Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1968, Az.: I ZR 56/66
Eignung der Hinzufügung eines Zweitnamens zur Verminderung der Verwechselungsgefahr bei Firmennamen; Anforderungen an eine ausreichende und zumutbare Abgrenzung durch eine neue Firmierung; Pflicht zur Angabe des Firmennamens auf den für Verbraucher bestimmten Produktverpackungen; Pflicht zur Hinnahme eines Restes von Verwechslungsgefahr; Voraussetzungen für die Beschwerung einer Partei durch unterbliebene Beweiserhebung; Ermittlung und Umfang der Verkehrsgeltung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1968
- Aktenzeichen
- I ZR 56/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.03.1966
Rechtsgrundlagen
- § 286 ZPO
- § 19 IV HGB
- § 1 Abs. 1 Nr. 9 LMKV vom 8. Mai 1935
- § 2 LMKV vom 8. Mai 1935
Prozessführer
Firma Z.-Handelsgesellschaft m.b.H., D.-R., K. Straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Günther Z.
Prozessgegner
Firma Feinkostfabrik Z. & Co., H., E. Straße ...,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Kauffrau Herta Z.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. März 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt den Handel mit Erzeugnissen der Suppenindustrie. Sie führt seit 1955 die Firma Z. GmbH, die 1964 in Z.-Handels-GmbH geändert wurde. Das Recht zur Führung des Firmennamens leitet sie von der Firma Z.-Nahrungsmittelfabriken GmbH ab, die es wiederum von der Bernhard Z. KG herleitet, die aus dem 1934 gegründeten Einzelhandelsunternehmen Bernhard Z. hervorgegangen ist. Gesellschafter der Z.-Gesellschaften sind Bernhard und Günther Z. Die Bernhard Z. KG und die Klägerin sind Inhaber der im Berufungsurteil im einzelnen aufgeführten Warenzeichen, die, das erste 1941, u.a. für Suppenerzeugnisse eingetragen sind und als kennzeichnenden Bestandteil den Namen "Z." herausstellen. Die Klägerin setzte nach ihrem Vertrag als Vertriebsfirma im Jahre 1963 für ca. 15 Millionen DM Z.-Suppenerzeugnisse um. Sie betreibt nach ihrer Behauptung eine umfangreiche Werbung, für die sie 1963 etwa 1 Million DM aufgewandt haben will.
Die Beklagte wurde 1953 beim Handelsregister Hamburg unter der Firma "Max Z.-KG" eingetragene Persönlich haftender Gesellschafter war zunächst Max Z., ab 1954 ist es dessen Ehefrau Herta Z. geb. L. Seitdem ist Max Z. Kommanditist. Er hat schon vor 1945 in Danzig und Dirschau Nährmittel vertrieben. Die Beklagte befaßte sich zunächst nur mit der Herstellung und dem Vertrieb von Mayonnaisen, Fisch- und Fleischsalaten. Als sie im Herbst 1955 den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ankündigte, erwirkte die Firma Bernhard Z. KG ein gerichtliches Verbot, wonach es der Beklagten untersagt wurde, unter der Firma "Max Z. Kommanditgesellschaft Feinkostfabrik und Großhandel" und/oder unter schlagwortartiger Herausstellung des Namens "Max Z." Suppenerzeugnisse zu vertreiben oder den Vertrieb von Suppenerzeugnissen anzukündigen (vgl. Urt des BGH vom 18. September 1959, GRUR 1960, 33). Der weitergehende Antrag der Firma Bernhard Z. KG, der Beklagten den Vertrieb von Suppenerzeugnissen auch unter jeder anderen Firma, die den Namen Z. enthält und jede sonstige Verwendung des Namens Z. beim Suppenvertrieb zu untersagen, wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Das Urteil ist u.a. damit begründet worden, die damals umstrittene Firma der Beklagten könne mit der der Klägerin verwechselt werden, weil der Name Z. wegen seiner Seltenheit in Deutschland besonders unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig sei und die abweichenden Vornamen und sonstigen Zusätze demgegenüber keine deutliche Unterscheidung sicherten. Jedoch, könne der beklagten Gesellschaft nicht schlechthin verwehrt werden, den Namen Z. in ihrer Firma in redlicher Weise zu führen. Dazu sei jedoch Voraussetzung, daß sie alles Erforderliche und Zumutbare tue, um die Verwechslungsgefahr mit der Firma Bernhard Z. im nahmen des Möglichen zu mildern. Bleibe bei einer so gebildeten Firma gleichwohl ein Rest von Verwechslungsgefahr, so müßte das hingenommen werden.
