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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1980, Az.: I ZR 57/78
„Leuchtenglas“

Leuchte im Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters; Teilnahme am Musterschutz eines in sich geschlossenen Teils; Erfordernisse der Neuheit und Eigentümlichkeit; Erforderlichkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen; Eigener Eindruck des Berufungsgerichts über ästhetischen Gehalt; Betrachtung anhand der Zweckbestimmung des Erzeugnisses; Anerkennung als schöpferische Leistungüber handwerksmäßige Gestaltungstätigkeit hinaus; Voraussetzungen des Tatbestandes der Nachbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1980
Aktenzeichen
I ZR 57/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11716
Entscheidungsname
Leuchtenglas
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.02.1978
LG Düsseldorf

Fundstelle

  • Kicker, GRUR 81, 273

Verfahrensgegenstand

Leuchtenglas

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Teil eines Musters oder Modells selbständig am Schutz des gesamten Musters oder Modells teilnimmt.

  2. b)

    Zur Feststellung der Eigentümlichkeit von Leuchtengläsern, insbesondere welcher Blickwinkel und welche Entfernung für die Beurteilung des ästhetischen Gesamteindrucks maßgebend ist.

  3. c)

    Zur Feststellung des Nachbildungstatbestands.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des am 22. Oktober 1970 angemeldeten, in Kraft befindlichen Geschmacksmusters betreffend eine Glasleuchte (Fabrik Nr. 5165; Aktenzeichen MR 733 des Amtsgerichts M.), von der ein Modell hinterlegt ist; für das Geschmacksmuster nimmt die Klägerin die Ausstellungspriorität der am 25. April 1970 eröffneten Hannover-Messe in Anspruch.

2

Die Beklagte stellt Leuchtengläser her und vertreibt sie. In einem dieser Leuchtengläser sieht die Klägerin eine Verletzung ihres Geschmacksmusters.

3

Die Beklagte hat die Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters durch Entgegenhaltungen in Frage gestellt. Den Nachbildungstatbestand hat sie in objektiver und subjektiver Hinsicht verneint, da Ausgangspunkt für die Entwicklung der angegriffenen Form eine Metall-Leuchte in dem Katalog einer amerikanischen Firma gewesen sei.

4

Das Landgericht hat

  1. I.

    die Beklagte verurteilt,

    1. 1.

      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, Leuchtengläser der nachstehend wiedergegebenen Gestaltung gewerbsmäßig herstellen zu lassen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen,

      LNRB 1980, 11716
    2. 2.

      der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I, 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, unter Angabe der Liefermengen, -zeiten, -preise und Abnehmer sowie der Art und des Umfangs der von ihr betriebenen Werbung, wobei die Angaben über die Werbung nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Datum des Erscheinens und Bundesländern aufzugliedern sind, ferner unter Angabe der Gestehungskosten unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren;

      (es folgt der Wirtschaftsprüfervorbehalt)

  2. II.

    festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Urteilstenor I. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

5

Das Landgericht hat Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmusters bejaht und festgestellt, daß das angegriffene Leuchtenglas der Beklagten eine verbotene Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG sei; auch der subjektive Tatbestand sei zu bejahen.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Das Berufungsgericht bejaht Neuheit und Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters der Klägerin (Fabrik Nr. 5165; Aktenzeichen MR 733 AG Menden), kommt aber zu dem Ergebnis (BU 12), die angegriffene Leuchte als Ganzes liege nicht mehr im Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters. Dabei ist das Berufungsgericht, wie der spätere Berichtigungsbeschluß erkennen läßt, irrig davon ausgegangen, das angegriffene Modell sei ebenfalls eine vollständige Glasleuchte mit schwarz mattiertem Leuchtenarm aus Metall (vgl. gestrich. Merkmal e BU 10), während das angegriffene Modell unstreitig lediglich ein Leuchtenglas ohne Armaturen ist. Ob dieses Leuchtenglas eine Nachbildung des Klagegeschmacksmusters als Ganzes ist, bedarf keiner weiteren Erörterung; denn auch der Glaskörper der hinterlegten Leuchte nimmt selbständig am Musterschutz teil. Hierzu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, der Glaskörper der hinterlegten Leuchte stelle einen in sich geschlossenen Teil des Klagegeschmacksmusters dar und könne daher selbständig am Musterschutz teilnehmen. Damit befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach ein in sich geschlossener Teil selbständig am Musterschutz teilnehmen kann, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt (BGH v. 21.5.79 - I ZR 117/77, GRUR 79, 705, 706 - Notizklötze; v. 21.1.77 - I ZR 49/75, GRUR 77, 602, 605 - Trockenrasierer m.w.N.).

