Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1954, Az.: BVerwG I C 47.53
Einschränkungsmöglichkeit des Grundrechts der Berufsfreiheit durch das Erfordernis einer Berufszulassung; Möglichkeit einer sachlichen Beschränkung in Genehmigungen für den Kleinhandel mit unedlen Metallen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 47.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 19.04.1952
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 GG
- § 2 Abs. 2 UMG
Fundstellen
- BVerwGE 1, 90 - 92
- AS I, 90
- DB 1954, 577 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1954, 821 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 654
- MDR 1954, 654
- NJW 1954, 1298-1299 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In der Erlaubnis für den Kleinhandel mit unedlen Metallen darf gemäß § 2 Abs. 3 UMG der Geschäftsraum festgelegt und der Erwerb auf Ankäufe bei Handwerks- und Fabrikationsbetrieben beschränkt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 9. März 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Ernst als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1952 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 19. April 1952 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin betrieb bis zum August 1951 in der Erichstraße 87 den Kleinhandel mit Rohprodukten und Schrott. Damals erwarb sie die Betriebe eines Herrn W. S. und einer Frau M. S. in der Hafenstraße 95-97, die dort Kleinhandel mit Schrott und in gewissem Umfang mit unedlen Metallen betrieben hatten. Die Klägerin beantragte nunmehr, die Metallhandelserlaubnis Ihrer Vorgänger uneingeschränkt auf sie zu übertragen. Darauf erging ein. Bescheid des Amtes für Wirtschaftsubefwachung der Beklagten vom 21. September 1951, in welchen der Klägerin die Erlaubnis zum Kleinhandel mit unedlen Metallen für den Geschäftsraum Hamburg, Hafenstraße 95, und für das Gebiet der Hansestadt Hamburg zwar erteilt wurde, aber mit der Beschränkung, daß die Metalle "Bestandteile der im eigenen Geschäftsbetrieb anfallenden Schrottmengen sind oder bei Handwerks- und Fabrikationsbetrieben aufgekauft werden". In dem Bescheid ist weiter ausdrücklich bestimmt: "In anderer Weise dürfen unedle Metalle nicht erwerben werden." Die Beschwerde der Klägerin gegen diese Einschränkung, die in derselben Weise auch gegenüber ihren beiden Vorgängern bestanden hatte, wurde durch, Bescheid des Senats der Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1951 zurückgewiesen.
Darauf hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Der von ihr erhobenen Klage hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 19. April 1952 stattgegeben. Es hat die der Erlaubnis beigefügte Einschränkung aufgehoben mit der Begründung, die unbeschränkte Erlaubnis sei in Wirklichkeit offenbar mangels eines Bedürfnisses versagt worden. Die Bedürfnisprüfung erscheine jedoch nicht als das geeignete Mittel, um auf dem Gebiete des Handels mit unedlen Metallen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Wenig später ist der Klägerin auf ihren Antrag von der Beklagten am 6. Juni 1952 nur für den inzwischen hinzuerworbenen Geschäftsraum Süderstraße 319 und wiederum für das Gebiet der Hansestadt Hamburg die uneingeschränkte Erlaubnis zum Kleinhandel mit unedlen Metallen erteilt worden. Die von der Beklagten, gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts eingelegte Berufung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Oktober 1952 zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Die Begründung des Urteils beruht auf der Erwägung, daß für die Berufung der Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, nachdem die Klägerin inzwischen in der Süderstraße einen weiteren. Betrieb erworben und daraufhin die uneingeschränkte Erlaubnis zum Kleinhandel mit unedlen Metallen für das Gebiet der Hansestadt Hamburg erhalten habe; denn kraft dieser Erlaubnis könne sie nunmehr auch in der Hafenstraße uneingeschränkt mit unedlen Metallen handeln. Die Beklagte hat rechtzeitig Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Auffassung der Vorinstanz trifft nicht zu, daß die Klägerin als Inhaberin einer uneingeschränkten Erlaubnis für den Geschäftsraum Süderstraße 319 von dieser Erlaubnis auch für den Geschäftsraum Hafenstraße 95 Gebrauch machen könne. