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Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.10.1990, Az.: II R 58/88

Enteignungsbegünstigte; Verfahrenskosten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.10.1990
Aktenzeichen
II R 58/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 162, 482 - 483
  • BB 1991, 58 (amtl. Leitsatz)
  • BFH/NV 1991, 3
  • BStBl II 1991, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 79 (Volltext)
  • HFR 1991, 229 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1991, 272 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1993, 3947-3948

Amtlicher Leitsatz

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen eines von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümers gehören nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den jeweiligen enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens vom Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind.

Tatbestand:

1

I.

Mit der am 10. März 1987 beurkundeten Einigung nach § 32 des Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz - GVBl RP - S. 103) i. d. F. des Gesetzes vom 27. Juni 1974 (GVBl RP S. 290) - LEnteigG - erhielt das Land Rheinland-Pfalz (Kläger und Revisionsbeklagter - Kläger -) in einem für Straßenbauzwecke durchgeführten Enteignungsverfahren mehrere Grundstücke übertragen. Die Einigung sah vor, daß der Kläger einen Betrag von X DM zu zahlen hatte.

2

Darüber hinaus hatte der Kläger dem Grundstückseigentümer Rechtsanwalts- und Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 4 300 DM zu erstatten.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unterwarf diesen Vorgang in vollem Umfang der Grunderwerbsteuer. Der Einspruch gegen die Einbeziehung der Rechtsanwalts- und Gutachterkosten in die Bemessungsgrundlage hatte keinen Erfolg.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Nach § 47 Abs. 1 LEnteigG habe der Enteignungsbegünstigte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehörten gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten stehe lediglich nach § 47 Abs. 2 Satz 2 LEnteigG unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß die Enteignungsbehörde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig erklärt habe. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift würden die dem Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen auf Antrag von der Enteignungsbehörde festgesetzt. Die selbständige Verpflichtung zur Zahlung der Kosten treffe den Enteignungsbegünstigten beispielsweise auch dann, wenn das Enteignungsverfahren für ihn nicht oder nur in geringerem Umfang als gewünscht zum Erfolg geführt habe.

5

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Es beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des FA ist unbegründet.

8

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Rechtsanwalts- und Gutachterkosten nicht als Teile der Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 GrEStG 1983 angesehen.

9

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 gilt als Gegenleistung bei der Enteignung die Entschädigung. Unter Entschädigung sind die Leistungen zu verstehen, die im Enteignungsverfahren als Entschädigung festgesetzt und den Entschädigungsberechtigten zugesprochen werden. Dazu gehören alle Leistungen, die der Enteignungsberechtigte dem in Anspruch Genommenen gegenüber für den Erwerb des Grundstücks erbringt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Februar 1975 II R 80/73, BFHE 115, 147, BStBl II 1975, 454).

10

Im Streitfall hat der Kläger die Rechtsanwalts- und Gutachterkosten nicht für den Erwerb des Grundstücks übernommen. Nach dem vom FG festgestellten Inhalt des LEnteigG belastet dieses den Enteignungsbegünstigten mit den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, wobei es auf den Ausgang des Enteignungsverfahrens grundsätzlich nicht ankommt. Diese vom Gesetz angeordnete Übernahme der Aufwendungen der Beteiligten erfolgt mithin wesensgemäß als Ausgleich dafür, daß diese ohne ihr Zutun in ein im öffentlichen Interesse durchgeführtes Verwaltungsverfahren mit einbezogen werden, nicht aber als Entgelt für den (im Enteignungsverfahren möglicherweise eintretenden) Entzug des Grundstücks. Die Übernahme dieser Kosten durch den Enteignungsbegünstigten wird daher durch das Enteignungsverfahren als solches ausgelöst, nicht aber durch den (in diesem möglicherweise erfolgenden) Erwerb des Grundstücks. Die Übernahme dieser Kosten durch den Kläger ist daher weder als Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 noch nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 anzusehen. Das FG hat daher zu Recht der Klage stattgegeben.