Die Beklagte vertrieb zunächst Ende 1961 unter der etwas abgewandelten Firma "Max Z. KG Feinkostfabriken" Suppenerzeugnisse. Nachdem ihr dies durch einstweilige Verfügung verboten worden war, verpflichtete sie sich im Vergleichswege, unter dieser Firma Suppenerzeugnisse nicht zu vertreiben. Sie änderte alsdann ihre Firma in die jetzt umstrittene "Feinkostfabrik Z. & Co".
Max und Herta L. errichteten in Windheim/Weser eine weitere Produktionsstätte und gründeten eine neue Gesellschaft unter der Firma "Max Z.-KG", die dort am 18. September 1961 mit einer Zweigniederlassung in Hamburg im Handelsregister eingetragen wurde. Die Hamburger Zweigniederlassung der neuen Max Z.-KG führte die gleiche Adresse, die gleichen Konten und führte noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die gleiche Telefonnummer wie die inzwischen umfirmierte Beklagte. Drei Lieferwagen, die in Hamburg für die Max Z.-KG zugelassen sind, tragen in großen Buchstaben die Aufschrift "Max Z.-KG Feinkostfabrik". In Windheim besteht ferner eine Firma "L. Z. KG", die ein Sohn von Max Z. zusammen mit seiner Ehefrau Liselotte gegründet hat. Diese Firma hat das Firmengebäude in Windheim und andere Teile der Firma Max Z.- KG (Windheim) übernommen. Sie stellt Mayonnaisen und Salate her und benutzt das für die Firma Max Z.-KG eingetragene Warenzeichen "EMZET". Diese Firma vertrieb 1965 Suppenerzeugnisse einer anderen Firma, die das Warenzeichen "Boullo" trugen. Auf Antrag der Klägerin wurde ihr wegen Verwechslungsgefahr gerichtlich verboten, Suppenerzeugnisse unter der Firma L. Z. KG zu vertreiben.
Die Beklagte trat nach ergebnislosen Verhandlungen mit der Firma Bernhard Z. KG im Jahre 1964 dem Verband der Suppenindustrie bei und begann, in geringem Umfang Suppenerzeugnisse unter der jetzt umstrittenen Firma und mit dem Warenzeichen "EMZET" zu vertreiben. Von ihr vorgelegte Etiketten tragen unter der auf der Büchsenrückseite angebrachten Firmenbezeichnung den Zusatz: "Bitte nicht verwechseln mit Bernhard Z., D.".
Die Klägerin ist der Ansicht, auch unter der jetzigen Firmierung dürfe die Beklagte keine Suppenerzeugnisse vertreiben, weil die Verwechslungsgefahr nicht hinreichend behoben sei. Sie hat unter Beweisantritt behauptet, "Z." sei für Suppenerzeugnisse eine berühmte Marke, weshalb ein weiter. Abstand zu halten sei. Der Zusatz "L." sei demgegenüber nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Es sei bereits zu ihr abträglichen Verwechslungen im Verkehr gekommen. Die Beklagte habe ihre Firma auch nur zum Schein geändert und versuche, das gerichtliche Verbot zu umgehen, wie sich aus den unübersichtlichen und anders kaum erklärbaren Gründungen und Verflechtungen ergebe.
