Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1994, Az.: IV ZB 6/94
Niederlegungsmitteilung; Verlust in Wohnung; Sorfalt bei Postannahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1994
- Aktenzeichen
- IV ZB 6/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1994, 1815 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1995, 277 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2898 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1312-1313 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Geht die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung nach ihrem Einwurf in den Türeinwurfschlitz einer Wohnung verloren, so indiziert die Unkenntnis des Empfängers von der Zustellung allein noch nicht dessen mangelnde Sorgfalt bei der Postannahme.
Gründe
I. Durch Versäumnisurteil vom 27. Mai 1993 ist der Beklagte verurteilt worden, insgesamt 164.520 DM Krankentagegeld, das er in der Zeit von Mai bis November 1988 erhalten hatte, an die Klägerin zurückzuzahlen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 30. Juni 1993 durch Niederlegung zur Post zugestellt worden. Die bei der Poststelle niedergelegte Urteilsausfertigung wurde dort nicht abgefordert; sie befindet sich jetzt wieder bei den Akten.
Am 9. September 1993 hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen lassen und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe erst am 30. August 1993 durch ein Schreiben der Klägerin von der Klageerhebung und dem Versäumnisurteil Kenntnis erhalten. Weder er noch seine Familie hätten "Zustellungshinweise oder Hinterlegungsnachrichten" erhalten. Dazu hat er eine eigene eidesstattliche Versicherung und eine solche seiner Ehefrau vorgelegt. Das Landgericht hat über den Betriebsleiter des Postamts eine Stellungnahme des Postzustellers eingeholt. Durch Beschluß vom 16. Dezember 1993 hat es den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist durch den nun mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Das Oberlandesgericht hält es für ungeklärt, ob der Beklagte nicht doch den Benachrichtigungsschein erhalten habe, da keine Veranlassung bestehe, "den Behauptungen des Beklagten nebst seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung und der seiner Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Erklärungen des Zustellungsbeamten". Das "offene Beweisergebnis" gehe zu Lasten des Beklagten.
1. Die Einspruchsfrist begann gemäß § 339 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
a) Weil die zuzustellende Ausfertigung nicht abgefordert wurde und sich nun bei den Akten befindet, steht allerdings fest, daß der Beklagte sie nicht erhalten und demgemäß vom Erlaß des Urteils trotz Niederlegung keine Kenntnis bekommen hat. Dennoch und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis ist die Zustellung gemäß § 182 ZPO in dem Augenblick wirksam vollzogen, in dem das Schriftstück niedergelegt und die schriftliche Mitteilung über diese Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise vom Zustellungsbeamten abgegeben worden ist, selbst dann, wenn der Adressat einen nicht auf Zustellungen erweiterten Nachsendungsauftrag gestellt hat (BayObLG MDR 1981, 60; AK-Göring, ZPO § 182 Rdn. 3). Es genügt, daß die Mitteilung über die Niederlegung in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt ist (BGH, Beschluß vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81 unter 2. a)). Demgemäß handelt es sich um eine Zugangsfiktion.
b) Ob hier der Zustellungsbeamte entsprechend seiner Stellungnahme tatsächlich die "Benachrichtigung durch den Türeinwurfschlitz" geworfen hat, so daß sie in den Empfangsbereich des Beklagten gelangte, kann offen bleiben. Immerhin wäre über die von den Vorinstanzen schriftlich niedergelegten Gründe hinaus zu berücksichtigen, daß der Beamte mehr als vier Monate nach einem solchen alltäglichen Vorgang eben diesen ohne jedes weitere Detail und ohne die Möglichkeit weiteren Vorhalts (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5.5.1976 - IV ZB 49/75 - VersR 1976, 928, 929 oben rechts; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81 unter 2. b)). bestätigte, dazu noch gegenüber seinem Vorgesetzten, dem er anderenfalls eine Nachlässigkeit im Dienst offenbart haben würde. Nach den eidesstattlichen Versicherungen ist jedoch sonst niemals ein Verlust bekannt geworden, hat vielmehr der Beklagte am 30. August 1993 seine Kenntnis deshalb erlangt, weil seine Ehefrau aufgrund eines anderen Benachrichtigungsscheines ein Schriftstück abgeholt hatte. Demgemäß kann auch auf sich beruhen, ob das Oberlandesgericht bei seiner Qualifizierung "offenes Beweisergebnis" die geringeren Anforderungen des § 294 ZPO (vgl. Senatsbeschluß VersR 1976, 928, 929 unten links; MünchKomm/Prütting, ZPO § 294 Anm. 23) bedacht hat. 2. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist, kann der erkennende Senat abschließend entscheiden. Auch bei unterstellter Benachrichtigung ist nämlich davon auszugehen, daß die Versäumung der Einspruchsfrist nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruht.
