Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1986, Az.: VI ZB 3/86
Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzungsverfahren; Berufspflichten des Rechtsanwalts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Beeinflussung des Laufs der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluss auf Verwerfung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1986
- Aktenzeichen
- VI ZB 3/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 19.11.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 892-893 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt.
- 2.
Zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts gehört es, sich zumindest anhand der gängigen Kommentare über die jeweilige Rechtslage zu unterrichten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
am 22. April 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 207.878,- DM.
Gründe
I.
Der Kläger hat zunächst die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Nachdem das Oberlandesgericht diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 13. Juli 1984 Berufung eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Oktober 1984 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Diesen Beschluß hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 29. Januar 1985 aufgehoben und dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Mit Schriftsatz vom 29. November 1984, beim Oberlandesgericht eingegangen am 3. Dezember 1984, hat der Kläger die Berufung begründet und vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die Berufung des Klägers abermals als unzulässig verworfen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
1.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. Januar 1985 (VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395) dargelegt hat, hat der Kläger die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist begründet. Insbesondere stellt die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages vom 26. Januar 1984 keine ausreichende Berufungsbegründung dar. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 29. Januar 1985 Bezug genommen.
2.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert. Die Versäumung der Begründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76 - VersR 1977, 137; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR 1977, 573; vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 - VersR 1981, 1032). Diese Rechtsprechung ist in den einschlägigen Kommentaren ausreichend dargestellt (Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 519 Anm. 2 a; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., § 519 Anm. 2 A; Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl.,§ 519 Rdn. 14). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage war es fahrlässig, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers angenommen hat, wegen des Wiedereinsetzungsverfahrens habe die Begründungsfrist noch nicht zu laufen begonnen oder sie sei wegen des Verwerfungsbeschlusses gehemmt. Es gehört zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts, daß er sich anhand der gängigen Kommentare über die jeweilige Rechtslage vergewissert (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1984 - III ZB 22/84 - VersR 1984, 1193, 1194 m.w.N.).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 207.878,- DM.
Scheffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz