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§ 1 OrdenG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
OrdenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1132-1

(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.

(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.