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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1956, Az.: IV ZR 75/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1956
Aktenzeichen
IV ZR 75/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 29.08.1955
OLG München - 03.01.1956

Fundstellen

  • BGHZ 22, 65 - 71
  • DVBl 1957, 363 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1957, 279-281
  • MDR 1957, 218-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 301 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1957, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Oberstaatsanwalts in K., vertreten durch den Oberbundesanwalt in K.

Prozessgegner

die kaufmännische Angestellte Elisabeth L. geb. T. in O., O.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 30. Juni 1950 erfolgte nachträgliche Anerkennung einer freien Ehe legt der freien Ehe nur die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe bei, ohne damit mit rückwirkender Kraft eine wirkliche Ehe zu schaffen. Die durch die Anerkennung eingetretenen Rechtswirkungen können, auch wenn die Anerkennung erschlichen ist, nicht mit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten beseitigt werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 3. Januar 1956 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kempten vom 29. August 1955 werden aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an den zur Entscheidung zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München verwiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Jahre 1948 beantragte die Beklagte auf Grund des Bayerischen Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 31. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 2) beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz, ihrer Verbindung mit dem am 7. Dezember 1938 in London verstorbenen Kaufmann Kurt L. die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen. Dem Antrag wurde durch Entschließung des Bayerischen StMdJ vom 12. Oktober 1949 entsprochen. Nach dieser Entschließung hat als Tag der Eheschließung der 6. Dezember 1938 zu gelten. Die Eintragung der Eheschließung in das Standesregister von Oberstdorf, dem Wohnsitz der Beklagten, erfolgte im Jahre 1949.

2

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Ministerialentschließung vom 12. Oktober 1949 durch unwahre Angaben erschlichen. In früheren Jahren hätten zwar einmal engere Beziehungen, vielleicht sogar ein Verlöbnis, zwischen der Beklagten und Kurt L. bestanden. Dieser habe jedoch eine Eheschließung spätestens seit dem Jahre 1933 ernsthaft nicht mehr erwogen. Das gegenteilige Vorbringen der Beklagten sei unwahr, die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 12. Oktober 1949 müsse daher als unwirksam behandelt werden. Bei der Entschließung handele es sich um einen "Ausspruch" im Sinne der §§1 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. S. 215). Dieses Gesetz treffe zwar nicht seinem Wortlaut, wohl aber dem Sinne nach hier zu und müsse entsprechend angewendet werden.

3

Demgemäß hat der Kläger beantragt zu erkennen, daß der Ausspruch des Bayer. StMdJ vom 12. Oktober 1949 rechtsunwirksam sei.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

5

Sie hat geltend gemacht, bei der Anerkennung einer freien Ehe durch das Justizministerium handele es sich um einen Verwaltungsakt, der weder von der erlassenden Behörde, noch von einem Gericht aufgehoben werden könne. Selbst wenn die Anerkennung von ihr, der Beklagten, erschlichen wäre, bliebe sie wirksam. Das Bundesgesetz vom 29. März 1951 könne nicht analog angewandt werden, da es nur einen fest bestimmten Kreis von nachträglich geschlossenen Ehen erfasse, zu denen die Ehen von rassisch und politisch verfolgten Personen nicht gehörten. Der Staatsanwalt sei im Falle der Anerkennung einer Ehe von rassisch oder politisch verfolgten Personen zur Klage nicht befugt. Sein Klagerecht werde auch nicht durch §24 EheG begründet, da die Gründe für die Nichtigkeit einer Ehe im Ehegesetz erschöpfend aufgezählt seien. Auch als gewöhnliche Feststellungsklage könne das Klagebegehren nicht umgedeutet werden; zudem sei der Staatsanwalt auch zur Erhebung einer Feststellungsklage nicht berechtigt. Davon abgesehen sei auch die Klage sachlich unbegründet. Kurt Loewenthal habe bis zu seinem Tode die Absicht gehabt und auch kundgegeben, mit ihr, der Beklagten, die Ehe einzugehen.

