Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 HLbG - Unterrichtspraktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, in den Fällen des § 36b Abs. 3 auf das Fach oder die Fachrichtung, in welchem oder welcher die Hochschulprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 abgelegt wurde, erstrecken und bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken. 2Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben den zwei Prüfungslehrproben nach Satz 1 in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. 3Die unterrichtspraktische Prüfung kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig vertreten sein müssen. 4Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben der Prüfungslehrprobe nach Satz 3 in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. 5Satz 3 gilt nicht für die unterrichtspraktische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an beruflichen Schulen.

(2) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich

  1. 1.

    im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben,

  2. 2.

    im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes,

  3. 3.

    im Fall des Abs. 1 Satz 3 aus der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und

  4. 4.

    im Fall des Abs. 1 Satz 4 aus der Summe der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)