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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1997, Az.: XII ZB 203/96

Rechtsanwalt; Fristenkontrolle; Büroorganisation; Berufung; Gerichtsferien; Unmittelbare Vorlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1997
Aktenzeichen
XII ZB 203/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 13992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Brandenburg - 12.11.1996
AG Luckenwalde - 03.04.1996

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 697-698 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1997, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Rechtsanwalt das Fristenwesen in seiner Kanzlei in der Weise organisiert, daß ihm jeder Neueingang einer Berufung sofort vorzulegen ist und daß Fristen vom Büropersonal generell nur vorläufig ermittelt werden und ihm sodann zur Überprüfung vorzulegen sind, so bedarf es keiner weiteren Weisung, Vorgänge, in denen die Fristen durch die Gerichtsferien beeinflußt werden können, jeweils gesondert vorzulegen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr
und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. November 1996 aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Luckenwalde vom 3. April 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 5.804 DM.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lukkenwalde wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin, seine volljährige Tochter aus geschiedener Ehe, verurteilt. Das Urteil wurde dem bisher nicht anwaltlich vertretenen Beklagten am 7. Juni 1996 zugestellt. Am 8. Juli 1996 (Montag) legte er durch seine bei dem Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin H. Berufung ein.

2

Auf gerichtlichen Hinweis vom 15. August 1996, abgegangen am 20. August 1996, daß die Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei, beantragte der Beklagte am 3. September 1996, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und holte zugleich die Begründung des Rechtsmittels nach.

3

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte er - unter Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung der Angestellten seiner Prozeßbevollmächtigten, Ursula H. - geltend: Der Berufungsauftrag sei am 8. Juli 1996 in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten eingegangen. An diesem Tag sei Rechtsanwältin B. wegen eines Seminars ganztägig nicht in der Kanzlei gewesen. Die Angestellte H., die seit 1963 für verschiedene Rechtsanwälte im Anwaltsbüro als Sekretärin tätig gewesen und seit 1991 bei Rechtsanwältin B. für die Fristenkontrolle verantwortlich sei, habe den Berufungsvorgang angelegt, die Berufungsschrift gefertigt, von dem Vertreter von Rechtsanwältin B. unterschreiben lassen und für die Einreichung der Berufungsschrift bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht Sorge getragen. Bei der Notierung der Berufungsbegründungsfrist sei der Angestellten H. ein Irrtum unterlaufen; sie habe angenommen, der Lauf der Berufungsbegründungsfrist dieser Sache werde durch die Gerichtsferien gehemmt. Deshalb habe sie fälschlich den 10. Oktober 1996 und nicht den 8. August 1996 als Fristablauf notiert. Nach der Fristnotierung und Erledigung des Vorgangs habe Frau H. die Akte in die Ablage gegeben.

4

Damit habe sie gegen ausdrückliche Anweisungen der Prozeßbevollmächtigten verstoßen. Die Kanzleimitarbeiter von Rechtsanwältin B. seien generell angewiesen, ihr jeden Neueingang sofort vorzulegen. Außerdem bestehe in der Kanzlei die allgemeine Anweisung an das Büropersonal, Fristen nur vorläufig zu berechnen, den vorläufigen Fristablauf auf dem eingehenden Schriftstück zu vermerken und den Vorgang sodann Rechtsanwältin B. vorzulegen, damit diese den vorgemerkten Fristablauf auf seine Richtigkeit überprüfen könne. Nach diesen Anweisungen hätte die Angestellte H. die vorliegende Sache als Neueingang am 9. Juli 1996 Rechtsanwältin B. nach deren Rückkehr in die Kanzlei vorlegen müssen. Weshalb sie das unterlassen und damit gegen die Anweisungen verstoßen habe, die sie in der Vergangenheit stets befolgt habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Infolge des Fehlers der Angestellten H. habe Rechtsanwältin B. bis zum Erhalt des gerichtlichen Hinweises am 20. August 1996 keine Kenntnis von der vorliegenden Sache gehabt. Da ihr die Akte nicht vorgelegt worden sei, habe sie auch die von Frau H. erstellte falsche Fristberechnung nicht erkennen können. Das Verschulden der Büroangestellten H. sei ihm, dem Beklagten, nicht zuzurechnen.

5

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darin gesehen, daß diese eine Anweisung an ihr Personal unterlassen habe, ihr alle Sachen vorzulegen, in denen die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien beeinflußt werden könne, und daß sie dem Personal zudem nicht generell untersagt habe, in ihrem Ablauf gehemmte und damit über einen Monat hinausreichende Berufungsbegründungsfristen in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung verlange. Aus dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und der eidesstattlichen Versicherung ihrer Angestellten H. ergebe sich, daß die Akten Rechtsanwältin B. gemäß ihrer allgemeinen Anweisung nur zur Kontrolle, nicht jedoch zur Berechnung der Fristen vorzulegen seien. Hätte hingegen eine Weisung bestanden, jegliche über einen Monat hinausgehende Berufungsbegründungsfrist vorzulegen, dann hätte die Angestellte die Frist nicht notieren dürfen, sondern den Vorgang bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift zur Fristberechnung vorlegen müssen. Bei Ablauf der überdies zu notierenden Vorfrist wäre die Sache dann der Prozeßbevollmächtigten vorgelegt und auf diese Weise die Versäumung der Frist vermieden worden, selbst wenn die Angestellte entgegen der allgemeinen Anweisung die Vorlage als Neueingang unterlassen hätte.

