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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1963, Az.: II ZB 11/62

Versäumung der Frist zur Begründung einer Berufung; Zurechnung von Anwaltsverschulden; Versehen des ordnungsgemäß überwachten Bürovorstehers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1963
Aktenzeichen
II ZB 11/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 25.10.1962
LG Frankfurt am Main - 20.07.1962

Fundstellen

  • MDR 1963, 386 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 714 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1963, 266 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht in der Regel auf einem unabwendbaren Zufall, wenn der Rechtsanwalt des Berufungsklägers auf der Durchschrift der Berufungseinlegung verfügt hat: "Berufungsbegründungsfristen notieren. (Achtung! Wechselsache!!)".

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 10. Januar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Oktober 1962 aufgehoben.

Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Juli 1962 erteilt.

Gründe

1

Der Kläger hat am 13. Februar 1962 ein Wechselvorbehaltsurteil erwirkt, das durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main am 20. Juli 1962 für vorbehaltslos erklärt worden ist. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 2. August 1962 zugestellt worden ist, am 21. August 1962 Berufung eingelegt, die Berufung aber erst am 18. Oktober 1962 begründet. Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hat die Berufung durch Beschluß vom 1. Oktober 1962 als unzulässig verworfen; der Beschluß ist der Beklagten am 5. Oktober 1962 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 18. Oktober 1962 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 25. Oktober 1962 abgelehnt. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluß, der ihr am 5. November 1962 zugestellt worden ist, am 16. November 1962 sofortige Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist begründet. Die Beklagte ist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte müßte sich zwar das Verschulden ihres Anwalts anrechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Diesen trifft jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Er hat auch der Durchschrift des Schriftsatzes, mit dem die Berufung eingelegt worden war, folgende Verfügung getroffen:

"Berufgsbegr.fristen notieren

(Achtg! Wechselsache!!)".

3

Gleichwohl hat der Bürovorsteher nicht beachtet, daß es sich um eine Wechselsache und damit um eine Feriensache handelte. Er hat vielmehr als Fristen den 1. Oktober, den 5. Oktober und den 15. Oktober 1962 notiert, wie wenn die Sache keine Feriensache gewesen wäre. Damit trifft den Bürovorsteher, für dessen Verschulden die Beklagte im Rahmen der §§ 232, 233 ZPO nicht einzustehen hat, aber nicht den Anwalt der Beklagten ein Verschulden. Der Anwalt hat alles getan, was man billigerweise von ihm verlangen konnte. Er hat verfügt, daß die Frist notiert wurde, und er hat bei der Verfügung darauf hingewiesen, daß es sich um eine Wechselsache handele. Er brauchte hierbei nicht ausdrücklich zu sagen, daß eine Feriensache vorliege; der Bürovorsteher, ein 50-jähriger Mann, der seit 1933 als Bürovorsteher und seit 1953 im Büro des Rechtsanwalts der Beklagten tätig war, wußte, daß Wechselsachen Feriensachen sind. Sein Irrtum bei der Notierung der Fristen war, wie die Beklagte glaubhaft gemacht hat, ausschließlich darauf zurückzuführen, daß er den Vermerk "Wechselsache" übersehen hat. Es ist auch gleichgültig, daß sich der Rechtsstreit bereits im Nachverfahren befand. Der bei der Verfügung zur Dotierung der Berufungsbegründungsfrist gemachte Vermerk "Achtg! Wechselsache" konnte keine andere Bedeutung haben als die Verfügung "Achtung, Feriensache". Der Anwalt brauchte auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die von ihm verfügte Frist selbst zu berechnen. Der Bürovorsteher wußte, daß die Frist zur Begründung der Berufung einen Monat beträgt, und die bei den Akten des Anwalts befindliche Durchschrift der Berufungseinlegungsschrift, auf der der Anwalt die Notierung der Frist verfügt hatte, war mit dem Eingangsstempel der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts "Eingegangen am 21. August 1962" versehen. Der Anwalt durfte daher seinem Bürovorsteher die Berechnung der Monatsfrist überlassen. Schließlich brauchte der Anwalt auch nicht die von ihm verfügte Frist selbst zu notieren. Er konnte sich, wie es geschehen ist, damit begnügen, den Bürovorsteher durch Stichproben zu überwachen.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Bukow