Sie hat beim Landgericht beantragt,
die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen es zu unterlassen, unter der Firmenbezeichnung "Feinkostfabrik Z. & Co." Suppenerzeugnisse zu vertreiben oder den Vertrieb von Suppenerzeugnissen anzukündigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß die Bezeichnung "Z." besonders stark durchgesetzt sei. Sie hält die Verwechslungsgefahr durch den Zusatz "L." für ausreichend gebannt und verweist ferner auf die unauffällige Anbringung ihrer Firma auf den Etiketten, den Abgrensungszusatz und die in Farbe und Warenzeichen abweichende Aufmachung ihrer Etiketten Sie trägt weiter vor, sie habe bei Suppen nur einen geringen Umsatz von etwa DM 5.000 jährlich, und zwar ausschließlich in Hamburg. Niemals habe sie mit einem "Max Z.-KG" beschrifteten Lkw Suppenerzeugnisse ausgeliefert. Diese Fahrzeuge dienten nur dem Transport ihrer Feinkosterzeugnisse.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, was die Revision auch nicht angreift, daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf ihre eigenen Finnen- und Warenzeichenrechte nicht stützen könne, weil diese Rechte gegenüber der den Namen "Z." seit 1953 enthaltenden Firma der Beklagten jünger und deshalb nachrangig seien. Sie könne sich lediglich auf ältere Kennzeichenrechte der Firma Bernhard Z. KG stützen. Diese geltend zu machen sei die Klägerin aufgrund wirksamer Ermächtigung befugt, was das Berufungsgericht im einzelnen darlegte Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Das Berufungsgericht grenzt zutreffend sodann den Streit dahin ein, es gehe firmenrechtlich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1959 nur noch um die Frage, ob die Beklagte mit der Hinzufügung des Mädchennamens L. ihrer Komplementären einer Verwechslung ihrer Firma mit der Firma Bernhard Z. KG beim Vertrieb von Suppenerzeugnissen hinreichend vorgebeugt habe.
Weiter führt das Berufungsgericht aus, Verwechslungen im Verkehr seien allerdings zu befürchten, wenn zwei Unternehmen Suppenerzeugnisse unter dem Namen Z. vertrieben, denn dieser Name komme in Deutschland selten vor und sei einprägsam. Die Hinzufügung des Mädchennamens L. schließe die Verwechslunsgefahr jedoch weitgehend aus. Kern der Firma der Beklagten seien die Namen Z. und L. Sie seien beide, für jedermann erkennbar, Nachnamen. Aufgrund dieser Namensverbindung stehe der Name Z. nicht mehr wie bei der Firma Bernhard Z. KG als Nachname in Alleinstellung, er beherrsche die Firma nicht mehr. Z. und L. hätten beim Lesen und Hören gleiches Gewicht. Ein weiterer Unterschied ergebe sich, weil die Klägerin den Kamen Z. schlagwortartig herausstelle, während die Beklagte dies vermeide. Weiter werde der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch des Warenzeichens "EMZET" vorgebeugt. Einen Rest von Verwechslungsgefahr müsse die Bernhard Z. KG hinnehmen.
Die dagegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet.
III.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen § 286 ZPOüber die Beweisangebote der Beklagten dafür hinweggesetzt, daß der Name Z. eine starke Verkehrsgeltung habe, sogar eine berühmte Marke sei. Diese Rüge ist zunächst unbegründet soweit es sich um den Antrag auf Vernehmung des Buchhaltungsleiters Vogelsang zum Beweis der Höhe der behaupteten Umsätze und Werbeaufwendungen der Klägerin unter dem Namen Z. handelt. Diese Behauptungen hat das Berufungsgericht im Tatbestand zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt (BU S. 3).
2.
Dem weiteren Beweisantrag, durch eine Meinungsumfrage oder durch Gutachten von Industrie- und Handelskammern die Behauptung klären zu lassen, bei der Marke "Z." handele es sich um eine "berühmte Marke i.S. der dazu ergangenen Rechtsprechung", brauchte das Berufungsgericht in der diesem Antrag gegebenen Fassung nicht nachgehen. Es kommt hier nicht darauf an, ob Z. die Voraussetzungen einer berühmten Marke erfüllt, denn der unter diesem Gesichtspunkt gewährte Rechtsschutz bezieht sich auf einen Sondertatbestand, bei dem dem berühmten Zeichen eine gleiche oder verwechslungsfähige Kennzeichnung auf einem ungleichartigen Warengebiet gegenübertritt und die Gefahr einer Herkunftsverwechslung nicht in Betracht kommt. Hier wendet sich die Klägerin aber gegen die Verwendung der Firma auf demselben Warengebiet der Suppenerzeugnisse und mit der Behauptung, es bestehe die Gefahr der Herkunftsverwechslung. Für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof bereits früher die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes berühmter Kennzeichnungen im allgemeinen nicht für erforderlich erachtet (BGHZ 28, 321 [BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57]/329 - Quick).