6

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei nicht zulässig. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des §4 des Bundesgesetzes vom 29. März 1951 verbiete sich, da die Gleichstellung der freien Ehen von rassisch und politisch verfolgten Personen mit den auf Grund der nationalsozialistischen Gesetzgebung durch Ausspruch einer nachträglichen Eheschließung mit Gefallenen geschaffenen Rechtsverhältnissen vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Auch eine andere rechtliche Möglichkeit, den Rechtsbestand der Ministerialentschließung vor den ordentlichen Gerichten anzugreifen, sei nicht ersichtlich.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, es aufzuheben und den Ausspruch des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 12. Oktober 1949 für rechtsunwirksam zu erklären.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es ist ebenfalls der Auffassung, daß für das Begehren des Klägers der Rechtsweg nicht gegeben sei. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist, da es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt, gemäß §547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zulässig. Sie muß dazu führen, den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen.

10

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 12. Oktober 1949 sei ein Verwaltungsakt. Falls dieser erschlichen sei, sei er deshalb nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Zur Entscheidung über die Anfechtung von Verwaltungsakten seien die Verwaltungsgerichte, nicht aber die ordentlichen Gerichte berufen, es sei denn, daß ihnen die Zuständigkeit hierfür ausnahmsweise durch Gesetz übertragen worden wäre (§22 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 GVBl. S. 281). Das sei hier nicht der Fall. Weder das Bayer. Gesetz Nr. 95 vom 31. Dezember 1947 noch das im wesentlichen gleichlautende Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter (BGBl. S. 226), enthalte eine dahingehende Bestimmung. Aus Art. 19 Abs. 4 GrundG könne die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die vorliegende Klage schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil eben eine andere Zuständigkeit, nämlich die des Verwaltungsgerichts, begründet sei.

11

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte könne auch nicht aus §4 des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. 215) hergeleitet werden, wonach sich niemand auf die Rechtsunwirksamkeit des Ausspruchs berufen kann, solange er nicht durch gerichtliches Urteil für rechtsunwirksam erklärt ist. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Fälle des Gesetzes vom 23. Juni 1950 würde nur zulässig sein, wenn anzunehmen wäre, daß der Gesetzgeber es nur versehentlich unterlassen habe, eine dem vorerwähnten §4 des Gesetzes vom 29. März 1951 und auch eine dem §3 dieses Gesetzes entsprechende Bestimmung - daß der Ausspruch des Standesbeamten keine Rechtswirkung hat, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte - in das Gesetz vom 23. Juni 1950 über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter aufzunehmen. Für eine solche Annahme fehle aber jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil dürfe eher angenommen werden, daß dem Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes vom 23. Juni 1950 bekannt gewesen sei, daß nicht nur in dem für Westberlin ergangenen Gesetz über die Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 13. Oktober 1949 die Möglichkeit eines Widerrufs der erschlichenen Anerkennung vorgesehen gewesen sei, sondern daß auch in wissenschaftlichen Abhandlungen die Frage nach der Ausgestaltung des Gesetzes, insbesondere die Frage, ob eine Widerrufsmöglichkeit einzuführen sei, erörtert worden sei. So habe z.B. Prof. Steiniger in einem Aufsatz in der NJ 1948 S. 42 ff vorgeschlagen, die Anerkennung erst nach einer umfassenden Vorprüfung zuzulassen und die ergangenen Entscheidungen im Gegensatz zu der in Berlin vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit als unangreifbar auszugestalten. Danach könne nicht angenommen werden, daß das Fehlen einer dem §4 des Gesetzes vom 29. März 1951 entsprechenden Bestimmung in dem Gesetze vom 23. Juni 1950 nur auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe. Dagegen spreche auch, daß der Gesetzgeber auch bei Erlaß des Gesetzes vom 29. März 1951 keinen Anlaß gefunden habe, das nur wenige Monate zuvor erlassene Gesetz vom 23. Juni 1950 durch Aufnahme ähnlicher Bestimmungen wie der in den §§3 und 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 enthaltenen zu ergänzen oder zu ändern. Es könne deshalb als sicher angenommen werden, daß der Gesetzgeber wegen der sorgfältigen Ausgestaltung des Vorverfahrens für eine Ministerialentschließung eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer solchen Entschließung vor den ordentlichen Gerichten absichtlich nicht habe zulassen wollen. Wenn dem aber so sei, so könnten die Bestimmungen der §§3 und 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 nicht auf die Fälle des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter angewandt werden, weil es sich nicht um eine Gesetzeslücke handele (Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil des Bürgerl. Rechts, 14. Aufl. Bd. I §58 II 4 S. 211).

