Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1998, Az.: BVerwG 3 B 241.97
Ausschluss des Anspruchs auf Rückübertragung von Grundstücken aus ehemals volkseigenem Vermögen der DDR; Vorliegen einer überwiegenden Wohnnutzung; Maßgeblichkeit des räumlichen Umfangs der Wohnnutzung im Vergleich zum räumlichen Umfang der Gewerbenutzung; Ausschluss der Rückübertragung bei Verwendung des Vermögensgegenstandes zum komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 241.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schwerin - 17.09.1997 - AZ: 2 A 79/94
Rechtsgrundlagen
- Art. 22 Abs. 4 S. 1 EinigVtr
- Art. 21 EinigVtr
- § 1a Abs. 4 S. 3 VZOG
- § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 VZOG
Fundstelle
- ZOV 1998, 376
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juni 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. September 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig sein und in dem erstrebten Revisionsverfahren auch geklärt werden können. Sie muß sich schließlich als entscheidungserheblich erweisen.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich ohne weiteres anhand der gesetzlichen Regelungen beantworten.
Soweit die Klägerin die Frage stellt, ob für die Feststellung einer überwiegenden Wohnnutzung mit der Folge des Restitutionsausschlusses nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages das Kriterium des räumlichen Umfangs der Wohnnutzung im Vergleich zum räumlichen Umfang der Gewerbenutzung maßgebend ist oder das Kriterium der Höhe der Mieteinnahmen für die Wohnnutzung im Vergleich zur Höhe der Mieteinnahmen für die Gewerbenutzung, bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Diese Frage läßt sich ohne weiteres anhand der Art. 21 und 22 des EV i.V.m. § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG beantworten. Diese das Rechtsschicksal des Verwaltungsvermögens und Finanzvermögens betreffenden Regelungen des Einigungsvertrages beziehen sich schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die tatsächliche Nutzung der zuzuordnenden Vermögensgegenstände. Nur diese selbst und nicht etwa das Surrogat der Nutzung bildet das maßgebliche Entscheidungskriterium. Weder aus den Bestimmungen des Einigungsvertrages noch denen des Vermögenszuordnungsgesetzes ist auch nur ansatzweise ein Argument zu entnehmen, wonach die auf die tatsächliche Nutzung gestützte Eigentumsfeststellung bei Mischnutzungen mit einer anteiligen Wohnnutzung nicht Platz greifen soll.
Auch die zweite von der Klägerin gestellte Rechtsfrage ("Wird der Restitutionsausschlußtatbestand des Art. 22 Abs. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages durch die drei Fälle der Restitutionsausschlußvorschrift des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 VZOG mit der Folge verdrängt, daß die Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Gegenstand am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau verwendet wurde, wobei als Verwendung in diesem Sinne auch gilt, wenn ein Gebäude des komplexen Wohnungsbaus zwar am 3. Oktober 1990 leer stand, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden soll?") bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die von der Klägerin für möglich gehaltene Einschränkung des Art. 22 Abs. 4 EV und des betreffenden Restitutionsausschlußtatbestandes entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der mit Erlaß des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes erfolgten Ergänzungen des Vermögenszuordnungsgesetzes. Art. 22 Abs. 4 EV stellt auf das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen ab, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befunden haben muß. Aus § 1 a Abs. 4 Sätze 1 und 3 VZOG ist unmißverständlich zu entnehmen, daß diese Regelung durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht angetastet, sondern vorausgesetzt und ergänzt wird. Da § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG auf § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG Bezug nimmt, ist es ausgeschlossen, erstgenannte Vorschrift im Sinne einer Einschränkung des Art. 22 Abs. 4 EV zu verstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch die Stellung eines Sachantrages dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
van Schewick
Dr. Pagenkopf