8

2.

Der ästhetische Gesamteindruck des Glaskörpers als in sich geschlossener Teil der hinterlegten Leuchte wird nach Auffassung des Berufungsgerichts (BU 6) geprägt durch die Kombination der Würfelform mit den durchsichtigen, kreisrunden Vertiefungen auf den Seitenflächen, den die Vertiefungen umgebenden kreisförmigen Wülsten und Perlenreihen, die allerdings bei der - für solche Leuchten im Regelfall in Betracht kommenden - Betrachtung schon aus nur einigen Metern Entfernung sowohl in beleuchtetem als auch in unbeleuchtetem Zustand nicht mehr voneinander unterschieden werden könnten, sondern als ein einziges kreisförmiges Umrandungselement wirkten, und den granulierten nicht vertieften Glasflächen, die in beleuchtetem wie in unbeleuchtetem Zustand im Vergleich zu den vertieften Flächen fast undurchsichtig wirkten.

9

Die Revision ist der Meinung, diese Beschreibung sei teilweise objektiv unrichtig, die Wülste seien in Wahrheit ein Graben, aus dem plastisch hervortretenden Linsenfenster seien Vertiefungen geworden, die Granulierung sei richtigerweise geriffelt (gebunzt). Der Revision ist zuzugeben, daß die Beschreibung des Berufungsgerichts die Einzelheiten des hinterlegten Modells nicht vollständig wiedergibt. Doch darauf kommt es nicht maßgeblich an, denn das hinterlegte Modell liegt dem Senat vor und ermöglicht die Prüfung, ob das Berufungsgericht den ästhetischen Gesamteindruck und die dem zugrundeliegenden Elemente rechtlich zutreffend beurteilt hat (BGH GRUR 1965, 198, 199 - Küchenmaschine). Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es insoweit auch keiner Hinzuziehung von Sachverständigen, es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sein Urteil über den ästhetischen Gehalt auf seinen eigenen Eindruck gestützt hat; denn entscheidend ist der Eindruck, den das Werk nach dem Urteil des für geschmackliche Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters vermittelt (vgl. BGHZ 22, 209, 218 - Morgenpost; 24, 55, 68 - Ledigenheim; 27, 351, 356, 358 - Candida; BGH v. 27.2.61 - I ZR 127/59, GRUR 61, 635, 638 - Stahlrohrstuhl).