Der Beweisantrag der Klägerin war vielmehr dahin zu verstehen, die Klägerin habe für den Namen Z. starke Verkehrsgeltung erworben. Die Klägerin ist durch die insoweit unterbliebene Beweiserhebung aber nicht beschwert, denn das Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, daß die Bezeichnung Z. eine starke Verkehrsgeltung hat. Das folgt schon aus dem Zusammenhang der Gründe mit der Unterstellung hinsichtlich der Umsätze und Werbeaufwendungen im Tatbestand, die eine andere Beurteilung ausschließen. Das zeigen auch die Ausführungen, daß Verwechslungen tatsächlich zu besorgen seien, wenn zwei Unternehmen Suppenerzeugnisse unter diesem Namen vertreiben, sowie der Hinweis auf die von Hause aus starke Einprägungskraft des Namens Z. Dagegen spricht nicht die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Kennzeichen sei den Mitgliedern des erkennenden Senats vor dem Prozeß nicht bekannt gewesen. Das Berufungsgericht wollte damit ersichtlich nur in Abrede stellen, daß es sich um ein berühmtes Zeichen in dem Sinne handele, daß es allgemein, also auch über den speziellen Abnehmerkreis hinaus, weit bekannt sei. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht die starke Verkehrsgeltung des Zeichens verneinen wollte.
3.
Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Beklagte mit ihrer jetzigen Firmierung das Erforderliche und Zumutbare zur Abgrenzung getan hat. Dabei ist von der im vorliegenden Verfahren konkret beanstandeten Form des Kennzeichengebrauchs auszugehen. Soweit die Bezeichnung "Feinkostfabrik Z.-L. KG" firmenmäßig, z.B. auf Briefbögen, benutzt wird, entspricht sie den Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden und zumutbaren Abgrenzung zu stellen sind. Der Übergang zu einem Doppelnamen ist hier geeignet, die Verwechslungsgefahr beachtlich herabzumindern. Denn gerade wenn eine Bezeichnung in Alleinstellung sehr bekannt ist, erweckt die Verbindung mit einem zweiten Namen Aufmerksamkeit, weil sie ungewohnt ist. Der beigefügte Zweitname ist geeignet, gerade die Distanz zur gewohnten Bezeichnung hervorzukehren und dadurch die Vorstellung zu fördern, dies sei offenbar nicht die bereits unter dem allein stehenden oder nur mit einem Vornamen verbundenen Namen bekannte Herstellerfirma. Wenn die Revision sich dagegen wendet, daß der Bestandteil Z. dabei an erster Stelle steht, dann ist ihr entgegenzuhalten, daß die Beklagte nach § 19 IV HGB das Recht und die Pflicht hat, den Namen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin in ihre Firma aufzunehmen, was eine etwaige Umstellung der Bestandteile des Doppelnamens ausschließt. Die Bedeutung dieses Zusatzes für die Abgrenzung liegt nicht allein in dessen eigener Einprägsamkeit, sondern besonders in dem Anstoß, den er in Richtung auf eine Distanzierung zum gewohnten Marken- oder Firmenbild gibt. Dazu ist aber im Gegensatz zu anderen Zusätzen, und im Regelfall auch mehr als bei Vornamen, gerade die Beifügung eines weiteren Nachnamens geeignet, denn daß ein Unternehmen gleichzeitig unter zwei Namensfirmen - mit oder ohne Doppelnamen - auftritt, wird im allgemeinen nicht angenommen. Insofern wird in einem Falle wie diesem ein als weiterer Käme kenntlicher Zusatz auch besser abgrenzen, als die Beifügung einer Phantasiebezeichnung, die diese distanzierende Wirkung im allgemeinen nicht hat. Daß L. in diesem Sinne nicht als Personenname kenntlich sei, sondern als Ortsbezeichnung aufgefaßt werden könne, widerspricht den tatrichterlichen Feststellungen.
