Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1976, Az.: 2 StR 426/76
Umfang der gerichtlichen Würdigung des persönlichen Eindruckes eines außergerichtlich vernommenen Zeugen; Gerichtliche Verwertungsmöglichkeit des Protokolls über eine außergerichtliche Zeugenvernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 29.10.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Rentner Erich Friedrich H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1927 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 13. Oktober 1976
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexueller Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensbeschwerde durch.
Das Landgericht hat die Verurteilung des die Tat leugnenden Angeklagten auf die Angaben der Mitangeklagten früheren Ehefrau und die Aussage der Verletzten Erika H. gestützt. Erika H. ist nur außerhalb der Hauptverhandlung durch die drei Berufsrichter der Kammer als beauftragte Richter vernommen worden. Die Niederschrift dieser Aussage wurde gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen.
Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Landgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugin auch den persönlichen Eindruck verwertet hat, den die drei Berufsrichter bei ihrer Vernehmung gewonnen hatten. Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 2, 2 ausgeführt hat, beruht die Möglichkeit der Vernehmung durch einen beauftragten Richter nicht auf der Absicht des Gesetzgebers, der beauftragte Richter solle den nicht an der Vernehmung beteiligten Gerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, bei der Beratung den persönlichen Eindruck vermitteln, den er bei der Vernehmung der Beweisperson gewonnen hat. Das würde dem Grundsatz des § 261 StPO widerstreiten, daß das Urteil allein auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen darf. Nur Beobachtungen, die der vernehmende Richter in der Niederschrift über die Vernehmung festgehalten hat und die infolgedessen als Bestandteile des Protokolls in der Hauptverhandlung mit verlesen worden sind, dürfen als Grundlage der Feststellungen dienen.
Hiergegen hat das Landgericht verstoßen. Denn die Urteilsausführungen auf S. 16 und 20 UA lassen sich nur dahin deuten, daß das Landgericht Wahrnehmungen der drei Berufsrichter bei der kommissarischen Vernehmung berücksichtigt hat, die bei der Vernehmung von diesen gemacht worden waren und für die sich in dem Vernehmungsprotokoll keine Feststellung auffinden läßt.
Daß das Urteil auf diesem Rechtsmangel beruht, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, zumal das Landgericht diesem Beweisanzeichen große Bedeutung beigemessen und sich nicht damit begnügt hat, sich insoweit auf die Ergebnisse einer Befragung der bei der Vernehmung anwesenden Sachverständigen zu stützen.
Da das angefochtene Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden muß, braucht auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden und erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung, den der Angeklagte zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen gestellt hat.
Willms
Kirchhof
Müller
Buddenberg