6

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

7

II.

Dem nach §§ 519 b Abs. 2 Halbs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.

8

1.

Allerdings ist die Berufung entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung des Rechtsmittels - bis zum 8. August 1996 (§§ 223 Abs. 1 und 2 ZPO, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG a.F.) - begründet worden.

9

2.

Dem Beklagten ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

10

Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne ein eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das war hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts der Fall. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhte unter den gegebenen Umständen nicht auf einem Verschulden von Rechtsanwältin B., sondern auf einer Sorgfaltspflichtverletzung der Angestellten H., für die der Beklagte nicht einzustehen hat.

11

Zwar entsprach es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, - auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage (vgl. Ges. vom 26. Oktober 1996, BGBl I 1546) - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des beschließenden Senats, daß ein Rechtsanwalt die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründungsfrist vorzumerken war, eine Feriensache darstellte, grundsätzlich nicht seinem - auch gut geschulten - Büropersonal überlassen durfte. Er mußte vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben konnten, die Akten vorgelegt wurden, damit er selbst darüber befinden konnte, ob es sich um eine Feriensache handelte (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 157/82 = VersR 1983, 82 m.w.N.; vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 = BGHR ZPO § 233 Feriensache 1; BGH Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 = BGHR a.a.O. Feriensache 3).

12

Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf der Voraussetzung, daß der Rechtsanwalt - um sich im Interesse seiner eigentlichen anwaltlichen Aufgaben von routinemäßigen Aufgaben freizuhalten - die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung überträgt (vgl. BGHZ 43, 148, 152/153; BGH Beschluß vom 5. März 1991 a.a.O. m.w.N.).

13

In dieser Weise hat die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Fristenwesen in ihrer Kanzlei indessen nach dem glaubhaft gemachten Vortrag nicht organisiert. Sie hat ihrer Angestellten H. die Führung des Fristenkalenders und Berechnung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen nicht zur selbständigen Erledigung, sondern nur zur vorläufigen Bearbeitung übertragen und hat sich selbst in jedem Fall die Überprüfung vorläufig berechneter Fristen vorbehalten. Demgemäß hat sie ihrem Personal die allgemeine Anweisung erteilt, ihr nicht nur jeden Neueingang (einer Berufung) sofort vorzulegen, sondern Fristen generell nur vorläufig zu berechnen, den vorläufig ermittelten Fristablauf zu vermerken und ihr den Vorgang sodann - zur Überprüfung der vermerkten Fristen - vorzulegen.

14

Angesichts dieser generellen Anweisungen bedurfte es keiner weiteren gesonderten Weisung zur Vorlage einzelner Vorgänge, in denen Fristen durch die Gerichtsferien beeinflußt sein konnten, da Rechtsanwältin B. bei Befolgung ihrer Anweisungen ohnehin jeden Vorgang zur eigenen Fristberechnung bzw. zur Überprüfung der vom Personal vorläufig berechneten Fristen vorgelegt erhielt. Hiermit waren die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Büroorganisation im Fristenwesen in ausreichender Weise erfüllt, soweit die Einhaltung der erteilten Anweisungen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt und regelmäßig überprüft wurde. Insoweit hat der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Büroangestellte H. habe die ihr erteilten Weisungen bisher stets zuverlässig, ordnungsgemäß und gewissenhaft befolgt und ausgeführt, so daß bislang kein Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden habe.

15

Unter diesen dargelegten Umständen ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten darin zu sehen, daß diese sich die in ihrer Kanzlei eingehenden Vorgänge zur "Kontrolle" der vorläufig berechneten Fristen vorlegen ließ. Ebensowenig vermag der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Notwendigkeit der Eintragung und Überwachung einer Vorfrist ein Verschulden von Rechtsanwältin B. zu begründen. Denn die auf den eingetragenen Fristablauf am 10. Oktober 1996 bezogene Vorfrist war im August 1996 ersichtlich noch nicht abgelaufen.

16

Zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist es nur deshalb gekommen, weil die Angestellte H. die allgemeinen Anweisungen zur Vorlage jedes Neueingangs und jeder Sache nach vorläufiger Fristenberechnung nicht befolgt hat, so daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten weder überhaupt Kenntnis von dem Vorgang noch Gelegenheit erhielt, die unrichtig berechnete Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und dabei richtigzustellen. Diese Sorgfaltspflichtverletzung ihrer Büroangestellten gereicht Rechtsanwältin B. nicht zum Verschulden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.804 DM.

Blumenröhr
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber