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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1992, Az.: BVerwG 1 DB 30.92

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 30.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.09.1992 - AZ: XI BK 5/92

In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Czapski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Oberpostdirektion K. gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 28. September 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Postinspektor z.A. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Beamte wurde auf sein Ersuchen durch Verfügung der Oberpostdirektion K. mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bis auf weiteres vom Postamt ... I. zum Postamt ... C. abgeordnet. Die Direktion D. der Deutschen Post bat mit Schreiben vom 29. Mai 1992 an die Oberpostdirektion K. um die Beendigung der Abordnung. Die Oberpostdirektion teilte dem Beamten daraufhin mit Schreiben vom 5. Juni 1992 mit, daß die Abordnung mit Ablauf des 31. Mai 1992 ende. Der Beamte ist mit der Aufhebung seiner Abordnung nicht einverstanden und hat dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht K. erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

2

Der Beamte nahm seinen Dienst nach Beendigung des Urlaubs am 15. Juni 1992 nicht beim Postamt I. auf, sondern meldete sich an diesem Tage zum Dienstantritt beim Postamt ... C.. Die Dienstaufnahme wurde ihm jedoch nicht gestattet. Am 17. Juni 1992 meldete er sich erneut telefonisch beim Postamt C. und bestätigte, daß er sich in C. auf halte. Auch eine Woche nach dem 15. Juni 1992 bot er die Aufnahme seines Dienstes an, die ihm aber wiederum nicht gestattet wurde.

3

Durch Bescheid der Oberpostdirektion K. vom 16. Juli 1992 wurde dem Beamten unter dem Betreff "Verlust Ihrer Dienstbezüge gemäß § 9 des BBesG wegen Ihres schuldhaften Fernbleibens vom Dienst" mitgeteilt, daß er seit dem 15. Juni 1992 den Anspruch auf Dienstbezüge verloren habe. Er habe seinen Dienst an diesem Tag in I. nicht angetreten und bleibe somit seither ohne erkennbare Entschuldigungsgründe schuldhaft und ohne Genehmigung dem Dienst fern.

4

Der Beamte hat gegen den Verlustfeststellungsbescheid gemäß § 121 BDO die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und die Ansicht vertreten, er bleibe dem Dienst nicht ungenehmigt fern. Zur Begründung hat er auch auf die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht K. erhobenen Klage und auf seine wiederholten Angebote verwiesen, den Dienst beim Postamt C. anzutreten.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Verlustfeststellungsbescheid aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß das Schreiben der Oberpostdirektion K. vom 5. Juni 1992, mit dem dem Beamten mitgeteilt worden sei, seine Abordnung sei mit Ablauf des 31. Mai 1992 beendet, wie die Abordnung selbst einen Verwaltungsakt darstelle. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht K. erhobene Anfechtungsklage habe gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Einer der in § 80 Abs. 2 VwGO im einzelnen aufgeführten Fälle, in denen allein die aufschiebende Wirkung entfalle, liege nicht vor. Dies bedeute, daß die dem Beamten mitgeteilte Beendigung seiner Abordnung vom Postamt I. zum Postamt C. als vorläufig noch nicht wirksam zu behandeln sei. Der Beamte sei daher nicht zur Dienstleistung beim Postamt I. verpflichtet, sondern müsse nach wie vor beim Postamt C. Dienst verrichten, was er unstreitig wiederholt versucht habe, ihm jedoch nicht gestattet worden sei. Deshalb bleibe er nicht schuldhaft dem Dienst fern und gehe deshalb seiner Bezüge auch nicht gemäß § 9 Satz 1 BBesG verlustig.

6

Die Oberpostdirektion K. hat gegen den ihr am 7. Oktober 1992 zugestellten Beschluß mit dem am 26. Oktober 1992 beim Bundesdisziplinargericht eingegangenen Schreiben vom 22. Oktober 1992 Beschwerde eingelegt und beantragt, ihn aufzuheben. Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, daß die Aufhebung der Abordnung für den Beamten ein begünstigender Verwaltungsakt sei.

