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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1966, Az.: 1 StR 580/65

Vorhersehbarkeit einer möglichen Folge eines fahrlässigen Verhaltens; Einleiten schädlicher Flüssigkeiten; Beseitigung der Verantwortung des Angeklagten bei Mitbestimmung des Ablaufs des Tatgeschehens durch Verschulden anderer Personen; Verschulden durch Unterlassen der Aneignung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sicherung einer Wasserleitung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1966
Aktenzeichen
1 StR 580/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 09.07.1965

Fundstelle

  • NJW 1966, 1570 (Volltext mit red. LS) "Erkundigungspflicht bei Düngung mit Fäkalien"

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung u.a.

Prozessführer

1. Landwirt Erich V. aus A., dort geboren am ... 1923

2. Kraftfahrer Andreas B. aus M., dort geboren am ... 1937

3. Landwirt und Bürgermeister Josef W. aus W., dort geboren am ... 1905

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juni 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 1)
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger zu 1-10 lt. Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten V. gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 9. Juli 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen; die Kosten des Verfahrens trägt insoweit die Staatskasse.

  3. III.

    Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil im Kostenausspruch, soweit dieser ihn betrifft, dahin geändert, daß W. nur die dem Nebenkläger Stefan K. erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten W. wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

1

Am 24. Januar 1964 ließ der Angeklagte V. seine zum S. bei W. abfallende Wiese durch den Angeklagten B. mit Fäkalienjauche düngen. Dabei gelangten erhebliche Mengen der Düngeflüssigkeit auf das jenseits des Baches gelegene Grundstück, in dessen Bereich sich - teilweise in unmittelbarer Nähe des Bachgrundes - Quellanlagen der von dem Angeklagten W. als Wasserwart betreuten W. er Gemeindewasserleitung befanden. Das hatte eine Verseuchung des Trinkwassers mit Typhus-Bakterien und die Typhus-Erkrankung von 18 Personen zur Folge.

2

Hierwegen hat das Landgericht alle Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung in 18 Fällen, den Angeklagten B. außerdem noch eines Vergehens gegen das Wasserhaushaltsgesetz für schuldig befunden. V. wurde zu fünf Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung, B. zu sechs Wochen Gefängnis und W. zu 1.000,00 DM Geldstrafe verurteilt.

3

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten W. nur im Kostenpunkt Erfolg. Die Revision des Angeklagten V. erweist sich als unbegründet.

4

I.

Revision des Angeklagten V..

5

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision eine mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend.

6

Sie meint zunächst, das Landgericht hätte einen Sachverständigen zur Klärung der Frage hören müssen, wie die abgelassenen Fäkalien in das Quellgebiet gelangen konnten und ob dieser Hergang für den Angeklagten V. voraussehbar war. Damit dringt die Revision nicht durch. Sie zieht selbst nicht in Zweifel, daß die ausgeschütteten Fäkalien den Bereich der Quellanlagen erreicht hatten. Die Strafkammer stellt hierzu fest, daß der Übertritt der Düngeflüssigkeit teils auf dem gefrorenen Schnee, teils darunter an der in Nähe der "Quelle Nr. 2" angelegten Verrohrung des S.bachs, aber auch an anderen Stellen des zugeschneiten Grabens erfolgte (UA 34). Ein fast gleichliegender Vorfall, bei dem es ebenfalls zu einer Trinkwasserverunreinigung gekommen war, hatte sich bereits im Jahre 1962 nach einer organischen Düngung derselben Wiese ereignet. Das wußte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, spätestens seit der aus diesem Anlaß von dem A. Gemeindeboten St. übermittelten Aufforderung der W.er Gemeindeverwaltung, in Zukunft jede organische Düngung auf dem Wiesengrundstück zu unterlassen (UA 24). Bei dieser Sachlage brauchte sich die vermißte Aufklärung der Strafkammer nicht aufzudrängen.

7

Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie vorträgt, das Landgericht hätte durch weitere Befragung der Angeklagten V. und B. zu der Feststellung kommen müssen, daß der eingetretene Schaden auf der Mißachtung von Weisungen beruhe, die V. über die Verteilung der Fäkalien auf seiner Wiese gegeben habe. Mit dem Hinweis auf mangelnde Befragung vernommener Personen kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden (BGH VRS 27, 192, 193; BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].