10

Den Darlegungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es als für den ästhetischen Gesamteindruck maßgeblich ansieht: Die Würfelform mit den glasklaren, kreisrunden, konkaven Abschnitten, die von einer besonderen Umrandung umgeben sind; die Bearbeitung der Glasoberfläche im übrigen, die im Gegensatz zu den runden Abschnitten fast undurchsichtig wirkt. Richtig sieht das Berufungsgericht die runden Abschnitte als konkav, d.h. nach innen gekrümmt (so auch LGU 6). Die vom Berufungsgericht als Wülste bezeichneten Umrandungen sind nicht zutreffend beschrieben: Der Linsenrand geht etwas über die übrige Glasebene hinaus, fällt dann fast senkrecht ab, bildet dann einen einige Millimeter breiten vertieften Graben und steigt dann wieder fast senkrecht zur allgemeinen Glasebene empor; um diesen Graben ist ein Kranz von Halbkugeln gelegt. Die Bearbeitung der Glasflächen außerhalb der kreisförmigen Abschnitte ist nach dem unstreitigen Vortrag nicht granuliert, sondern geriffelt (gebunzt). Trotzdem ist der vom Berufungsgericht dargestellte ästhetische Eindruck nicht zu beanstanden, die das linsenförmige Glas umgebenden Verzierungen wirkten beleuchtet und nicht beleuchtet als ein einziges kreisförmiges Umrandungselement, demgegenüber die Glasflächen fast undurchsichtig seien. Eine solche Betrachtungsweise ist auch sachgerecht, denn sie bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Erzeugnisses und der sich daraus ergebenden Art und Weise seines Auftretens im Verkehr; für einen vom Betrachter nach seiner Zweckbestimmung räumlich entfernten Gegenstand werden daher Kleinigkeiten und Einzelheiten der Gestaltung außer acht zu lassen sein (vgl. BGH aaO, 640/542 - Straßenleuchte). Im übrigen werden regelmäßig zu stark ins Detail gehende Gestaltungen bei dem festzustellenden Gesamteindruck in den Hintergrund treten. Der Glaskörper des klägerischen Geschmacksmusters ist danach ästhetisch eine Kombination der Formgestaltung und von Tönungselementen im Glas. Dazu führt das Berufungsgericht aus (BU 7), die strenge sachliche Schlichtheit der Würfelform stehe im Gegensatz zu der Kreisform der Vertiefungen und deren mehr verspielt wirkende Umrandungen zur Strukturierung der übrigen Glasflächen. Dieser Gesamteindruck ist zu ergänzen durch die vom Landgericht aufgeführten Merkmale (LGU S. 10); das Landgericht legt dar, das Klagegeschmacksmuster weise einen eigenartigen Spannungsgegensatz zwischen dem Kreisfeld der klaren durchsichtigen Linse und der strukturierten Restoberfläche des die Seitenfläche des Leuchtglases bildenden kantigen Quadrats auf; das verhältnismäßig unruhige, strukturierte, geriffelte (gebunzte) Glas, das durch die "harten" (weil glasklaren) Kanten der Würfelform begrenzt werde, jedoch auf Grund eines Milchglaseffekts das durch den Glaskörper hindurchtretende Licht (auch das Tageslicht) weich erscheinen lasse, stehe im Gegensatz zu der ruhigen, klaren Linse mit ihrer weichen Form, durch die jedoch das Licht ungedämpft (hart) hindurchtrete.

11

3.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hebt sich das in der beschriebenen Art ästhetisch wirkende Leuchtenglas auch so weit von vorbekannten Gestaltungen und dem freien Formenschatz ab, daß es als schöpferische Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG anzuerkennen sei. Das Berufungsgericht sieht als vorbekannt folgende Gestaltungen an (BU 8): Die Umsetzung der viereckigen, aus Glasflächen zwischen Metallkanten bestehenden Kutschenleuchte in einen ausschließlich aus Glas bestehenden Leuchtenkörper; ferner die Würfelform und die Anbringung kreisrunder Mittelteile auf den Seitenflächen (Atrax-Leuchte Anlagen C, E, D, H); den "hell-dunkel"- Effekt, d.h. den Unterschied zwischen starkem Lichtaustritt durch die Mitte der Seitenflächen und schwächerem Lichtaustritt durch die anderen Flächenabschnitte durch die Messingleuchte (Anlage H); die Würfelform, die Granulation des Glases und die betonte Umrandung der kreisförmigen Vertiefungen auf den Seitenflächen durch die Schwedenleuchte (Anlage G); die betonte Umrandung der Vertiefungen durch die Messingleuchte (Anlage H).

12

Das Berufungsgericht führt aus (BU 9), nicht vorbekannt sei die Kombination aller dieser Gestaltungselemente zu einem Glaskörper nach Art des Glasteils des Klagegeschmacksmusters. Es sei gelungen, diese größtenteils vorbekannten Elemente miteinander und mit den nicht vorbekannten weiteren Elementen zu einer Gestaltungsform zu vereinigen, die wie keine der vorbekannten Formen den Kontrast zwischen strenger, klarer Linienführung und verspieltem Dekor zur Geltung bringe; darüber hinaus habe die Schöpferin auch den vorbekannten "helldunkel"-Effekt durch Verwendung unterschiedlich lichtdurchlässiger Glasarten in einen "weniger-hell-dunkel"-Effekt verwandelt, der sowohl im erleuchteten als auch im nicht erleuchteten Zustand in Erscheinung trete. Auch der Glaskörper für sich sei daher eine schöpferische Leistung.

