Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 12 KR 7/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 7/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB12KR725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 15.04.2024 - AZ: S 7 KR 2/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 06.03.2025 - AZ: L 5 KR 72/24
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.3.2025 zugestellte Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6.3.2025 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 4.4.2025 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ("Berufung/Beschwerde") eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.