§ 8 SächsSchiedsGütStG - Ablehnung des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchiedsGütStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
(1) Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer
- 1.das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
- 3.wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
- 4.aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
- 5.durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
- 6.aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.