7

Die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht könne deshalb keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO haben. Folglich habe der Beamte seinen Dienst nicht beim Postamt C., sondern beim Postamt I. zu verrichten. Er bleibe damit schuldhaft dem Dienst bei seinem Beschäftigungsamt in I. fern.

8

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

9

Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Verlustfeststellungsverfügung der Oberpostdirektion vom 5. Juni 1992 aufgehoben.

10

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Von diesem Anspruchsverlust ist er nur dann nicht betroffen, wenn ihn an dem Dienstversäumnis kein Verschulden trifft. Hiervon geht der Senat im vorliegenden Fall aus.

11

Ebenso wie die Abordnung selbst ist auch die Aufhebung einer Abordnung als "actus contrarius" ein Verwaltungsakt, für dessen Vollzug die Regelungen des § 80 VwGO grundsätzlich gelten. Die mit der Aufhebung der Abordnung verbundenen Änderungen der dienstlichen Umsetzung des Beamten berühren über den technischen Ablauf hinaus dessen unmittelbare Rechtsbeziehung zu seinem Dienstherrn und stellen daher ebenso wie bei Abordnung die Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung dar. Behördliche Anordnungen mit dieser Tragweite für die beamtenrechtlichen Beziehungen eines Beamten zu seiner Verwaltung sind deshalb Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG und des § 42 Abs. 1 VwGO. Wenn auch die Aufhebung einer Abordnung in der Regel einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, schließt dies hier - entgegen der Meinung der Oberpostdirektion K. - die Klagebefugnis im Rahmen einer Anfechtungsklage wegen der vom Beamten behaupteten nachteiligen Auswirkungen dieses Verwaltungsaktes nicht aus (Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 42 Rz. 91). So ist nicht von der Hand zu weisen, daß gerade die Aufhebung der Abordnung sich in finanzieller und auch anderer dienstlicher Hinsicht belastend auf die Rechte des Beamten auswirkt. Dafür spricht vor allem, daß die Abordnung selbst auf Ersuchen des Beamten erfolgt ist. Unter diesen Umständen gilt für die dagegen erhobene Klage § 80 Abs. 1 VwGO; danach tritt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs grundsätzlich ohne Rücksicht auf dessen Zulässigkeit und Begründetheit ein (Kopp a.a.O. § 80 Rz. 29 mit weiteren Nachweisen).

12

Da die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet hat, bleibt der Beamte seinem Dienst nicht schuldhaft ohne Genehmigung fern, so daß er seinen Anspruch auf Bezüge nach § 9 Satz 1 BBesG für die Zeit seines Fernbleibens vom Dienst nicht verloren hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beamte treuwidrig von seinem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat. Nur für diesen Fall hatte der II. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß der Verlust der Dienstbezüge im Falle einer Versetzung trotz des Suspensiveffekts des Rechtsmittels möglich wäre (vgl.Urteil vom 28. Oktober 1972 - BVerwG II D 24.71 - BVerwGE 43, 273 <276>[BVerwG 28.10.1971 - II D 24/71]). Dieser für Versetzungen geltende Grundsatz ist auch auf Abordnungen und deren Aufhebung anwendbar. Anhaltspunkte dafür, daß er treuwidrig handelte, als er von den gegebenen Rechtsmitteln gegen die Aufhebung seiner Abordnungsverfügung Gebrauch gemacht hat, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

13

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gefolgt, werden, bei Personalengpässen sei die Aufhebung von Abordnungsverfügungen das eigentliche Handlungsinstrument des Dienstherrn, das man ihm aus der Hand schlage, wenn Widerrufsverwaltungsakte durch die Einlegung von Rechtsmitteln blockiert werden könnten. Die Behörde hätte die Möglichkeit gehabt - und sie besteht auch jetzt noch -, die sofortige Vollziehung der Aufhebungsverfügung vom 5. Juni 1992 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 115 Abs. 3, 9 BDO.

Bermel
Sträter
Czapski