Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.2007, Az.: III ZB 26/07
Anforderungen an eine wirksame Fristenkontrolle im Büro eines (vorinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.2007
- Aktenzeichen
- III ZB 26/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 41033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt an der Oder - 22.11.2006 - AZ: 14 O 216/06
- OLG Brandenburg - 06.03.2007 - AZ: 12 U 252/06
- BGH - 13.09.2007 - AZ: III ZB 26/07
- nachfolgend
- BGH - 31.10.2007 - AZ: III ZB 26/07
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Oktober 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgeführt, warum die von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im Büro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus. Vielmehr muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbeitet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 15 m.w.N.).
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt