Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1979, Az.: BVerwG 3 C 42.78
Klagerücknahme bei notwendiger Streitgenossenschaft; Auflösung einer Erbengemeinschaft durch Erfüllung der Hauptentschädigung; Schaden an Grundvermögen; Klageweise Geltendmachung von Ansprüchen einer ungeteilten Erbengemeinschaft; Ansprüche einer Erbengemeinschaft auf Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz; Voraussetzungen für das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 42.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 21.03.1978 - AZ: 6 K 1383/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1980, 55
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Durch 1960, 1961 und 1962 ergangene Bescheide stellte das Ausgleichsamt zugunsten des Klägers und seiner - im Dezember 1975 verstorbenen - Schwester als Erben der unmittelbar Geschädigten einen Schaden an Grundvermögen fest, erkannte ihnen Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 12.930 DM zu und erfüllte diese.
Durch Bescheide vom 22. April 1969 nahm das Ausgleichsamt das Verfahren nach § 342 LAG wieder auf, änderte die Schadensfeststellung, kürzte die zuerkannte Hauptentschädigung und forderte gleichzeitig die hiernach überzahlte Hauptentschädigung einschließlich der darauf entfallenden Zinszuschläge zurück, und zwar 1.298,24 DM vom Kläger sowie 1.284,80 DM von der Schwester des Klägers. Beschwerde und Anfechtungsklage gegen die Rückforderung blieben erfolglos. Die gegen das klagabweisende Urteil vom 8. September 1971 gerichtete Revision führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks Überprüfung des Rücknahmerechts unter dem Gesichtspunkt etwaiger Verwirkung.
Im erneuten Verfahren beim Verwaltungsgericht erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1975, daß er für seine Person die Klage zurückziehe. Durch Beschluß vom 10. Februar 1976 wurde daraufhin das Verfahren für den Kläger eingestellt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Zugleich wurden durch Urteil vom 10. Februar 1976 auf die Klage der Schwester des Klägers der Änderungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 22. April 1969 und der zugehörige Beschwerdebeschluß vom 23. September 1969 insoweit aufgehoben, als mit ihnen von der Schwester des Klägers überzahlte Ausgleichsleistungen zurückgefordert wurden. An den bis zu seiner Klagerücknahme entstandenen Verfahrenskosten wurde der Kläger anteilig beteiligt.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil mit der Behauptung, die Klagerücknahme sei unwirksam gewesen, erhobene Verfahrensrevision ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 32.76 - verworfen worden. Dazu wurde ausgeführt, die gerügten Verfahrensverstöße gegen § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO könnten nicht dazu führen, die in Abrede gestellte Wirksamkeit der vom Kläger beim Verwaltungsgericht erklärten Klagerücknahme zu überprüfen, weil der Streit hierüber erst nach Erlaß sowohl des Einstellungsbeschlusses als auch des angefochtenen Urteils entstanden sei. Dem Kläger bleibe es unbenommen, das Verfahren beim Verwaltungsgericht fortzusetzen und auf einer Entscheidung durch Urteil über den nach seiner Auffassung noch anhängigen Klageanspruch zu bestehen.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1977 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht beantragt, "über den noch anhängigen Klageanspruch" durch Urteil zu entscheiden. Er hat dazu geltend gemacht, hinsichtlich der durch den Tod seiner Mutter, der unmittelbar Geschädigten, übergegangenen Ausgleichsansprüche habe er zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen Schwester eine Erbengemeinschaft gebildet, die mangels Auseinandersetzung ungeteilt geblieben sei. Die Geltendmachung von Ansprüchen einer Erbengemeinschaft erfolge in notwendiger Streitgenossenschaft, so daß über ihre Ansprüche nur einheitlich entschieden werden könne. Demzufolge sei die in der mündlichen Verhandlung von ihm nur für seine Person erklärte Klagerücknahme ohne rechtliche Bedeutung geblieben und das Verfahren dadurch nicht beendet worden.
Nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch Urteil vom 21. März 1978 dahin entschieden, daß der Rechtsstreit durch Klagerücknahme beendet ist und der Kläger die seit diesem Antrag entstandenen weiteren Verfahrenskosten zu tragen hat. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: Zwar könne die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen einer ungeteilten Erbengemeinschaft nur durch alle Erben gemeinsam erfolgen. Da sie insofern eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, habe das zur Folge, daß eine nur durch einen Streitgenossen erklärte Rücknahme der Klage unzulässig sei. Eine notwendige Streitgenossenschaft, bei der das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könne, habe jedoch hinsichtlich der vom Kläger und seiner Schwester erhobenen Anfechtungsklage gegen die Rückforderung der überzahlten Hauptentschädigung nicht vorgelegen. Spätestens mit der Erfüllung der zuerkannten Hauptentschädigung, die mit Rücksicht auf § 252 Abs. 1 LAG jedem Erfüllungsberechtigten gegenüber getrennt zu erfolgen habe, sei die Erbengemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Schwester hinsichtlich des in Frage stehenden Vertreibungsschadens an Grundvermögen aufgelöst gewesen. An die Schwester des Klägers sei durch Erfüllungsbescheide vom 26. Juni 1961 und 5. April 1962 wegen ihres hohen Lebensalters bevorzugt erfüllt worden, während gegenüber dem Kläger durch entsprechende Umwandlung eines ihm durch Bescheid vom 17. August 1962 bewilligten Aufbaudarlehens für die freien Berufe erfüllt worden sei. Aus der getrennten Erfüllung hätten sich auch die auf die beiden Hauptentschädigungsbeträge entfallenden unterschiedlich hohen Zinsbeträge ergeben. Die von beiden Erfüllungsberechtigten gegenüber dem Rückforderungsanspruch geltend gemachte Verwirkung führe ebenfalls nicht zur Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger und seiner Schwester. Denn die Annahme der Verwirkung setze außer der Vertrauensgrundlage einen Vertrauenstatbestand voraus, der sich bei mehreren durch Rücknahme und Rückforderung Verpflichteten unterschiedlich auswirken könne, weil er im Einzelfall insbesondere davon abhänge, wie sich der Verpflichtete in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen infolge der Vertrauensgrundlage eingerichtet habe, so daß ihm persönlich die Rückzahlung des überzahlten Betrages nicht mehr zugemutet werden könne. Da eine derartige Sachlage von Fall zu Fall und von Person zu Person verschieden beurteilt werden könne, scheide auch deshalb die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft aus. Der Rechtsstreit sei deshalb durch die zulässige Klagerücknahme des Klägers - für ihn - beendet worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der §§ 64 und 65 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO und § 2042 BGB. Zur Begründung trägt er vor, im Wiederaufnahmebescheid vom 22. April 1969 heiße es, ein von einem Beteiligten eingelegter Rechtsbehelf wirke für und gegen alle übrigen Beteiligten. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Änderungsbescheides ergebe sich, daß er - der Kläger - Teil einer ungeteilten Erbengemeinschaft gewesen und geblieben sei, die getrennte Erfüllung der Hauptentschädigung also nur zur Vereinfachung und nicht zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt sei; eine solche Auflösung durch behördlichen Akt sei zudem gemäß § 2042 BGB rechtlich auch nicht möglich.
Über den Streitgegenstand hätten deshalb nur alle Erben gemeinsam verfügen können, so daß seine im Termin vom 25. Februar 1975 erklärte Klagerücknahme unzulässig gewesen sei; zumindest hätte er zum weiteren Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO sofort beigeladen werden müssen. Das angefochtene Urteil verstoße schließlich gegen die Denkgesetze, weil die Ansicht nicht zutreffe, daß das Recht zur Wiederaufnahme nur gegenüber einem - in ungeteilter Erbengemeinschaft lebenden - Erben eines unmittelbar Geschädigten verwirkt sein könne. Die Wiederaufnahme richte sich hier gegen die unmittelbar Geschädigte und nicht gegen deren Rechtsnachfolger.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Gladbeck vom 22. April 1969 und den Beschluß des Regierungspräsidenten in Münster vom 23. September 1969 aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Kläger könne mit seinen gegen die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts gerichteten Angriffen im Rahmen der zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht gehört werden. Die Klagerücknahme sei deshalb als unwiderrufliche Prozeßhandlung wirksam.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die auf Verfahrensmängel im Sinne des § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützte Revision des Klägers ist nicht begründet; Bundesrecht wird durch das angefochtene Urteil nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
Gegenstand des angefochtenen Urteils vom 21. März 1978 ist die Feststellung, daß die vom Kläger im früheren Verfahren erklärte Klagerücknahme wirksam gewesen ist mit der Folge, daß in der Sache nicht mehr entschieden werden könne, die beantragte Fortsetzung des Klageverfahrens hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 22. April 1969 mithin unzulässig sei. Da die Revision gegen dieses Urteil vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist, kann im vorliegenden Revisionsverfahren allein geltend gemacht werden, daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der Klagerücknahme verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Letzteres ist nicht der Fall.
