Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1988, Az.: IX ZR 38/88
Abschlußverbot; Darlehensgeschäft; Reisegewerbe; Bürgschaftsverträge; Geschäftsräume
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1988
- Aktenzeichen
- IX ZR 38/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 105, 362 - 365
- BB 1988, 2342
- DB 1989, 33 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1989, 155 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 227 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 491 (amtl. Leitsatz)
- WM 1988, 1719
- ZIP 1988, 1537-1538
Redaktioneller Leitsatz
Keine Anwendung des Abschlußverbots von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe (§ 56 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 ) auf Bürgschaftsverträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Kreditinstituts abgeschlossen wurden.
Tatbestand:
Die Klägerin hatte den Eheleuten K. (Hauptschuldner) für deren Immobilien ungesicherte Kredite in Höhe von ca. 520 000 DM gewährt. Die Hauptschuldner waren mit der Verzinsung und Tilgung dieser und von anderen Banken aufgenommener Kredite in Rückstand gekommen und baten die Klägerin um eine Krediterweiterung in Höhe von 140 000 DM. Die Klägerin erklärte sich zu einer solchen nur bereit gegen Stellung von Sicherheiten. Die Ehefrau K. trat deshalb an ihren Bruder, den Beklagten zu 1, heran mit der Bitte, er und seine Ehefrau sollten eine Bürgschaft übernehmen. Am Sonntag, dem 4. Dezember 1983, kam es zu einem Treffen der Bürgen mit den Hauptschuldnern in deren Wohnung, wobei auch ein Angestellter der Klägerin zugegen war, der ein weitgehend ausgefülltes Bürgschaftsformular mitgebracht hatte. Die Beklagten unterschrieben nach Erörterung dieses Formular und übernahmen damit die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von 140 000 DM für die Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung zu den Hauptschuldnern. Im Hinblick auf diese Bürgschaft wurde ein weiteres Darlehen in Höhe von 140 000 DM den Hauptschuldnern von der Klägerin am 7. Dezember 1983 zur Verfügung gestellt. Dieses Darlehen wurde in der Folgezeit nicht vereinbarungsgemäß zurückbezahlt. Am 30. März 1986 belief sich die Forderung der Klägerin aus diesem Darlehen einschließlich Zinsen für das erste Quartal 1986 auf 141 216,75 DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 141 216,75 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Ihre Revision hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages gewerbsmäßig außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung tätig geworden. Die Bürgschaft der Beklagten habe im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an die Hauptschuldnerin gestanden. Sie sei wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, § 134 BGB nichtig, weil sie im Reisegewerbe zur Vermittlung eines Darlehensgeschäfts zustande gekommen sei. Es komme nicht darauf an, daß der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und den Hauptschuldnern nicht im Reisegewerbe abgeschlossen worden sei. Die Bestellung eines Vertreters der Klägerin durch die Hauptschuldner ändere nichts an dem Ergebnis; denn die Bestellung hätte von den Bürgen ausgehen müssen, um die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages zu vermeiden.
2. a) Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl I, 122) findet hier keine Anwendung, weil die Bürgschaft bereits am 4. Dezember 1983 unterzeichnet worden ist (§ 9 HausTWG).
b) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO sind der Abschluß sowie die Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe verboten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß eine Bürgschaft kein Darlehensgeschäft ist. Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO erfaßt Bürgschaften, die reine Kreditsicherungsmittel sind, nicht (Senatsurt. vom 17. Oktober 1985 - IX ZR 168/84, WM 1986, 11).
c) Einer entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO wegen der Verknüpfung der Bürgschaft mit dem durch sie zu sichernden Darlehen steht in dem hier zu entscheidenden Fall entgegen, daß dann auch die Aufforderung zum Besuch an den Vertreter der Klägerin durch die Hauptschuldner in den Lebenssachverhalt einbezogen werden müßte. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Vertreter der Klägerin durch die Hauptschuldner zu dem Besprechungstermin »bestellt« worden ist. Für die Revision ist daher von einer solchen Aufforderung seitens der Hauptschuldner auszugehen. War der Vertreter der Klägerin aber zu der Besprechung am 4. Dezember 1983 eingeladen, kam er also auf Bestellung, dann handelte er nicht im Reisegewerbe; denn ein solches liegt nach der Definition des § 55 Abs. 1 GewO nicht vor, wenn die Initiative zur Aufnahme des geschäftlichen Kontakts wegen eines Darlehensgeschäfts außerhalb der Geschäftsräume des Kreditgewährenden von dem Kreditkunden ausgeht (Teske ZIP 1985, 649, 654 f.; Wolff WM 1988, 961, 963; Landmann/Rohmer, GewO § 55 Rdnr. 24).
Die Aufforderung der Hauptschuldner an den Vertreter der Klägerin, wegen des von ihnen erstrebten Kredits sie aufzusuchen, hätte zur Folge gehabt, daß ein an diesem Tage geschlossener Darlehensvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig gewesen wäre. Wenn allein aber die Verknüpfung mit einer Darlehensgewährung es rechtfertigen soll, daß auch ein Bürgschaftsvertrag, der außerhalb der Geschäftsräume des Kreditgebers geschlossen wird, über den Wortlaut des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hinaus dieser Verbotsnorm unterfallen kann, dann ist - auch vom Normzweck dieser Vorschrift aus betrachtet - nicht einzusehen, warum die Bürgschaftsverpflichtung nichtig sein soll, wenn ein gleichzeitig abgeschlossener Darlehensvertrag wirksam gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat die §§ 55, 56 GewO zu weit ausdehnend ausgelegt. Sie sind Ausnahmebestimmungen, eine Zuwiderhandlung gegen sie ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 145 Abs. 1 Nr. 6 GewO). Schon dies steht einer analogen Anwendung auf andere Sachverhalte entgegen (Loewe Anm. zu OLG Karlsruhe EWiR § 134 BGB 2/85, 251).