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (RGBl. I S. 415) - UMG - bedarf der Erlaubnis, wer im Inland Altmetall, Metallbruch usw. zur gewerblichen Weiterveräußerung erwerben will. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UMG kann die Erlaubnis für den Kleinhandel versagt werden, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Sie wirkt nach Satz 2 a.a.O. nur für den Bezirk der die Erlaubris erteilenden Behörde und kann auf Teile dieses Bezirkes beschränkt werden; die oberste Landesbehörde kann bestimmen, daß die Behörde die Erlaubnis auch für andere Teile ihres Landes erteilen kann. Nach § 2 Abs. 3 UMG kann die Erlaubnis für den Groß- und Kleinhandel sachlich beschränkt werden. Eine Beschränkung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 UMG der hier in Rede stehenden beiden Erlaubnisse, die auf das (gesamte) Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bezogen sind liegt nicht vor, wohl aber eine Beschränkung nach § 2 Abs. 3 UMG in doppelter Hinsicht: Die streitige Erlaubnis ist auf den Geschäftsraum Hafenstraße 95 abgestellt und für diesen Geschäftsraum auf Bestandteile der im eigenen Geschäftsbetrieb anfallenden Schrottmengen und auf Ankäufe bestimmter Art beschränkt worden. Dadurch hat die Beklagte nicht gegen das geltende Recht verstoßen.
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß der Handel mit unedlen Metallen der Erlaubnispflicht unterworfen ist, bestehen nicht. § 1 Abs. 1 Satz 1 findet seine Grundlage in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Danach haben zwar alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen; die Berufsausübung kann jedoch durch Gesetz geregelt werden. In seinem grundsätzlichen Urteil vom 15. Dezember 1953 (NJW 1954 S. 524 = DVBl. 1954 S. 258 = JR 1954 S. 153) hat der Senat ausgeführt, daß aus Art. 12 GG sich die Befugnis des Gesetzgebers ergibt, die Berufsaufnahme von einer Erlaubnis, einer Berufszulassung, abhängig zu machen, wie es hier durch § 1 Abs. 1 Satz 1 UMG geschehen ist. Diese gesetzliche Einschränkbarkeit des Rechts der Berufsfreiheit findet aber in Art. 19 Abs. 2 GG Ihre unverrückbare und enge Grenze. Danach darf ein Grundrecht durch die Gesetzgebung in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Ob § 2 Abs. 2 Satz 1 UMG, wonach die Erlaubnis für den Kleinhandel versagt werden kann, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist, einen nach Art. 19 Abs. 2 GG unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl darstellt, brauchte hier nicht untersucht zu werden; denn diese Vorschrift ist im vorliegenden Falle nicht angewendet worden. Die Erlaubnis ist der Klägerin nicht versagt, sondern erteilt worden, wenn auch unter Beschränkungen. § 2 Abs. 3 UMG läßt sachliche Beschränkungen der Erlaubnis zu. Solche sachlichen Beschränkungen stehen nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG; denn sie dienen der Regelung der Ausübung des Berufs im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie tasten auch das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt an. Das würden sie nur dann tun, wenn damit der Zugang zu dem Beruf, auf weiten Raum gesehen, überhaupt versperrt oder wesentlich eingeschränkt würde. Sind sachliche Beschränkungen nach § 2 Abs. 3 UMG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG aber zulässig, so blieb zu prüfen, ob es sich bei den der Klägerin auferlegten um solche Beschränkungen handelt. Dies ist der Fall.