a) Wenn die Benachrichtigung vom 30. Juni 1993 über die Niederlegung in das Haus des Beklagten gelangt ist, verletzt allein die Unkenntnis davon, auf welche wiederum die Fristversäumung zurückgeht, nicht zwangsläufig die von einer Prozeßpartei zu erwartende Sorgfalt; vorwerfbar wäre diese Unkenntnis vielmehr erst bei Hinzutreten weiterer Umstände, die zu erhöhter Sorgfalt Anlaß gegeben hätten. Das Nichtvorliegen solcher weiteren Umstände hat aber der Beklagte durch seine eigenen eidesstattlichen Versicherungen vom 6. September 1993 und vom 5. März 1994 sowie diejenigen seiner Ehefrau gleichen Datums glaubhaft, nämlich überwiegend wahrscheinlich gemacht. Danach hat die Ehefrau des Beklagten den Eingangsbereich hinter dem Türeinwurfschlitz regelmäßig kontrolliert und sind seine Kinder nahezu erwachsen. Weiter ist weder dem Beklagten noch seiner Ehefrau jemals ein Fall bekannt geworden, in dem eingeworfene Post verloren gegangen ist. Vielmehr steht fest, daß die Ehefrau des Beklagten Ende August 1993 infolge eines Benachrichtigungsscheines sich zur Post begeben hat, um ein dort niedergelegtes Schreiben abzuholen.
b) Mehr als Unkenntnis wirft der angefochtene Beschluß dem Beklagten aber nicht vor. Ersichtlich - da er die Angaben des Beklagten und seiner Ehefrau in gleichem Maße für glaubwürdig hält wie die des Zustellungsbeamten - meint er mit dem Landgericht, Unkenntnis sei schuldhaft. Das Landgericht ist der Ansicht, sofern die Benachrichtigung nach dem Durchschieben durch den Türschlitz im Haus des Beklagten abhanden gekommen sein sollte, beruhe das auf dessen unsachgemäßer Organisation der Postannahme und sei von ihm zu vertreten.
Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Der Beklagte brauchte nur die üblichen, für den Zugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; das hat er den Glaubhaftmachungen zufolge getan. Die Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens als solche indiziert dabei noch nicht mangelnde Sorgfalt; diese Unaufklärbarkeit einzugestehen, kann deshalb nicht schaden. Auch bei völlig einwandfreier Empfangsorganisation ist dennoch gelegentlich unvermeidbar, daß ein ohne den zusätzlich an der Tür angebrachten postüblichen Aufkleber hinterlassener Benachrichtigungszettel verlorengeht. Insbesondere sind fehlerhafte Vorkehrungen zum Empfang von Postsendungen dem Beklagten nicht vorzuwerfen.
3. Mit der Wiedereinsetzung verliert die Einspruchsverwerfung die Grundlage. Das Verfahren des Landgerichts muß auf den Einspruch hin fortgesetzt werden. Wegen der Wiedereinsetzungskosten wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (Senatsbeschluß vom 31.1. 1979 - IV ZB 44/78 - VersR 1979, 443).