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§ 13 BGV - Unberührtheitsklausel

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt.