Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.06.1993, Az.: BVerwG 6 B 64.92
Alleinige Prozessführungsbefugnis eines Elternteils zu einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Festlegung von Schulbezirken unter Berufung auf das elterliche Sorgerecht im eigenen Namen; Festlegung von Schulbezirken gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in Form einer Allgemeinverfügung oder in Form eines Rechtssatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 64.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 08.11.1990 - 2 A 2005/90
- OVG Niedersachsen - 21.05.1992 - AZ: 13 L 148/90
- nachfolgend
- BVerwG - 06.06.1995 - AZ: BVerwG 6 C 13/93
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 1993
durch
die Richter Ernst, Dr. Seibert und Albers
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1992 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist aufzuheben und die Revision zuzulassen, weil das angefochtene Urteil die grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, ob ein Elternteil - wenn auch mit dem Einverständnis zur Prozeßführung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils - einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Festlegung von Schulbezirken, durch die die gemeinsamen Kinder betroffen sind, unter Berufung auf das elterliche Sorgerecht im eigenen Namen allein führen kann.
Da die Revision bereits aus diesem Grund zuzulassen ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob das angefochtene Urteil mit seiner Rechtsauffassung, nämlich: die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 NSchG vorgesehene Festlegung von Schulbezirken könne in Anbetracht ihres Regelungsgehalts nicht in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG, sondern allein in Form eines Rechtssatzes erfolgen, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 27, 181 und 59, 221) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Seibert
Albers