteikosten im Einspruchsverfahren gemäß § 62 Abs. 2 PatG verneint. Er hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Gesetzgeber habe in § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO und auch das dort vorgesehene Rechtsmittelsystem für entsprechend anwendbar erklärt; dem Zivilprozeßrecht sei die - auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz vorgesehene - revisionsmäßige Überprüfung von Entscheidungen über vom Gegner zu erstattende Kosten fremd (§§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO); es sei kein Grund ersichtlich, warum bei einer Kostenfestsetzung durch das Patentamt etwas anderes gelten solle, zumal der Gesetzgeber das für die Überprüfung der Entscheidung des Patentamts zuständige Patentgericht dem Rang nach einem Oberlandesgericht habe gleichstellen wollen; auch sei nicht einzusehen, warum die zweitinstanzlichen Kostenfestsetzungsentscheidungen des Patentgerichts einem weiteren Rechtsmittel unterworfen sein sollten, während die entsprechenden Entscheidungen des Patentgerichts über die Festsetzung der im Verfahren bei ihm entstandenen Kosten (§§ 80 Abs. 5, 84 Abs. 2 PatG; § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG) schon deswegen nicht mehr angefochten werden könnten, weil sie keine Beschwerdeentscheidungen im Sinne des § 100 Abs. 1 PatG seien; eine gleichförmige Rechtsanwendung für im wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte erfordere es, daß in allen Kostenfestsetzungsverfahren der Rechtsweg beim Patentgericht ende.
2.
Diese Erwägungen des genannten Senatsbeschlusses treffen im wesentlichen auch auf den vorliegenden Fall der Festsetzung der dem beigeordneten Vertreter aus der Staatskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen zu.
Die Vergütung eines im Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreters und das Verfahren zu ihrer Festsetzung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen vom 18. Juli 1953 (BGBl. I S. 654/BGBl. III S. 424-5-4) mit der Änderung durch das Gesetz über Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), nachfolgend kurz: Vertretergebührengesetz. Nach § 7 dieses Gesetzes sind "im übrigen" und nach weiteren Maßgaben die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) über Prozeßkostenhilfe sinngemäß anzuwenden. Die Festsetzung der einem im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zu gewährenden Vergütung ist in § 128 BRAGO geregelt; hiernach ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht zulässig (§ 128 Abs. 4 Satz 2 in Verb, mit § 10 Abs. 3 BRAGO), und eine weitere Beschwerde findet nicht statt (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO). Die Verweisung des Vertretergebührengesetzes auf die ergänzende Anwendung der BRAGO bedeutet daher, daß auch hier eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist.
Dieser Schlußfolgerung steht der Umstand, daß nach den weiteren "Maßgaben" des § 7 Vertretergebührengesetz anstelle des § 128 BRAGO der § 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 (damals noch § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4) PatG entsprechend anwendbar sein sollen, nicht entgegen. Damit wird die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (§ 128 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) durch diejenige des Patentamts (§ 62 Abs. 2 Satz 2 PatG) sowie das Rechtsmittel der Erinnerung (§ 128 Abs. 3 BRAGO) durch die Beschwerde an das Patentgericht (§ 62 Abs. 2 Satz 4 PatG) ersetzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung der Neufassung des § 7 Vertretergebührengesetz darf nicht zu der Annahme verleiten, auch der übrige Regelungsinhalt des § 128 BRAGO solle im Anwendungsbereich des Vertretergebührengesetzes keine Berücksichtigung finden und insoweit ersatzlos entfallen. Diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil sie nach der Entstehungsgeschichte der Neufassung eindeutig nicht gewollt ist. Der Vorschlag für die heutige Formulierung des § 7 Vertretergebührengesetz findet sich bereits in dem Entwurf des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 20. April 1979 (BR-Drucks. 187/79, S. 13 - Art. 3 Nr. 4 i); es war lediglich als Bezugsvorschrift des Patentgesetzes noch der damalige § 33 Abs. 2 PatG genannt, der sich mit dem späteren § 35 d Abs. 2 und dem heutigen § 62 Abs. 2 PatG deckt. Die Begründung der Regierungsvorlage (a.a.O. S. 37) beschränkt sich auf die Bemerkung, die vorgeschlagenen Änderungen enthielten lediglich eine Umstellung der Verweisungen auf die neuen, durch den Entwurf geänderten Vorschriften. Eine weitergehende Änderung der Rechtsmittelzüge war demnach nicht beabsichtigt. Daran hat sich auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nichts geändert; es findet sich kein ergänzender oder abweichender Hinweis zur Begründung der Neufassung des § 7 Vertretergebührengesetz. Die Regelung des Vertretergebührengesetzes 1953, die 1979 über eine notwendige Anpassung hinaus sachlich nicht verändert werden sollte, schloß in ihrer früheren Fassung eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auch für das Kostenfestsetzungsverfahren nach diesem Gesetz ausdrücklich aus; der § 7 Vertretergebührengesetz hatte seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1953 unverändert folgenden Wortlaut:
"Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Vertreters sind im übrigen §§ 2, 44, 50, 51 Satz 1, §§ 76 bis 82, 85, und 86 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte sowie §§ 3 bis 5 des Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen und Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 411) in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 246) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. ...
2. ...
3.
Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet die für die Bewilligung des Armenrechts zuständige Stelle."
Der in Bezug genommene § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1928 verwies auf die 1928 geltende Fassung des § 4 GKG, die ihrerseits wiederum auf die seither im wesentlichen unverändert gebliebenen §§ 567 Abs. 3 und 568 Abs. 3 ZPO Bezug nahmen; danach war eine Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen. Zur Zeit der Neufassung des Vertretergebührengesetzes durch Gesetz vom 13. Juni 1980 waren die zitierten Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte inzwischen durch die neueren Bestimmungen der §§ 121 ff., 128 BRAGO ersetzt worden. Dadurch hatte sich aber nichts daran geändert, daß im Kostenfestsetzungsverfahren eine Beschwerde oder weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft war. Unter diesen Umständen wäre eine klare und eindeutige Äußerung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen, wenn in Abweichung von der früheren Regelung eine Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren hätte eingeführt werden sollen; aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch - wie ausgeführt - die gegenteilige Absicht des Gesetzgebers.
Eine Einführung höchstrichterlicher Rechtsmittelzuständigkeit für die Kostenfestsetzung nach dem Vertretergebührengesetz wäre zudem systemwidrig. Sie ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen (§§ 103 ff., 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO), ferner für die Festsetzung der einem Beteiligten im patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren zu erstattenden Kosten (vgl. BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84]), weiter für das Verfahren auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gegen die eigene Partei (§ 19 Abs. 2 BRAGO mit Verweisung auf die Bestimmungen zum Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO), außerdem für das Verfahren auf Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (§ 128 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BRAGO) und schließlich auch für die im Patentgesetz geregelten Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe (§ 135 Abs. 3 PatG).
Eine mündliche Verhandlung war weder erforderlich noch sachdienlich.
Streitwertbeschluss:
Gegenstandswert: 216,60 DM
Rogge
Maltzahn
Jestaedt
Broß