12

Die Ausführungen des Berufungsgerichts treffen im Ergebnis zu. Die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 12. Oktober 1949, durch die der Verbindung der Beklagten mit dem verstorbenen Kaufmann Loewenthal die Rechtswirkung einer gesetzlichen Ehe zuerkannt ist, ist ein Verwaltungsakt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß dieser Verwaltungsakt unwirksam sei. Zur Entscheidung hierüber sind die ordentlichen Gerichte nicht berufen. Nach §13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

13

Der Streit über die Rechtswirksamkeit des hier in Betracht kommenden Verwaltungsaktes ist eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit. Die ordentlichen Gerichte wären nur zuständig, darüber zu befinden, wenn ihnen die Entscheidung durch Gesetz ausdrücklich oder stillschweigend zugewiesen wäre. Das trifft nicht zu. Eine dahin gehende ausdrückliche Gesetzesbestimmung fehlt.

14

Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des §4 des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. I, 215) hergeleitet werden. Diese Bestimmung könnte nur dann entsprechend angewandt werden, wenn insoweit für die nachträglich anerkannten freien Ehen rassisch und politisch Verfolgter eine Gesetzeslücke vorliegen würde. Das könnte der Fall sein, wenn das Gesetz keine Möglichkeit gäbe, die durch einen solchen Verwaltungsakt hervorgerufenen Rechtswirkungen in den Fällen zu beseitigen, in denen nach §§3, 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 die Beseitigung des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung möglich ist und in denen ihre Beseitung vom Standpunkt der Gerechtigkeit geboten ist.

15

Diese Möglichkeit wird allerdings nicht schon dadurch begründet, daß der Verwaltungsakt, durch den die freie Ehe eines rassisch oder politisch Verfolgten anerkannt wird, als solcher vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann (BayVGH vom 18. Juni 1956 - 9 V 51). Diese Anfechtung ist nur innerhalb der in §§39, 42 VGG bestimmten Fristen möglich. Die §§3, 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 geben aber die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit unabhängig von solchen Anfechtungsfristen jederzeit feststellen zu lassen. In Betracht kommen dabei hauptsächlich die Fälle, in denen die nachträgliche Eheschließung oder die Anerkennung der freien Ehe durch Täuschung der Behörden erschlichen worden ist. Die durch das Gesetz vom 29. März 1951 anerkannten Rechtswirkungen einer nachträglichen Eheschließung könnten, wenn der Gesetzgeber nicht in den §§3, 4 dieses Gesetzes ein besonderes Verfahren dafür geschaffen hätte, auch in solchen Fällen einer Täuschung nicht beseitigt werden. Das trifft dagegen für die Rechtswirkungen einer durch Verwaltungsakt anerkannten freien Ehe rassisch und politisch Verfolgter nicht zu. Der in der Anerkennung liegende privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt kann zwar nicht frei widerrufen werden. Er kann aber jedenfalls dann widerrufen werden, wenn die Behörde durch eine bewußte Täuschung seitens des Begünstigten bewogen worden ist, diesen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Behörde ist unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, den Verwaltungsakt zu widerrufen. Lehnt sie einen dahin gehenden Antrag ab, so kann dagegen vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden (OVG Berlin vom 26. Juni 1956 - OVG III B 226.55).

