Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1987, Az.: 4 StR 210/87
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Ablehnungsgesuche gegen richterliche Mitglieder der Strafkammer; Zurückweisung von Beweisanträgen; Haftbefehl als Grundlage des Urteils; Feststellungen und Beweiswürdigung durch Wahrunterstellung; Unzulässigkeit des Beweisermittlungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 03.12.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
H. W. M. aus V., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Haft
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Haftbefehl bildet nicht die Grundlage des Urteils, er teilt nur den im Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden dringenden Tatverdacht und die diesem zugrunde liegenden Tatsachen sowie den Haftgrund mit.
- 2.
Eine Auseinandersetzung mit einer als wahr unterstellten Tatsache ist in den Urteilsgründen nur dann erforderlich, wenn die übrigen Feststellungen dazu drängen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... in Untervollmacht für Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 1986 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und bei ihm sichergestelltes Haschisch sowie dem Betäubungsmittelhandel und -konsum dienende Gegenstände eingezogen. Nach den Feststellungen hat der vielfach vorbestrafte Angeklagte in der Zeit vom Herbst 1984 - er befand sich damals noch in Strafhaft - bis zu seiner Festnahme im August 1985 mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und dabei die Betäubungsmittelhändler Uwe T. und Waheed Isajinmi fortlaufend mit Haschisch, T. auch mit Kokain, beliefert sowie 1.593 Gramm Haschisch, in deren Besitz er bei seiner Festnahme war, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Ohne Erfolg macht die Revision den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend. Die Ablehnungsgesuche gegen die richterlichen Mitglieder der Strafkammer sind zu Recht verworfen worden:
a)
Die im Ablehnungsgesuch vom 9. September 1986 genannten, vor der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, an denen die Vorsitzende Richterin am Landgericht P. und der Richter am Landgericht Korves mitgewirkt hatten, waren sachlich geboten und lassen - ebenso wie die Behandlung der Haftbeschwerde - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Verwendung des Wortes "Rauschgift" im Beschluß vom 2. April 1986 gibt keinen Grund zur Beanstandung; die Strafkammer hat damit lediglich - auch für den Angeklagten erkennbar - eine in der Umgangssprache gebräuchliche Bezeichnung für Betäubungsmittel verwendet. Bei verständiger Würdigung der Sachlage - auch vom Standpunkt der Verfahrensbeteiligten - geben diese Entscheidungen keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richter zu zweifeln (vgl. Pfeiffer in KK § 24 StPO Rdn. 3, 8; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 24 StPO Rdn. 3, jeweils m. w. Nachw.).
b)
Ob die Rüge, das Ablehnungsgesuch vom 17. September 1986 sei zu Unrecht als unzulässig, weil verspätet, verworfen worden, in zulässiger Form erhoben ist, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls unbegründet. Soweit sich das Gesuch auf Vorgänge vor der Hauptverhandlung stützt, ist die verspätete Geltendmachung offensichtlich. Im übrigen ergibt sich aus dem - insoweit von der Revision nicht beanstandeten - Beschluß der Strafkammer, durch den das Ablehnungsgesuch verworfen wurde, daß nach der Verkündung des Beschlusses, mit welchem die Ablehnung begründet worden ist, am 11. September 1986 weitere Anträge des Angeklagten angenommen und beschieden und der Angeklagte und eine Zeugin vernommen worden sind. Die Strafkammer ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß das Ablehnungsgesuch noch am selben Verhandlungstage, jedenfalls aber vor dem 17. September 1986 hätte angebracht werden können (vgl. BGHSt 21, 334, 344). Daß - wie die Revision vorträgt - der Angeklagte von der Möglichkeit, die Unterbrechung der Verhandlung zur unverzüglichen Geltendmachung der Ablehnung zu beantragen, keine Kenntnis hatte, ist dabei unerheblich, denn er hatte auf jeden Fall die Möglichkeit, das Ablehnungsgesuch unmittelbar im Anschluß an die Sitzung zu stellen.
Das Vorbringen des Angeklagten in dem Ablehnungsgesuch - soweit es sich nicht überhaupt lediglich um unsachliche Angriffe gegen die richterlichen Mitglieder der Strafkammer handelt - ist zudem auch in der Sache unbegründet. Die darin angesprochenen Vorgänge geben keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln.
c)
Das gleiche gilt für das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin vom 29. September 1986. Daß diese dem Angeklagten wiederholt das Wort entzogen hat, wenn er an Zeugen Fragen richtete, die sie als bereits beantwortet oder mit dem Gegenstand der Beweisaufnahme nicht zusammenhängend ansah, ist nicht zu beanstanden. Dies lag im Rahmen der ihr obliegenden Prozeßleitung und läßt nicht auf eine Voreingenommenheit schließen. Im übrigen hatte der Angeklagte die Möglichkeit, zu diesen auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen die Entscheidung des Gerichts einzuholen (§ 238 Abs. 2 StPO).
Das gilt auch, soweit die Vorsitzende ihm das Wort entzogen und dabei die Formulierung gebraucht hat "halten Sie den Mund, von rechtlichen Dingen verstehen Sie ohnehin nichts", als er sich in die Rechtsausführungen des Verteidigers einschaltete, um sie "mitzuerläutern". Diese einmalige Unmutsäußerung ist als Reaktion auf das vorangegangene Verhalten des Angeklagten, der - wie seine von der Revision vorgelegten schriftlichen Eingaben in der Hauptverhandlung sowie die von der Vorsitzenden in ihrer Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch mitgeteilte Bemerkung zeigen - wiederholt die Mitglieder des Gerichts in unsachlicher Weise angegriffen hat, nicht unverständlich. Sie gibt jedenfalls bei vernünftiger Würdigung dieser Sachlage - auch vom Standpunkt des Angeklagten - keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden zu zweifeln (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juni 1970 - 2 StR 562/69, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1971, 17).
Soweit das Ablehnungsgesuch auf einen Beschluß der Strafkammer gestützt ist, durch den ein Beweisantrag auf Verlesung eines Schriftstücks abgelehnt wurde, ist es ebenfalls zu Recht verworfen worden. Es ist nicht ersichtlich, wie aus einer solchen Gerichtsentscheidung der Schluß gezogen werden kann, diese könne "nur als Ausdruck der Voreingenommenheit" der Vorsitzenden Richterin verstanden werden.
2.
Zu Unrecht macht die Revision auch den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO geltend. Die Zurückweisung von Beweisanträgen, mit denen diese Rüge begründet wird, stellt für sich allein keine unzulässige Verteidigungsbeschränkung dar. Anhaltspunkte dafür, daß darüber hinaus Verfahrensbestimmungen, die der Sicherung der Verteidigung dienen, verletzt worden sind (vgl. BGHSt 30, 131, 137 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]/138 m. w. Nachw.; Pikart in KK § 338 StPO Rdn. 99 ff), ergeben sich weder aus dem Vortrag der Revision noch aus sonstigen Umständen.
Auch im übrigen haben die Angriffe der Revision gegen diese Beschlüsse, mit denen das Landgericht Beweisanträge auf Verlesung von Schriftstücken, Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten zurückgewiesen hat, keinen Erfolg:
a)
Ob die Begründung, mit der das Landgericht die beantragte Verlesung der Briefe des Zeugen T. vom 27. August 1985 und vom 3. September 1985 abgelehnt hat, den Anforderungen des § 245 Abs. 2 StPO entspricht, kann offenbleiben. Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf dieser Ablehnung. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, daß der wesentliche Inhalt der Briefe, in denen der Zeuge seine vorangegangenen Aussagen als falsch und unter dem Druck der Vernehmungsbeamten zustande gekommen darstellt, Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen ist. Denn das Landgericht geht in der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Aussage dieses Zeugen ausdrücklich auf dessen schriftlichen Widerruf seiner früheren - angeblich falschen - Angaben und seine Behauptung ein, von den Vernehmungsbeamten zu diesen veranlaßt worden zu sein.
Daraus folgt, daß der Zeuge entweder den Inhalt der Briefe von sich aus mitgeteilt hat, oder daß dieser im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt und von ihm bestätigt worden ist. Zudem ergibt sich auch aus dem diesen Beweisantrag ablehnenden Beschluß der Strafkammer, daß diese vom Inhalt der Briefe Kenntnis genommen hat; denn dort wird ausdrücklich auf den "mitgeteilten Inhalt der beiden angesprochenen Briefe" hingewiesen.
Soweit mit dieser Rüge ferner beanstandet wird, daß die Strafkammer auch die Verlesung weiterer Aktenteile aus den Strafakten gegen T. abgelehnt hat, ist sie unzulässig, weil die Revision deren Inhalt nicht im einzelnen mitteilt. Im übrigen ist auch die Zielrichtung dieses Begehrens unklar geblieben.
b)
Ohne Erfolg rügt die Revision auch die Ablehnung des Antrags auf Verlesung des gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehls und auf Vernehmung des Staatsanwalts P. zu dessen Inhalt. Soweit die Rüge mit einem "Zusammenhang" zwischen diesem Antrag und anderen Anträgen sowie Erklärungen des Angeklagten begründet wird, ist sie unzulässig, denn die Revision teilt deren Inhalt ebenfalls nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise mit. Im übrigen ist sie unbegründet, da auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem Unterlassen der beantragten Beweiserhebung beruht. Der Haftbefehl bildet nicht die Grundlage des Urteils, er teilt nur den im Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden dringenden Tatverdacht und die diesem zugrunde liegenden Tatsachen sowie den Haftgrund mit (§ 114 StPO). Die Urteilsfindung erfolgt völlig unabhängig hiervon; die Strafkammer ist demzufolge auch - zum Teil - zu anderen, von der Sachdarstellung im Haftbefehl abweichenden Feststellungen gelangt. Auf den Inhalt des Haftbefehls und die Frage, ob die in diesem enthaltene Sachdarstellung dem damaligen Ermittlungsergebnis voll entsprach, konnte es danach nicht ankommen.
Die Strafkammer weist zudem in ihrem den Antrag ablehnenden Beschluß darauf hin, daß "der Wortlaut des Haftbefehls in dem Antrag mitgeteilt" und "in dem Haftbefehl als Fundort der 1.642 Gramm Haschisch irrtümlich die Wohnung des Angeklagten angegeben" worden sei, sowie daß die Zeugen L. und Ti. zu ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vernommen worden seien. Hieraus ergibt sich ebenfalls, daß eine förmliche Verlesung des Haftbefehls und die Vernehmung des genannten Staatsanwalts zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.
c)
Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Staatsanwalts D. stand, der als Sachbearbeiter in dem nach § 154 StPO eingestellten Verfahren gegen P. tätig gewesen war. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß dieses Verfahren "auch aus dem in dem Antrag wiedergegebenen Grund eingestellt worden ist", hat also die Behauptung, dem Zeugen sei "aus anderen Verfahren ... bekannt, daß den Aussagen des T. nicht immer geglaubt werden könne", als wahr unterstellt. Auf die Frage, um welche anderen Verfahren und welche einzelnen Angaben es sich gehandelt hat, konnte es danach nicht ankommen; der Beweisantrag enthält hierzu im übrigen auch keine bestimmten Behauptungen.
Die Feststellungen und die Beweiswürdigung stehen zu der Wahrunterstellung nicht im Widerspruch. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich das Landgericht an die in der Wahrunterstellung liegende Zusage nicht gehalten hat. Der Umstand, daß es sich in den Urteilsgründen hiermit nicht näher auseinandersetzt, läßt keinen Schluß in dieser Richtung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich eine Auseinandersetzung mit einer als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen nur dann erforderlich, wenn die übrigen Feststellungen dazu drängen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 244 StPO Rdn. 71). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen T. bei dessen polizeilicher Vernehmung nicht unbesehen seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Es hat diese vielmehr eingehend auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht und dabei eine Anzahl anderer, objektiv erwiesener Umstände sowie weitere Beweismittel berücksichtigt, insbesondere auch die Briefe des Angeklagten, die unter Umgehung der Briefkontrolle aus der Justizvollzugsanstalt herausgeschmuggelt werden sollten. Angesichts aller dieser Umstände mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen, sich in den Urteilsgründen mit der als wahr unterstellten Tatsache, daß dem Zeugen nach Ansicht des sachbearbeitenden Staatsanwalts in anderen Verfahren "nicht immer" habe geglaubt werden können, die zudem den Schluß zuläßt, daß ihm in den meisten Fällen geglaubt werden konnte, näher auseinanderzusetzen.
d)
Ob die Auffassung der Strafkammer zutrifft, der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung von sechs namentlich benannten Zeugen sowie weiterer Personen, die der Zeuge T. als seine Abnehmer bezeichnet hatte, enthalte "lediglich eine Wertung", kann offenbleiben. Sie hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht als Beweisermittlungsantrag angesehen, weil die in ihm aufgestellte Behauptung nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, vielmehr ersichtlich darauf gerichtet ist, die in Betracht kommenden Beweistatsachen erst zu ermitteln. Daß jemand einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" hat, ist eine Schlußfolgerung, die nicht ohne die Tatsachengrundlage, auf der sie beruht, beurteilt werden kann. Die Beweiserhebung muß sich deshalb auf diese Tatsachen erstrecken. Daher ist - jedenfalls in der Regel - deren Mitteilung im Beweisantrag erforderlich. Dies gilt freilich nicht ausnahmslos; bei einfacher Sachlage kann eine schlagwortartige Verkürzung, wie sie in der Behauptung einer zu Unrecht erfolgten Belastung liegt, durchaus genügen (vgl. BGHSt 1, 137, 138; Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 244 StPO Rdn. 20 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier jedoch nicht. Der Zeuge T. hatte, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben macht, in denen er nicht nur sich selbst und den Angeklagten, sondern auch andere Personen belastet hat, mit denen er bei seinem Betäubungsmittelhandel in Verbindung gestanden hatte, insbesondere seine Abnehmer. Bei diesem umfangreichen Tatkomplex mit seiner Vielzahl von Beteiligten reichte die pauschale und unbestimmte Behauptung, er habe die Abnehmer "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet", nicht aus. In dem Beweisantrag hätten vielmehr die Angaben des Zeugen mitgeteilt werden müssen, aus denen sich dies ergeben sollte. Nur dann konnte auch beurteilt werden, ob es auf die Beweiserhebung überhaupt ankommen konnte und in welchem Umfang sie gegebenenfalls durchzuführen war.
Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht bestand für die Strafkammer kein Anlaß zur Vernehmung aller oder einzelner dieser Zeugen:
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen T., gegen dessen Glaubwürdigkeit sich der Antrag richtete, auf gewichtige Beweismittel gegründet, durch welche sie diese Angaben bestätigt sieht. Neben dem Umstand, daß auf dem bei T. sichergestellten Haschisch ein Daumenabdruck des Angeklagten festgestellt worden ist - dessen diesbezügliche Einlassung sieht das Landgericht rechtsfehlerfrei als widerlegt an -, stützt sie sich dabei in erster Linie auf seine bereits genannten beiden Briefe, die unter Umgehung der Briefkontrolle aus der Vollzugsanstalt herausgeschmuggelt werden sollten und die - wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei darlegt - dazu bestimmt waren, "die beiden Adressaten zu veranlassen, für ihn günstige Zeugenaussagen zu machen bzw. herbeizuführen". In diesen - in den Urteilsgründen im Wortlaut wiedergegebenen - Briefen hat er "selbst beschrieben, daß er den Zeugen Uwe Tuttaß mit Haschisch beliefert hat". Im ersten Brief führt er hierzu unter anderem aus, dieser habe bei seinen Vernehmungen durch die Polizei und den Richter "eine relativ genaue Aussage" gemacht. Auch die Ausführungen im zweiten Brief ergeben unmißverständlich, daß er an T. fortlaufend Betäubungsmittel geliefert hat. Schon allein diese eigenen Erklärungen des Angeklagten widerlegen eindeutig seine Einlassung, er habe mit T. "keinerlei Rauschgiftgeschäfte gemacht". Hinzu kommen die weiteren, vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen sowie der Umstand, daß sich T. mit seinen den Angeklagten betreffenden Angaben selbst belastet hat.