13

Die gegen diese Beurteilung erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch. Jedenfalls ist im Ergebnis dem Berufungsgericht zu folgen, das ebenso wie das Landgericht (LGU S. 12) davon ausgeht, daß der besondere Charakter des klägerischen Leuchtglases bedingt ist einerseits a) durch den Würfel, dessen b) geriffelte (gebunzte) strukturierte Oberfläche einen c) besonderen Milchglaseffekt hervorruft, andererseits durch die d) großen, klaren, kreisrunden und deutlich von der Umgebung abgegrenzten, konkaven Linsen, die e) einen helldunkel-Effekt in Verbindung mit den strukturierten Glasteilen hervorrufen und zwar, wie das Berufungsgericht durch Augenschein festgestellt hat, im beleuchteten und im nicht beleuchteten Zustand; dieser Effekt wird verstärkt durch das um die Linsen gelegte Dekor, das schon in einigen Metern Entfernung als ein einziges kreisförmiges Umrandungselement wirkt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. o. Ausf.).

14

Die entscheidenden Geestaltungs- und Wirkungselemente a - e finden sich in ihrer Kombination bei keiner Entgegenhaltung: bei Anlage A (kubische Leuchten) fehlen Merkmale b, d, e; bei Anlagen D und D fehlen b, c, e; d ist anders gestaltet; bei Anlage E fehlen b, c, d, e; bei Anlage H fehlen a, b, c; c wirkt anders; bei Anlage G fehlen c, d, e; b ist anders strukturiert.

15

Nicht in den Entgegenhaltungen findet sich die besondere Strukturierung der Glasoberfläche - geriffelt, gebunzt -, die den Milchglaseffekt eigener Art und zu den hellen Linsen einen neuartigen hell-dunkel-Effekt hervorruft.

16

Danach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Kombination des Leuchtenglases des Klagegeschmacksmusters sich nicht etwa zwanglos aus den vorbekannten und den freien Formen herleiten läßt, sondern eine deutlich erkennbare, aus vorbekannten und aus in diesem Bereich noch nicht verwendeten Elementen geschaffene schöpferische Leistung darstellt, die mehr als eine nur handwerksmäßige Gestaltungstätigkeit erfordert.

17

II.

1.

Das Berufungsgericht bejaht auch den objektiven Nachbildungstatbestand (§ 5 GeschmMG).

18

Den ästhetischen Gesamteindruck des angegriffenen Leuchtenglases beschreibt das Berufungsgericht dahin (BU 11), er werde begründet durch die Kombination der Quasi-Würfelform mit den durchsichtigen kreisrunden Vertiefungen in den Seitenflächen, den die Vertiefungen umgebenden kreisförmigen Wülsten, den leicht granulierten, nicht vertieften Glasflächen, die in beleuchtetem wie in nicht beleuchtetem Zustand weniger durchsichtig wirken, und schließlich durch den gläsernen Halbkugelkopf mit Wulstrand. Die Kombination dieser Elemente ergebe ein Leuchtenglas, bei dem die strenge Schlichtheit der Quasi-Würfelform in Gegensatz stehe zu der Kreisform der Vertiefungen und deren Umrandung sowie zur Strukturierung der übrigen Glasflächen; der ästhetische Gesamteindruck der Leuchte werde ebenfalls durch diesen Kontrast bestimmt; jedoch unterstreiche hier der gläserne Halbkugelkopf die weichere, durch die Kreisform der Vertiefungen bedingte Note. Übereinstimmende Elemente von Klage- und angegriffenem Muster seien (BU 12) die Würfel bzw. Quasi-Würfelform mit kreisrunden Seitenvertiefungen umgeben von einem Wulstrand, die mehr oder weniger starken Strukturierungen der übrigen Glasflächen, die den ästhetisch wirksamen hell-dunkel-Effekt beim Klagemodell stärker, beim Beklagten-Modell schwächer hervorriefen; diese Übereinstimmungen seien so stark, daß die angegriffene Ausführungsform sich insoweit im Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters befinde.

19

2.

Diese Ausführungen werden von der Revision dahin angegriffen, das Berufungsgericht habe den Knopfknauf stillschweigend bei seiner Beurteilung der Nachbildung außer Betracht gelassen, aber zu Unrecht, der angegriffene Glaskörper sei eine untrennbare Einheit, der Knopfknauf wachse als organischer Abschluß aus der Schulterwölbung der Oberseite heraus. Auch die Feststellung der übrigen Gemeinsamkeiten begegne Bedenken.

