Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1997, Az.: 3 AZR 25/96
Betriebsvereinbarungen; Schriftform; Verweis auf Gesamtzusage; Betriebsrat; Verzicht auf Rechte; Neutrale Haltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.06.1997
- Aktenzeichen
- 3 AZR 25/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 26.10.1994 - 3 Ca 3703/94
- LAG Köln - 18.10.1995 - AZ: 2 Sa 196/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1998, 38 (amtl. Leitsatz)
- BB 1998, 56 (amtl. Leitsatz)
- DB 1998, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1998, 293-294 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FA 1998, 61
- FAr 1998, 61
- JR 1998, 396
- NZA 1998, 382-384 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1998, 123-124
- SAE 1998, 192
- ZIP 1998, 218-221 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für Betriebsvereinbarungen vorgeschriebene Schriftform ist gewahrt, wenn die Betriebsvereinbarung auf eine schriftliche, den Arbeitnehmern bekannt gemachte Gesamtzusage des Arbeitgebers verweist. Der Text der Gesamtzusage muß weder in der Betriebsvereinbarung wiederholt noch als Anlage angeheftet werden.
2. Der Betriebsrat kann seine nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG erforderliche Zustimmung zu dem Verzicht eines Arbeitnehmers auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung formlos erteilen. Er muß aber unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß er mit dem Verzicht einverstanden ist. Es genügt nicht, daß sich der Betriebsrat aus der Angelegenheit heraushalten will und "eine neutrale Haltung" einnimmt.