16

Daraus, daß nach §§3, 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 die Rechtsunwirksamkeit des Ausspruchs über die Fälle bewußter Täuschung hinaus auch festgestellt werden kann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte, kann nicht entnommen werden, daß insoweit für die nachträglich anerkannten freien Ehen rassisch und politisch Verfolgter eine Gesetzeslücke bestehe. Denn die unter das Gesetz vom 30. Juni 1950 fallenden Tatbestände lassen sich nicht mit den durch das Gesetz vom 29. März 1951 geregelten vergleichen. Bei den durch dieses Gesetz erfaßten Tatbeständen handelt es sich in der überwiegenden Mehrzahl um Fälle, in denen unter dem Eindruck der Not des Krieges und des Leides der durch den Tod des Soldaten betroffenen Frau eine Ehe nachträglich geschlossen worden ist. Hier lag eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts, der unter den damaligen Verhältnissen oft gar nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, durchaus im Bereich der Möglichkeit. Bei dieser Sachlage konnte es mit Rücksicht auf die Interessen anderer Personen geboten sein, eine Möglichkeit zu schaffen, die Rechtswirkungen einer solchen nachträglichen Eheschließung wieder zu beseitigen. Dazu hat der Gesetzgeber ein besonderes Verfahren geschaffen. Bei den nachträglich anerkannten freien Ehen rassisch und politisch Verfolgter handelt es sich dagegen um Maßnahmen der Wiedergutmachung, die nach dem Zusammenbruch erfolgt sind. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß sie erst nach eingehender Prüfung erfolgt waren oder erfolgen würden. Andererseits wäre es nicht tunlich gewesen, bei diesen Maßnahmen kleinlich zu verfahren und die Möglichkeit einzuräumen, die Wirkungen einer solchen ausgesprochenen Wiedergutmachungsmaßnahme allein um deswillen zu beseitigen, weil der Behörde nachträglich Zweifel kommen, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich gegeben waren.

17

Da sonach keine Gesetzeslücke besteht, hat das Berufungsgericht mit Recht die §§3, 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 nicht entsprechend angewandt.

18

Die Rechtsunwirksamkeit der nachträglichen Anerkennung einer freien Ehe rassisch und politisch Verfolgter kann auch nicht, wie der Kläger annimmt, in entsprechender Anwendung der §§17, 24 EheG festgestellt werden. Eine Ehenichtigkeitsklage kann nur erhoben werden, wenn überhaupt eine vernichtbare Ehe geschlossen war. Handelt es sich dagegen um eine Nichtehe, dann kann gegen diese auch keine Nichtigkeitsklage nach §24 EheG erhoben werden. Sinn und Zweck der Ehenichtigkeitsklage ist es, eine Ehe, die als solche rechtswirksam besteht, wegen der ihr anhaftenden schweren Mängel rückwirkend wieder zu beseitigen. Mit Rücksicht auf den besonderen Schutz, unter den die Ehe gestellt werden soll, hat der Gesetzgeber hierfür ein eigenes Verfahren vorgesehen, in dem weitreichende Garantien für den Schutz der Einrichtung der Ehe gegeben sind. Auch dann, wenn eine bereits aufgelöste Ehe auf eine Klage des Staatsanwalts für nichtig erklärt werden soll, handelt es sich darum, eine Ehe, die einmal wirklich bestanden hat, rückwirkend zu beseitigen. Bei der nach dem Bundesgesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl. I, 778) durch nachträgliche Eintragung in das Familienbuch zustande gekommenen Ehe handelt es sich gleichfalls um eine wirkliche Ehe. Durch die nachträgliche Eintragung ist die bei der Eheschließung fehlende Mitwirkung des Standesbeamten rückwirkend ersetzt worden. Auf eine solche Ehe sind die §§16 ff EheG anzuwenden.