8

2.

Die Sachrüge vermag die Verurteilung des Angeklagten V. ebensowenig in Frage zu stellen.

9

Entgegen der Meinung der Revision sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite frei von Widersprüchen. Das gilt insbesondere für die Annahme der Strafkammer, daß dem Angeklagten die Lage der "Quelle Nr. 2" und ihre Gefährdung jedenfalls seit den an ihre Verunreinigung im Jahre 1962 anschließenden Vorgängen bekannt gewesen sei (vgl. UA 19, 24, 41/42).

10

Auch die Einwendungen der Revision gegen die Anwendung von § 230 StGB greifen nicht durch. Der Angeklagte V. hat mit der von ihm angeordneten Düngung nicht nur, wie die Revisionsbegründung ausführt, die ihm als Grundstückseigentümer zustehenden Befugnisse wahrgenommen, sondern damit zugleich rechtswidrig auf das Nachbargrundstück und die dort befindliche Wasserversorgungsanlage eingewirkt. Das hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Mit Recht hat das Landgericht aber auch ein für den schädigenden Erfolg ursächliches fahrlässiges Verhalten des Angeklagten bejaht. Da V. wußte, daß schon im Jahre 1962 bei einer Düngung Jauche auf das Nachbargrundstück gelangt war und die dort befindliche Quelle verunreinigt hatte, durfte ihm der Tatrichter zur Last legen, daß er bei erneuter Vornahme einer organischen Düngung unter fast denselben Umständen mit der Wiederholung einer solchen Verunreinigung rechnen mußte. Wie die Strafkammer zutreffend darlegt, war für den Angeklagten damit zugleich voraussehbar, daß das Eindringen von Fäkalien in die Trinkwasserleitung zu einer Verseuchung mit gefährlichen Krankheitskeimen und demzufolge zu epidemischen Krankheitsfällen führen könne. Daß als voraussehbar im allgemeinen nicht allein die regelmäßige, sondern im Bereich der Lebenserfahrung auch eine nur mögliche Folge fahrlässigen Verhaltens zuzurechnen ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH LM StGB § 222 Nr. 1). Der Angeklagte mag an die Übertragung von Typhusbakterien nicht gedacht haben. Das ist jedoch unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1957 - 4 StR 569/56 -; s. auch BGH LM Verwaltungsrecht-Allgemeines [Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit] - Nr. 20).

11

Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Der Umstand, daß 18 Personen an Typhus erkrankten, durfte strafschärfend berücksichtigt werden. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt.

12

Die Nichtanwendung der §§ 324, 326 StGB und der Strafbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (WHG) beschwert den Angeklagten nicht.

13

Die Revision des Angeklagten V. ist daher zu verwerfen.

14

II.

Revision des Angeklagten B..

15

1.

Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß das Landgericht die Zeugen H., Adelheid und Else E., S. und Bä. vereidigt habe, obwohl sie der Beteiligung an der Tat dringend verdächtig gewesen seien. Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

16

2.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision mit Recht eine fehlerhafte Anwendung der §§ 38 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 und 2 WHG. Die Strafkammer hat bei Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten V. das Ablassen der Fäkalien zutreffend nicht als Ablagerung, sondern als Düngung angesehen. Es geht daher nicht an, denselben Vorgang für den Angeklagten B. als Ablagern zu werten.

17

Dem Angeklagten kann auch ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 WHG nicht zur Last gelegt werden. Zwar ist bei einer Grundwasserverseuchung entgegen der Meinung des Landgerichts von der schädlichen Verunreinigung eines Gewässers auszugehen (vgl. WHG § 1; Witzel WHG § 38 Anm. 2; Kolb WHG § 38 Erl. I a). Es fehlt jedoch an einem Einleiten schädlicher Flüssigkeiten. Hierunter wird - auch bei der fahrlässigen Begehungsform - nur eine ihrem Wesen nach zweckbestimmte Zuführung verstanden, dagegen nicht die bloße Verursachung des Hineingelangens (so zutreffend OLG Hamm BB 1962, 1106; Wernicke NJW 1961, 2337, 2338).