Da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt, ist der Senat auf die Prüfung der geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine zulässige Verfahrensrüge enthält das Vorbringen des Klägers, die §§ 64 und 65 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO seien verletzt, weil das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Klagerücknahme zwischen den (damaligen) Klägern gegeben gewesene notwendige Streitgenossenschaft nicht beachtet und deshalb die nur von einem Streitgenossen erklärte Klagerücknahme zu Unrecht als für diesen wirksam angesehen habe. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht geht - wie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben - mit dem Kläger davon aus, daß beim Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft die von einem Streitgenossen erklärte Klagerücknahme nur wirksam werden kann, wenn ihr auch die übrigen Streitgenossen zustimmen (vgl. statt vieler: Eyermann/Fröhler, Kommentar zur VwGO; 7. Aufl., RdNr. 13 zu § 92). Das Verwaltungsgericht hat mithin die Bedeutung einer notwendigen Streitgenossenschaft für den Verlauf und die Beendigung des Verfahrens nicht verkannt. Es hat lediglich - anders als der Kläger - die Auffassung vertreten, daß im vorliegenden Fall streitige Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten einerseits und dem Kläger und seiner verstorbenen Schwester andererseits - betreffend die Frage, ob der Beklagte gegen die Kläger ein Rücknahmerecht gemäß § 342 LAG und ein hieraus abgeleitetes Rückforderungsrecht besessen oder diese Rechte verwirkt hat - habe im Sinne des § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO nicht einheitlich festgestellt werden müssen. Zu seiner Auffassung, eine notwendige Streitgenossenschaft habe nicht vorgelegen, ist das Verwaltungsgericht deshalb gelangt, weil es angenommen hat, daß zwischen dem Kläger und seiner Schwester bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Erbengemeinschaft, der gegenüber das streitige Rechtsverhältnis nur hätte einheitlich festgestellt werden können, nicht mehr bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, daß die in Ansehung der Lastenausgleichsansprüche der unmittelbar Geschädigten entstandene Erbengemeinschaft jedenfalls mit der zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten an den Kläger und seine Schwester erfolgten Erfüllung der zuerkannten Hauptentschädigung aufgelöst worden sei.
Die gegen die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, eine Erbengemeinschaft habe nicht mehr bestanden, gerichteten Angriffe des Klägers - er rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 2042 BGB - betreffen keine Verfahrensfragen, sondern nur die angeblich unrichtige Anwendung materiellen Rechts. Denn die der Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß nämlich antragsgemäß an den Kläger und seine Schwester die auf sie als Erben übergegangenen Lastenausgleichsansprüche der unmittelbar Geschädigten zu verschiedenen Zeitpunkten, in unterschiedlicher Art und hinsichtlich der Zinsen auch in unterschiedlicher Höhe getrennt erfüllt worden seien, hat der Kläger mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO nicht angegriffen. Er stellt der vom Verwaltungsgericht vertretenen materiellen Rechtsauffassung lediglich seine eigene, ihr entgegenstehende Rechtsmeinung über die Möglichkeit, wie eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann, gegenüber und zieht hieraus andere rechtliche Schlußfolgerungen als das Verwaltungsgericht. Mit diesem materielles Recht betreffenden Vorbringen kann der Kläger im Rahmen der vorliegenden zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht gehört werden.
Der Senat hat hiernach - selbst wenn also die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend wäre - ebenfalls davon auszugehen, daß in dem für die Wirksamkeit der streitigen Klagerücknahme entscheidungserheblichen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und seiner Schwester eine Erbengemeinschaft nicht bestanden hat und daß deshalb auch eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen ihnen nicht gegeben war. Auch aus der Bezugnahme des Klägers auf die ihm im Änderungsbescheid vom 22. April 1969 erteilten Hinweise sowie die dortige Rechtsmittelbelehrung ergeben sich für die revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keine Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Beurteilung. Soweit der Kläger rügt, und zwar sowohl in diesem Zusammenhang als auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen zu den jeweils getrennt zu prüfenden Voraussetzungen einer Verwirkung, die Denkgesetze seien verletzt worden, liegt ein im Rahmen der Verfahrensrevision unzulässiger Angriff gegen die dem materiellen Recht zuzuordnende Beweiswürdigung vor.
Da eine notwendige Streitgenossenschaft nicht vorgelegen hat, können die Vorschriften der §§ 64 und 65 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO auch nicht verletzt worden sein. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision ist deshalb nicht begründet; sie ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.298 DM festgesetzt.
Sigulla
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Schmidt