19

Durch die nachträgliche Anerkennung der freien Ehe rassisch oder politisch Verfolgter kommt dagegen entgegen der Auffassung von Küster (SJZ 1950, Sp. 807 [809]) auch rückwirkend keine Ehe zustande. Wie schon der Wortlaut des §1 des Gesetzes vom 23. Juni 1950 (BGBl. I, 226), das die etwa gleich lautenden Gesetze der Länder der früheren amerikanischen Zone ersetzt hat, ergibt, hat der Gesetzgeber solchen freien Verbindungen nur die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt und nicht ausgesprochen, daß diese Verbindungen rückwirkend zu wirklichen Ehen werden. Es ist deswegen auch bestimmt, daß bei der Anerkennung der Tag festzustellen ist, der als Tag der Eheschließung "zu gelten hat", nicht aber der Tag der Eheschließung, da diese in Wahrheit überhaupt nicht, auch nicht unter Außerachtlassung der gesetzlichen Formvorschriften erfolgt war. Da sonach durch die Anerkennung keine Ehe rückwirkend geschaffen wird und geschaffen werden kann, können die §§16 ff EheG keineswegs unmittelbar angewandt werden, um die durch die Anerkennung nach dem Gesetz vom 23. Juni 1950 begründeten Rechtswirkungen rückwirkend zu beseitigen. Sie Können aber auch nicht entsprechend angewandt werden. Bei der Anerkennung handelt es sich um einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt, der der Verfügungsbefugnis der Privatpersonen entzogen ist. Nur die Verwaltungsbehörden können und müssen ihn, falls die dafür vorliegenden Voraussetzungen gegeben sind, mit rückwirkender Kraft widerrufen. Darüber, ob im Einzelfall die Pflicht besteht, diesen Verwaltungsakt zu widerrufen, haben, wie schon dargelegt, im Streitfall allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Es wäre unzulässig und mit Rücksicht auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs auch untragbar, wenn die ordentlichen Gerichte daneben auch für sich durch eine entsprechende Anwendung der §§16 ff EheG die Zuständigkeit in Anspruch nehmen würden, auf Klage des Staatsanwalts durch ein Urteil dieselben Rechtsfolgen wie bei einem Widerruf der Anerkennung herbeizuführen. Die ordentlichen Gerichte würden dadurch für sich eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die nach den Gesetzen für die Verwaltungsgerichte gegeben ist, und sie würden dadurch die Möglichkeit schaffen, daß einander widersprechende Entscheidungen der verschiedenen Gerichtszweige ergehen können.

20

Bei der von dem Oberstaatsanwalt hier angestrengten Klage handelt es sich der Sache nach um die Anfechtung der durch das Bayerische Staatsministerium ausgesprochenen Anerkennung der Ehe, also um die Anfechtung eines Verwaltungsakts des Bayerischen Staatsministeriums. Zur Entscheidung über eine solche Anfechtungsklage ist nach §50 Satz 1 VGG der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Der Rechtsstreit war daher gemäß §81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I, 625) an dieses Gericht zu verweisen. Da der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig ist, sondern die Verweisung auszusprechen hatte, konnte er auch nicht prüfen, ob der Oberstaatsanwalt als Vertreter des Staates einen vom Staat selbst erlassenen Verwaltungsakt, den die erlassende Behörde widerrufen kann, auch im Wege der Klage vor den Verwaltungsgerichten anfechten kann und ob die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anfechtungsklage hier gegeben sind. Diese Fragen hat allein das zuständige Verwaltungsgericht zu entscheiden.

21

Mit Rücksicht auf die ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof war es aus den in BGHZ 11, 44 ff (57 f) angeführten Gründen zulässig und angebracht, über die Kosten der bisher eingelegten Rechtsmittel schon jetzt zu entscheiden. Der Kläger strebt. Da er diese nicht erreicht hat, hat er die Kosten beider Rechtsmittel nach §97 ZPO zu tragen (BGHZ 11, 44 [57 f]; 12, 52, [70 f]; BGH WM 1955, 1590). Im übrigen wird der Verwaltungsgerichtshof über die Kosten zu entscheiden haben.

Schmidt Johannsen v. Werner Scheffler Wüstenberg