20

3.

Der Revision ist zuzugeben, daß dem Glaskörper als Teil des klägerischen Geschmacksmusters der angegriffene Glaskörper als Ganzes entgegengehalten werden muß; denn dieser Glaskörper ist eine untrennbare Einheit, die der Gesamteindruck voll erfaßt. Es kann aber nicht gesagt werden, das Berufungsgericht habe das verkannt, mag sein Gedankengang vielleicht auch nicht so eindeutig im Urteil seinen Niederschlag gefunden haben; die Ausführungen des Landgerichts, von denen das Berufungsgericht ersichtlich nicht abweichen will, bringen insoweit die maßgeblichen Gedanken deutlicher zum Ausdruck. Die Elemente, die den ästhetischen Gesamteindruck beider Modelle bestimmen, sind Material, Grundform-Würfel beim Klagemodell, etwas länger in der Vertikalen beim Beklagten-Modell -; Oberflächengestaltung - geriffelt (gebunzt), gerauht -; kreisrunde, linsenähnliche, konkave, glasklare, mit Mittelpunkt in der Mitte der Seite liegende Ausformungen auf jeder der vier Seiten, deren Durchmesser nur wenig kleiner ist als die Kantenlänge der Seiten; die glasklare linsenförmige Gestaltung ist umgeben von einem Dekor, dessen Einzelheiten beim Klagemodell schon bei einer Betrachtung aus wenigen Metern Entfernung zu einem einheitlichen Umrandungselement zusammenfließen, während das angegriffene Modell schon von der Gestaltung her nur einen ungegliederten Ringwulst hat. Zu dem Umstand, daß das angegriffene Modell keine Würfelform im mathematischen Sinne hat, vielmehr in der Vertikalen deutlich gestreckt ist, führt das Landgericht aus (LGU 14), der Gesamteindruck werde dadurch nicht maßgeblich beeinflußt; der Unterschied falle auch nur dann ins Auge, wenn das angegriffene Glas aus der Nähe in Augenhöhe, wenn der Blick senkrecht auf die Seitenwand falle, betrachtet werde; bei der hier gebotenen Betrachtung aus einiger Entfernung falle der Unterschied nicht mehr auf. Zu der verschiedenen Strukturierung führt das Landgericht aus (LGU 13), der Spannungsgegensatz hell-dunkel sei beim angegriffenen Modell zwar etwas schwächer, er sei aber auch hier auffallend. Diese Wertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bestimmten Wendungen beider Vorinstanzen ist aber weiter zu entnehmen, daß auch der beim angegriffenen Modell oben in der Mitte befindliche Glasknopf nicht vom Glaskörper des Klagegeschmacksmusters wegführt, also den ästhetischen Gesamteindruck des angegriffenen Modells nicht in einer Weise verändert, daß eine freie Benutzung einzelner Motive (§ 4 GeschmMG) angenommen werden könnte. Er verändert nicht den von Form, Struktur und Tönung erzeugten ästhetischen Gesamteindruck so, daß eine gegenüber dem Klagemuster eigentümliche, also schöpferische Leistung entstünde; der Knopfknauf mag ein den ästhetischen Eindruck beeinflussendes Element sein, das aber nicht den Eindruck abändert oder entscheidend verfremdet.

21

Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den objektiven Tatbestand der Nachbildung bejaht.

22

III.

1.

