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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: B 8 SO 32/25 AR

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.02.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 32/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:240226BB8SO3225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 25.08.2025 - AZ: S 17 SO 242/23

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Hilfe für stationäre Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) an die am 26.10.2022 verstorbene H für die Zeit vom 1.5.2022 bis zum 26.10.2022 streitig, die der Klägerin, ihrer Tochter, eine notariell beglaubigte, über den Tod hinaus geltende General- und Vorsorgevollmacht erteilte hatte. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ab, weil Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei (Bescheid vom 16.1.2023; Widerspruchsbescheid vom 9.6.2023). Die Klägerin hat bereits vor einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf über die hiergegen gerichtete Klage beim Bundessozialgericht (BSG) die Zulassung der Sprungrevision beantragt (Schreiben vom 22.8.2025). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.8.2025). Die Klägerin hält an ihrem beim BSG gestellten Antrag auch nach Einlegung der Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen und trotz Hinweisen des Senats fest (zuletzt mit Schreiben vom 14.12.2025).

II

2

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 161 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nur beim SG gestellt werden; wird er nach Zustellung der Entscheidung gestellt, ist die Zustimmung des Gegners beizufügen. Hierauf ist die Klägerin vom Senat noch vor Zustellung des Gerichtsbescheids hingewiesen worden. Einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat sie beim SG weder im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.8.2025 gestellt, wie sich aus der Niederschrift ergibt, noch nach Zustellung des Gerichtsbescheids. Die Zustimmung des Gegners liegt ohnehin nicht vor. Der beim BSG gestellte Antrag ist aber unzulässig. Zu seiner Weiterleitung bestand nach Erteilung der Hinweise kein Anlass. Aus dem Schriftwechsel mit der Klägerin ergibt sich, dass sie unabhängig von einer Zulassung der Sprungrevision durch das SG und vor Abschluss des Berufungsverfahrens eine Befassung des BSG mit ihrer Angelegenheit erreichen will. Dies sieht die Prozessordnung nicht vor, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat.

3

Der Antrag der Klägerin löst kein selbständiges Nebenverfahren aus (vgl Nguyen in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 161 RdNr 60, Stand 15.6.2022), weshalb eine Kostenentscheidung entbehrlich ist.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.