Richtig ist allerdings, daß die Vorstellung irgendwelcher Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien durch eine solche Firmierung der Beklagten nicht ganz ausgeschlossen wird, zwar nicht in dem Sinne, daß solche Zusammenhänge dem Publikum als sicher bestehend erscheinen, aber doch als mögliche. Diesen Rest an Verwechslungsgefahr muß die Klägerin jedoch hinnehmen. Er ist unvermeidlich, wenn die Beklagte überhaupt den Namen Z. als Bestandteil ihrer Firma führt. Die Klägerin muß sich das um so eher zumuten lassen, als sie selbst die Verwechslungsgefahr dadurch erhöht hat, daß sie in ihrer Firma den Vornamen Bernhard weggelassen hat, der in gewissem Umfang zur Abgrenzung beigetragen hat und auch in Zukunft beitragen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch von der Beklagten nicht verlangt werden, ihrer Firma noch den Vornamen ihrer Komplementärin hinzuzufügen, der zudem unter Umständen auch im Verhältnis zu Dritten beanstandet werden könnte. Auch soweit die Firmenbezeichnung auf den vorgelegten Etiketten beanstandet wird, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Zwar besteht im allgemeinen bei - unter Gleichnamigen - zulässiger Führung einer Namensfirma keine Notwendigkeit, auch auf der Ware die Herkunft durch Anbringung des Familiennamens zu kennzeichnen (vgl. BGH GRUR 1966, 499/501 - Merck). Hier ist die Beklagte jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung vom 8. Mai 1935 in der jetzt geltenden Fassung rechtlich verpflichtet, auf den für den Verbraucher bestimmten Packungen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift ihre Firma anzugeben. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nach den vorgelegten Etiketten in einer Weise nachgekommen, die auch aus zeichen- und firmenrechtlichen Gründen berechtigte Einwendungen nicht begründet. Der Name Z. tritt im Rahmen des Gesamtetiketts nicht auffallend in Erscheinung, der Zusatz "Bitte nicht verwechseln mit Bernhard Z. D." ist geeignet, die Verwechslungsgefahr weiter abzuschwächen und vor allem trägt das hervorgehobene Warenzeichen "EMZET" dazu bei, im Gesamteindruck die von der Namensführung etwa noch ausgehende Gefahr von Verwechslungen erheblich herabzumindern. Auch aus dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses, der auch im Kennzeichnungsrecht zu beachten int, sind nach Lage des Falles Beanstandungen nicht zu erheben, zumal dieses Interesse hier durch die Kennzeichnungsverordnung bereits umschrieben und nach dem festgestellten Sachverhalt berücksichtigt worden ist.
IV.
Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Anträge der Klägerin abgelehnt, über bereits vorgekommene Verwechslungen Beweis zu erheben. Die Klägerin hatte unter Beweisantritt behauptet, soweit die Beklagte bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen, der im übrigen laufend zurückgegangen sei, "die mit dieser Klage angegriffene Bezeichnung verwendet habe, sei in der Kundschaft der falsche Eindruck entstanden, es habe sich um Erzeugnisse der Klägerin gehandelt ...". Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag als zu unsubstantiiert abgelehnt, weil er nicht ergebe, daß die Verwechslungen bei Verwendung der hier umstrittenen Firma erfolgt seien. Da die Klägerin wiederholt vorgetragen habe, daß die Gesellschafter der Beklagten nach außen unter der Firma "Max Z.-KG" handelten, könne ihre Behauptung nur dahin verstanden werden, es seien Verwechslungen beim Gebrauch dieser Firma aufgekommen.