Die Beschränkungen, die im Bescheid vom 21. September 1951 der Klägerin auferlegt worden sind, dienen dem Zweck, sie auf einen Geschäftsraum und der Art nach bestimmte Bezugsquellen festzulegen. Dieser Zweck steht mit dem Gesetz in Einklang, weil dadurch der Wirkungsgrad der zur Vermeidung von Diebstählen und Hehlereien an unedlen Metallen notwendigen Überwachung erheblich erhöht wird, ohne daß zugleich der Wesensgehalt des Grundrechtes der freien Berufswahl geschmälert würde. Nach der Erlaubnis vom 21. September 1951 wirkt diese nur für den Geschäftsraum Hafenstraße 95. Die Vorinstanzen haben zutreffend festgestellt, daß durch diese Beschränkungen Geschäfte über solche Metallmengen nicht ausgeschlossen werden, die der Klägerin von ihren Verkäufern nicht in den Geschäftsraum und von der Klägerin nicht von dort aus an ihre Abnehmer geliefert werden. Es kann vielmehr auch im Kleinhandel mit Schrott und unedlen Metallen der Ablauf des Geschäftes der sein, daß die Metalle zunächst in den Handwerks- oder Fabrikationsbetrieben verbleiben, von denen sie die Klägerin erwirbt und von dem (Groß-)Händler abholen läßt, an den sie die Klägerin ihrerseits weiterverkauft. Rechtlich (auch z.B. in bezug auf den Gerichtsstand der Klägerin) findet der Ankauf und der Weiterverkauf auch in solchen Fällen vom Geschäftsraum der Klägerin aus statt, nämlich da, wo sie ihr Büro unterhält, wo sie die vorgeschriebenen Bücher führt und die sonstigen Belege aufbewahrt (vgl. § 6 UMG sowie §§ 3, 4 und 7 der Hamburgischen Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 8. September 1926) und wo sie die Warenbestände lagert. Durch die Festlegung eines bestimmten Geschäftsraumes wird danach nur eine Rechtslage klargestellt und dem Antragsteller besonders vor Augen geführt, wie sie ohnedies kraft Gesetzes besteht. Der rechtliche Mittelpunkt des von der Klägerin ausgeübten Gewerbes wird - auf Grund ihrer eigenen Wahl - festgelegt, um dadurch eine wirksame Überwachung zu ermöglichen, mit der Folge, daß die-Aufgabe des Geschäftsraumes sowie jede Einstellung oder Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebes der zuständigen Behörde sofort anzuzeigen ist, wie das durch § 9 der Bekanntmachung vom 8. September 1926 vorgeschrieben worden ist. Danach hat die Beklagte eine nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zulässige Regelung der Berufsausübung der Klägerin vorgenommen. Die Klägerin hat sich auch durch diesen Teil der Erlaubnis vom 21. September 1951 nicht beschwert gefühlt. Die Vorinstanz vielmehr hat ihn für sinnwidrig erklärt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klägerin für den Geschäftsraum Süderstraße 319 die unbeschränkte Erlaubnis erteilt worden ist. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn selbst, wenn die erst während des Verwaltungsstreitverfahrens eingetretene Änderung des Sachverhalts zu berücksichtigen wäre, hätte die Erteilung der unbeschränkten Erlaubnis für den Geschäftsraum Süderstraße 319 keinen Einfluß auf die Erlaubnis für den Geschäftsraum Hafenstraße 95, da es sich bei der Beschränkung der letzteren Erlaubnis nicht um eine bezirkliche im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 UMG, sondern um eine sachliche im Sinne des § 2 Abs. 3 UMG handelt.
Die Beschränkung des Erwerbs von unedlen Metallen auf solche, die entweder "Bestandteile der im eigenen Geschäftsbetrieb anfallenden Schrottmengen sind oder bei Handwerks- und Fabrikationsbetrieben aufgekauft werden", bestand für den Geschäftsraum Hafenstraße 95 bereits gegenüber den beiden Rechtsvorgängern, der Klägerin. Daß dieselbe Beschränkung am 21. September 1951 auch ihr gegenüber angeordnet wurde, war nicht rechtswidrig; denn diese Einschränkung dient ersichtlich dem Zweck, eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Die Notwendigkeit dafür mag in Hamburg gerade bei einem in der nächsten Nähe des Hafens gelegenen Gewerbebetrieb dieser Art hervortreten. Auch damit hat die Beklagte eine nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zulässige Regelung der Berufsausübung der Klägerin vorgenommen.
Da demnach die von der Klägerin angefochtene, sachlich beschränkte Erlaubnis nicht rechtswidirg ist, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1,[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Ernst