18

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung hält ebenfalls den Revisionsangriffen nicht stand. Zwar rechtfertigt die Gefährlichkeit des Ablassens von Fäkalien für die Trinkwasserversorgung allgemein die Forderung, daß der Verantwortliche vor dem Ablassen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder zumindest bei ortskundigen Personen genaue Erkundigungen einzieht.

19

Dieser Verpflichtung war B. aber entgegen der Auffassung des Landgerichts dadurch enthoben, daß V. als Eigentümer ihn auf das zu düngende Grundstück eingewiesen hatte. Unter den gegebenen Umständen wäre der Angeklagte möglicherweise dann gehalten gewesen, weitere Erkundigungen einzuziehen, wenn er Anlaß gehabt hätte, den ihm erteilten Düngungsauftrag für bedenklich zu halten. Ein solcher Anhaltspunkt ist jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die gebotene Geländebeobachtung hätte den Angeklagten allenfalls auf die - hier unter dem Gesichtspunkt des § 230 StGB nicht bedeutsame - Möglichkeit aufmerksam machen müssen, daß sich unter der Schneefläche des Wiesengrundes ein Bachlauf verbarg, in den abfließende Jauche gelangen könnte. Dagegen war für ihn nicht voraussehbar, daß eine nähere Erkundigung möglicherweise das Vorhandensein einer Wasserversorgungsanlage jenseits eines solchen - versteckten - Baches ergeben hätte. Noch weniger konnte der Angeklagte damit rechnen, daß eine derartige Anlage durch das Ablaufen von Jauche in Richtung auf den Bachgrund in Mitleidenschaft gezogen werden konnte. Die gegenteilige Annahme der Strafkammer findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze (vgl. auch BGH Urteil vom 11. Juli 1957 - 4 StR 569/56). Damit scheidet auch die Möglichkeit einer Bestrafung des Angeklagten nach den §§ 324, 326 StGB aus.

20

Da ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten B. nicht in Betracht kommen, ist dieser Angeklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Für die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse besteht allerdings kein Anlaß.

21

III.

Revision des Angeklagten W..

22

1.

Der Angeklagte W. ist wegen Körperverletzung der Eheleute Amalie und Andreas K. nicht verurteilt worden. Sein Hinweis darauf, daß wegen dieser Taten das Hauptverfahren nicht eröffnet worden sei, geht daher ins Leere.

23

2.

Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sind unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht die Maßnahme, die der Angeklagte nach der Wasserverunreinigung im Jahre 1962 getroffen hatte, als unzulänglich angesehen. Es kann auch rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Urteil dem Angeklagten dafür die strafrechtliche Verantwortung auferlegt. Wenn er, wie die Revision meint, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Sicherung der Wasserleitung erforderlich waren, nicht besessen haben sollte, so liegt sein Verschulden darin, daß er es unterlassen hat, sie sich anzueignen (vgl. BGHSt 10, 133, 134 [BGH 08.02.1957 - 1 StR 514/56]/135). Das Urteil stellt auch die Ursächlichkeit der Säumnis des Angeklagten für den eingetretenen Schaden rechtlich einwandfrei fest. Daß der Ablauf des Tatgeschehens durch das Verschulden anderer Personen mitbestimmt worden ist, beseitigt die Verantwortung des Angeklagten nicht.

24

3.

Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß dem Beschwerdeführer auch die Kosten derjenigen Nebenkläger auferlegt worden sind, die nur im Verfahren gegen V. und B. zugelassen worden waren. In Wirklichkeit hätte dem Angeklagten nur aufgegeben werden dürfen, die notwendigen Auslagen des - im Verfahren gegen ihn zugelassenen - Nebenklägers Stefan Ki. zu erstatten. Der Kostenausspruch ist daher entsprechend zu ändern.

25

In übrigen ist die Revision des Angeklagten W. zu verwerfen.

26

Im Hinblick auf den Umfang der wegfallenden Erstattungspflicht im Verhältnis zur Höhe der dem Angeklagten auferlegten Geldstrafe erscheint es angezeigt, von der durch § 467 Abs. 1 Satz 3 StPO gewährten Möglichkeit der Gebührenermäßigung Gebrauch zu machen. Die Entschließung über eine Änderung der Teilzahlungsbewilligung (§ 28 StGB) bleibt der Strafkammer überlassen.

Hübner
Seibert
Fischer
Pikart
Dr. Pfeiffer