Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1984, Az.: 4 StR 225/84
Straferschwerende Auswirkung der in einer fortgesetzten Handlung zu Tage tretenden kriminellen Energie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 225/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 19.12.1983
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
Kaufmann Gerd Raimund S. aus K. geboren am ... 1956 in N., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die möglicherweise fehlerhafte Nichtannahme eines fortgesetzten Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist er hier nicht beschwert. Im Falle der Erweislichkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, er sei während des ganzen Zeitraumes zwischen der ersten (7. Juni 1983) und zweiten Tat (20. Juni 1983) einem zu Beginn gefaßten Vorsatz entsprechend Tag für Tag mit dem Auto gefahren, würde der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Angeklagten eindeutig schwerer wiegen als bei Zugrundelegung der vom Landgericht festgestellten zwei Einzeltaten. Die in der fortgesetzten Handlung zu Tage tretende kriminelle Energie müßte sich straferschwerend auswirken (vgl. G. Hirsch LK 10. Aufl. § 46 StGB Rdn. 50 m.w.Nachw.; OLG Hamm NJW 1953, 1724 [OLG Hamm 28.08.1953 - 2 Ss 241/53]). Der Senat kann es daher ausschließen, daß der Angeklagte bei Annahme fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und damit einer Tat im sachlichrechtlichen Sinn zu einer geringeren Strafe verurteilt worden wäre. Hinzu kommt noch, daß die Strafkammer bei der Würdigung der Widerstandshandlung im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich von § 113 Abs. 1 StGB und nicht - was den Feststellungen entsprochen hätte - von einem Regelfall nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 26, 176 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]) ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hürxthal
Ruß
Goydke
Jähnke