Das Berufungsgericht kommt ferner zu dem Ergebnis, das angegriffene Modell sei von den Mitarbeitern der Beklagten bewußt oder jedenfalls unbewußt dem Klagemuster nachgebildet worden. Das Berufungsgericht führt insoweit aus, schon das Landgericht sei zutreffend von den Regeln des Beweises des ersten Anscheins ausgegangen; dabei werde unterstellt, daß der von der Beklagten als Zeuge benannte Gestalter der angegriffenen Form bestätigen werde, er habe den Gegenstand des Klagegeschmacksmusters nicht gekannt, sondern seine Entwürfe unter Zugrundelegung derjenigen Anregungen gefertigt, die sich aus den Anlagen H und J der Beklagten ergäben; er gehöre ferner nicht zum Kreise der Empfänger von BEGA-Katalogen oder -Werbeschriften und besitze auch keine systematische Sammlung von Lampenkatalogen; ebenso solle der Beklagten geglaubt werden, daß der Designer von Herrn H. keine Anweisungen erhalten habe, welche die maßgebenden gestalterischen Elemente des Klagegeschmacksmusters erwähnt oder beschrieben hätten. Durch alles werde nicht ausgeschlossen, daß dem Designer das Klagegeschmacksmuster oder ein nach diesem Muster gefertigtes Erzeugnis nicht aus anderweitigen, für einen Designer schließlich selbstverständlichen Begegnungen mit dem auf dem Markt befindlichen Warenangebot dennoch bekannt geworden sei, möge er sich dieser Kenntnis auch nicht bewußt geworden sein, als er versucht habe, die angegriffene Gestaltungsform in Anlehnung an die Anlagen H und J der Beklagten zu entwerfen. Die unter Beweis gestellten Behauptungen seien hiernach nicht geeignet, die Vermutung, daß eine subjektive Nachbildung erfolgt sei, zu entkräften.

23

2.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung (vgl. BGH v. 4.7.61 - I ZR 102/59, GRUR 61, 640, 643 - Straßenleuchte; v. 28.11.73 - I ZR 86/72, GRUR 74, 406, 410 - Elektroschalter), daß der Tatbestand der Nachbildung auch dann erfüllt ist, wenn dem Gestalter des späteren Modells das geschützte Modell im Augenblick des Nachschaffens zwar nicht bewußt vorschwebt, wenn er es aber durch eine ihm möglicherweise selbst nicht mehr gegenwärtige frühere Wahrnehmung oder Beschreibung, die nicht einmal mit der Kenntnis der Herkunft des Modells verbunden zu sein braucht, in sein Formengedächtnis aufgenommen hatte und wenn er alsdann bei seiner eigenen Gestaltung unbewußt beeinflußt worden ist. Diese Annahme setzt allerdings regelmäßig voraus, daß das geschützte Erzeugnis schon auf dem Markt war, als mit dem Entwurf des angegriffenen Erzeugnisses begonnen wurde; anders liegt der Fall, wenn nach dem geschützten Muster oder Modell gefertigte Erzeugnisse noch nicht in den Verkehr gelangt waren und daher den Gestaltern der angegriffenen Erzeugnisse regelmäßig noch nicht bekannt gewesen sein können; in solchen Fällen ist unter Beweis gestellten Behauptungen über eine selbständige Gestaltung des angegriffenen Musters nachzugehen. Im Streitfall ist das geschützte Klagegeschmacksmuster auf der am 25. April 1970 eröffneten Hannover-Messe 1970 ausgestellt worden; die von der Beklagten vorgelegte Entwurfzeichnung Anlage Q trägt das Datum vom 24.9.1974; angesichts dieses Zeitraums hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die tatsächliche Vermutung als nicht widerlegt angesehen. Es ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht naheliegend, daß der unbewußt Nachbauende besonders genau in die Einzelheiten gehen würde; es wird erfahrungsgemäß eher die ästhetische Gesamtwirkung, ohne Erfassung jeder Einzelheit im Unterbewußtsein bleiben; so z.B. die die Linsenform betonende Umrandung ohne diffizile Aufgliederung oder allgemein eine Granulierung der Seitenflächen aus dem maßgeblichen hell-dunkel-Eindruck.

24

Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die zur Ausräumung der für den subjektiven Tatbestand der Nachbildung bestehenden Vermutung angetretenen Beweis nicht erhoben.

25

Der Unterlassungsanspruch ist nach allem rechtsirrtumsfrei zuerkannt worden.

26

IV.

Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und den darauf beruhenden Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 1 GeschmMG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11.6.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes 1870, 339 = BGBl III Nr. 442 - 2) bzw. nach § 14 a GeschmMG stattgegeben. Dazu führt es aus, der Beklagten sei ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Bei Anspannung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt habe sie erkennen müssen, daß bei Schaffung des angegriffenen Leuchtglaskörpers der erforderliche Abstand zum Klagegeschmacksmuster nicht eingehalten worden sei.

27

Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

28

V.

Da auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennbar sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Piper
Erdmann