Ob diese Auslegung des Parteivortrages, die jedenfalls im Widerspruch zum oben angegebenen Wortlaut der unter Beweis gestellten Behauptung steht, rechtlich vertretbar ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ging aus diesem Vortrag nicht hervor, daß derartige Verwechslungen die Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung unbillig belasteten. Dazu war insbesondere der unsubstantiierte Hinweis auf Verwechslungen nicht geeignet. Erst recht nicht die an anderer Stelle in allgemein gehaltenen Wendungen vorgebrachte Behauptung, nicht näher bezeichnete Kunden hätten schlechte Erfahrungen mit der Beklagten gemacht und es deshalb abgelehnt, mit der Klägerin Geschäftsbeziehungen auf zunehmen. Insoweit ist nicht einmal behauptet worden, daß die Beklagte solchen Kunden gegenüber unter der umstrittenen Firma gehandelt hätte. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, durch Ausübung des Fragerechts diesen ungenügenden Sachvortrag ergänzen zu lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr diesen Vortrag dahin gewertet, es habe sich dabei um Auswirkungen jenes Restes von Verwechslungsgefahr gehandelt, den die Klägerin, weil unvermeidlich mit dem Gebrauch des Namens Z. verbunden, hinnehmen müsse.
V.
Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht die bisherigen Verfahren und die Gründungen mehrerer Firmen als überzeugende Anzeichen dafür berücksichtigt, daß die Beklagte versuche, auf unlautere Weise den Namen Z. für sich auszunutzen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat diesen Sachvortrag nicht übergangen, es geht offenbar davon aus, daß die früheren Verfahren und die Firmengründungen nicht den Schluß aufdrängen, die Beklagte versuche sich in unredlicher Weise durch ihre Firmenführung an den Erfolg der Klägerin anzuhängen. Das ergibt sich schon daraus, daß es die Berechtigung der Beklagten zur Führung des Namens Z. als Firmenbestandteil nicht infrage stellt, obwohl es sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1959 beruft. Denn in diesem Urteil ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sich der Namensgleiche nur dann auf sein Recht zur Namensführung berufen könne, wenn er seinen Namen oder seine Firma nicht in unlauterer Weise und insbesondere nicht in der Absicht herausstelle, im Verkehr Verwechslungen mit der Firma des besser Berechtigten herbeizuführen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Revision begründet auch nicht näher, inwiefern sich ihr die hier umstrittene Firmengestaltung oder das sonstige Wettbewerbsverhalten der Beklagten als unlauter darstellt. Die Gründung einer besonderen W. "Max Z.-KG" und die Errichtung der Zweigniederlassung der Firma in H., die offenbar das Feinkostgeschäft der Beklagten dort übernommen hat, kann u.a. auf der Absicht beruht haben, nach der für das Suppengeschäft erzwungenen Umfirmierung in Z.- L. die seit 1953 eingeführte Firma "Max Z." auf dem freien Gebiet der übrigen Feinkostwaren weiterhin zu benutzen und zwar auch in Hamburg. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann offenbart sich darin keine unlautere Annäherungsabsicht. Anders lautende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, dabei auch keinen erheblichen Parteivortrag übergangen. Wenn die Beklagte und die Zweigniederlassung der "Max Z.- KG" gemeinsame Geschäftsräume und -einrichtungen benutzen, so kann sich das aus dem geringen Geschäftsumfang der Beklagten auf dem Suppengebiet erklären Auch insoweit enthält das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler keine Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Auch daß die Beklagte dabei Suppenerzeugnisse unter der Firma "Max Z.-KG" vertrieben hätte, ist nicht festgestellt. Ebensowenig bieten die Feststellungen über die Verfahren gegen die Firma "L. Z. KG" wegen des Vertriebs der "B.-Suppen" eine Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe versucht, sich in unlauterer Weise an die Kennzeichnungen der Klägerin anzuhängen. Das Verfügungsverfahren gegen die Beklagte aus dem Jahre 1961 bietet für sich allein keine geeignete Grundlage für weitergehende Schlüsse, zumal die näheren Umstände dieses Verfahrens nicht festgestellt, auch nicht vorgetragen sind.
Auch hinsichtlich des Warenzeichens "EMZET", das die Beklagte benutzt, läßt das Berufungsurteil, das die Verwechslungsfähigkeit verneint, keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Alff
Simon
Merkel