Nach allem ist auszuschließen, daß die Vernehmung der von T. als Abnehmer bezeichneten Personen, auch wenn diese erklärt hätten, "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" worden zu sein, geeignet sein konnte, dessen Angaben zum Betäubungsmittelhandel mit dem Angeklagten, der von diesem selbst in den Briefen bestätigt worden war, in Zweifel zu ziehen. Zum Umfang der Geschäfte des Angeklagten mit T. hätten diese Zeugen im übrigen ohnehin keine Angaben machen können, da sie lediglich dessen Abnehmer waren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bestand für die Strafkammer sonach kein Anlaß, auf die Unzulänglichkeit des Antrags hinzuweisen (vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 50 m. w. Nachw.).
3.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ablehnung der Beweisanträge auf Zuziehung von Sachverständigen.
a)
Ihre Sachkunde für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Anhaltspunkte dafür, daß Eigenart und Besonderheiten des vorliegenden Falles eine außergewöhnliche Sachkunde verlangten, welche die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung dieser Frage erforderlich machen konnte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK § 244 StPO
Rdn. 34), sind nicht ersichtlich. Deshalb ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge unbegründet.
b)
Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der "Gesundheitsschädlichkeit des Genusses von Cannabis-Produkten im Vergleich zur Gesundheitsschädlichkeit von anderen, nicht verbotenen Konsummitteln, insbesondere Alkohol und Tabak" rügt, ist sie offensichtlich unbegründet.
4.
Die Rüge, das Landgericht habe seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft und damit gegen § 261 StPO verstoßen, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt zu ihrer Begründung keine durch das Revisionsgericht nachprüfbaren Tatsachen mit, aus denen sich ein solcher Verstoß ergibt.
Im übrigen ist das Vorbringen der Revision zu dieser Rüge auch unbegründet. Sie beanstandet, daß die Strafkammer sich in den Urteilsgründen nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, seine beiden vorstehend genannten Briefe seien die "Reaktion auf eine bestimmte Prozeßsituation ..., bei der er bewußt ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt in Erwartung bestimmter falscher Zeugenaussagen versucht" habe, "nur den Teil anzugreifen, den er hoffte widerlegen zu können". Dieser Vorwurf geht fehl. Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung, die nicht zu der nach § 267 Abs. 1 StPO gebotenen Sachverhaltsschilderung gehören, in den Urteilsgründen ist nur dann notwendig, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles für eine sachlichrechtliche Nachprüfung erforderlich ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hürxthal in KK § 267 StPO Rdn. 14). Das ist für diese Einlassung zu verneinen.
5.
Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist - soweit sie überhaupt in zulässiger Form erhoben ist - unbegründet. Die Strafakten gegen T. standen dem Verteidiger, wie sich aus dem Vortrag der Revision ergibt, zur Verfügung; er hatte somit Gelegenheit, die in ihnen enthaltenen Niederschriften und sonstigen Unterlagen - wie es auch geschehen ist - zur Grundlage von Beweisanträgen zu machen oder auf andere Weise in die Hauptverhandlung einzuführen. Soweit sich die Revision gegen die Ablehnung solcher Anträge wendet, hat sie - wie oben dargelegt - keinen Erfolg. Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht waren die beantragten Beweiserhebungen nicht erforderlich. Das gilt auch für die weiteren, von der Revision vermißten Beweiserhebungen, die sich dem Gericht ebenfalls nicht aufdrängen mußten.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf diese Rüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Schuldspruch ist allerdings fehlerhaft. Bei dem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte wegen - tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben begangener - unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu bestrafen. Wenn - wie hier - die Einfuhr ein Teilakt des Handeltreibens ist, steht nämlich dieser Verbrechenstatbestand zu dem Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) im Verhältnis der Tateinheit und nicht - wie die Strafkammer offenbar meint - der Gesetzeseinheit (ständige BGH-Rechtsprechung, vgl. BGHSt 31, 163 sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 30 Rdn. 72). Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner