Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.09.1992, Az.: VIII B 57/92
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.09.1992
- Aktenzeichen
- VIII B 57/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1993, 187
Gründe
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht-- jeder Beteiligte (sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art.1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art.1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG). | |
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Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 9.November 1988 II R 20 | 86, BFHE 155, 23, [BFH 09.11.1988 - II R 20/86] BStBl II 1989, 109, [BFH 09.11.1988 - II R 20/86] m.w.N.). |
Die Beschwerde vom 14.Mai 1992 ist als Erklärung der I-Steuerberatungs-Gesellschaft m.b.H. (GmbH) anzusehen. Sie wurde namens und in Vollmacht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unter dem Briefkopf "I-Steuerberatungs-Gesellschaft m.b.H." eingelegt. Den Schriftsatz hat Steuerberater I, der ausweislich des Briefbogens einer der beiden Geschäftsführer der GmbH ist, unterschrieben. Außerdem ist im Rubrum der Beschwerdeschrift als Prozeßbevollmächtigte ausdrücklich die GmbH mit dem Zusatz "hier vertreten durch Herrn Steuerberater I" genannt. Aus diesen Umständen ergibt sich, daß die GmbH das Rechtsmittel eingelegt hat. Eine andere Auslegung ist nicht etwa deshalb möglich, weil das Schreiben die Unterschrift "I, StB" trägt. Denn dieser ist Geschäftsführer der GmbH. Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, daß eine unter dem Briefkopf einer GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muß (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 8.August 1986 VIII R 64 | 85, BFH NV 1987, 182, und vom 21.Dezember 1988 VIII R 173 84, BFH NV 1989, 449). |
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Hinweis auf Steuerberater I im Anschluß an die Bezeichnung der GmbH als Prozeßbevollmächtigte nicht, daß im Beschwerdeverfahren anstelle der GmbH Steuerberater I als Prozeßbevollmächtigter auftreten solle. Vielmehr läßt der Zusatz "hier vertreten durch ..." nur den Schluß zu, daß die GmbH als Prozeßbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren nicht durch den weiteren Geschäftsführer Z, sondern durch I vertreten werde. | |
Der Umstand, daß nach Ablauf der Beschwerdefrist eine auf den Steuerberater I lautende Prozeßvollmacht vorgelegt wurde, kann den Mangel der wirksamen Einlegung der Beschwerde nicht beheben. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Beschluß vom 7.Februar 1977 IV B 62 | 76 (BFHE 121, 171, [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76] BStBl II 1977, 291 [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76]). |
Die Erklärung der GmbH kann nicht in eine solche des Steuerberaters I umgedeutet werden. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel einlegen will, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt. Dabei ist jedoch nur der Inhalt der Erklärung der Umdeutung fähig, nicht auch die Person des Erklärenden (BFH-Beschluß vom 26.April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701, [BFH 26.04.1989 - I B 60/88] m.w.N.).