Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1989, Az.: VI ZR 83/89
Pflicht des Arztes zur Aufklärung des Patienten über das Risiko einer Schädigung des Armplexus als Folge einer Telekobaltbestrahlung; Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht sowie des Vorliegens eines Behandlungsfehlers; Befürchtung von Strahlennebenwirkungen; Pflicht zur Erörterung rein theoretisch bleibender Risiken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1989
- Aktenzeichen
- VI ZR 83/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 13.02.1989
- LG Frankenthal - 16.12.1987
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1991, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 611 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1528-1529 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 284-286 (Urteilsbesprechung von Stephan Schramm)
- VersR 1990, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Stadt L. am R.,
vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Rathaus, L. am R.
2. Prof. Dr. Horst K., Am W., L. am R.
Prozessgegner
Frau Margot M., Wa.straße ..., L.
Amtlicher Leitsatz
Zur Pflicht des Arztes zur Aufklärung des Patienten über das Risiko einer Schädigung des Armplexus als Folge einer Telekobaltbestrahlung.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Februar 1989 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. Dezember 1987 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte richtet.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 21. Mai 1975 wurde bei der Klägerin im Städtischen Krankenhaus F. ein Tumor der rechten Brust operativ entfernt. Zur Nachbestrahlung überwiesen die Chirurgen die Klägerin in die Radiologische Klinik der Städtischen Krankenanstalten L., deren Trägerin die beklagte Stadt ist. Leiter der Radiologischen Klinik ist der Zweitbeklagte. Die Klägerin stellte sich in L. am 11. Juni 1975 vor. Sie erhielt von diesem Tage bis zum 8. Juli 1975 eine Telekobaltbestrahlung von jeweils 300 rd, insgesamt eine Bestrahlungsdosis von 4200 rd über 28 Tage. Als Folge der Bestrahlung trat bei ihr eine Nervenläsion des plexus brachialis am rechten Arm auf, die zu erheblichen Bewegungseinschränkungen des rechten Armes geführt hat.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihrer materiellen und immaterieller Schäden aus der strahlenbedingten Nervenläsion in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Telekobaltbestrahlung sei bei ihr nicht indiziert gewesen. Darüber hinaus sei ihre Einwilligung in diese Behandlung unwirksam, weil sie in der Klinik der Erstbeklagten nicht über das Behandlungsrisiko einer Nervenläsion des Armes hinreichend aufgeklärt worden sei.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben sich zusätzlich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht über das Risiko einer Nervenläsion und einer daraus folgenden dauernden Armlähmung infolge der Telekobaltbestrahlung an und meint, beide Beklagten hätten für den daraus entstandenen Schaden der Klägerin einzustehen. Dazu führt es im wesentlichen aus: Der Sachverständige Professor W. habe in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß Strahlennebenwirkungen am plexus brachialis seit den 60er Jahren bekannt seien. Eine sichere Dosierungsgrenze, unterhalb derer ein Strahlenschaden so gut wie ausgeschlossen sei, existiere offenbar nicht. Wenn das Risiko auch sehr selten eintrete, so sei es doch eine typische Folge der Strahlenbehandlung im Mamma-Bereich, die aufklärungspflichtig sei. Der die Klägerin aufklärende Assistenzarzt habe die Gefahr einer dauernden Lähmung des Armes nicht erwähnt. Dafür habe der Zweitbeklagte zu haften, weil er keine entsprechenden Anweisungen an die Ärzte seiner Klinik erteilt habe.
Sodann führt das Berufungsgericht aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung ihre Einwilligung in die Strahlentherapie erteilt hätte. Ansprüche der Klägerin sind schließlich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt, weil die Klägerin erst durch ein Privatgutachten vom 8. Februar 1982 Kenntnis von den Umständen erlangt habe, die einen schuldhaften Behandlungsfehler und eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht seitens der Ärzte der Erstbeklagten hätten begründen können.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand. Eine Haftung der Erstbeklagten für die Strahlenschäden der Klägerin scheidet aus Rechtsgründen aus. Hinsichtlich der Haftung des Zweitbeklagten gilt: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war die Aufklärung der Klägerin über Nebenwirkungen der Strahlentherapie ausreichend. Ob der Zweitbeklagte für behauptete Behandlungsfehler verantwortlich ist, bedarf weiterer Aufklärung.
1.
Eine Haftung der Erstbeklagten wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Kassenpatientin des die Ambulanz kraft kassenärztlicher Beteiligung betreibenden Zweitbeklagten war. Unter diesen Umständen bestanden vertragliche Beziehungen der Klägerin nur zu dem Zweitbeklagten, nicht dagegen zu der erstbeklagten Stadt als Krankenhausträger (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 363 ff. [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86]), und auch deliktische Ansprüche gegen die Erstbeklagte scheiden aus, weil der Zweitbeklagte weder als ihr Organ noch als ihr Verrichtungsgehilfe tätig geworden ist.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes haftet auch der Zweitbeklagte nicht wegen einer Verletzung seiner ärztlichen Aufklärungspflicht, und zwar weder aus eigenem Verschulden noch für etwaige Fehler der nachgeordneten Ärzte als seiner Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragsbeziehungen der Parteien oder als seiner Verrichtungsgehilfen im deliktischen Bereich.
a)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt an, daß die Klägerin auch über sehr seltene, ihre Lebensführung aber im Fall des Eintritts stark belastende gefährliche Nebenwirkungen der Strahlentherapie aufzuklären war. Das gilt indessen nur dann, wenn nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung ein solches Risiko bekannt und mit seinem Eintritt zu rechnen gewesen ist. So war es im Streitfall nicht.
aa)
Die Klägerin hat in der Behandlungszeit, wie von Anfang an vorgesehen, insgesamt eine Strahlendosis von 42 Gy innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen erhalten. Der Sachverständige Professor W. hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten und dann ganz deutlich bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, er habe in der gesamten medizinischen Literatur, die er durchgearbeitet habe, keinen Fall gefunden, in dem eine Nervenläsion des Armes bei einer derart niedrigen Strahlendosis aufgetreten sei. Strahlennebenwirkungen am plexus brachialis, die seit den 60er Jahren bekannt sind, sind nur beschrieben bei Dosen ab 4500 rd (45 Gy). Daraus hat der Sachverständige den zutreffenden Schluß gezogen, der Zweitbeklagte habe bei der von ihm gewählten, an der unteren Wirksamkeit liegenden Dosierung keine Strahlennebenwirkungen am plexus brachialis befürchten müssen; die offenbar bei der Klägerin vorliegende verstärkte Reaktionsbereitschaft des Gewebes sei nicht voraussehbar gewesen.
bb)
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich für seine davon abweichende Feststellung, eine sichere Dosierungsgrenze, unterhalb derer derartige Plexusschäden ausgeschlossen seien, existiere offenbar nicht, gerade nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen hat stützen können. Sie ist deshalb verfahrenswidrig getroffen worden (§ 286 ZPO). Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Gerichtsentscheidungen zum Bestrahlungsrisiko stehen dem nicht entgegen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 1984, bestätigt durch den Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - (AHRS 4730/6), behandelt einen Fall, in dem die Bestrahlungsdosis bei 50 Gy gelegen hatte. Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Mai 1985 (AHRS 4730/7) behandelt zwar ebenfalls einen Fall aus dem Jahre 1975, in dem der Patientin eine Gesamtstrahlendosis von 42 Gy verabreicht worden war. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich auch, daß der medizinische Sachverständige die bei der Patientin eingetretene Armplexuslähmung als "typische Bestrahlungsfolge" bezeichnet hat. Die Klägerin hatte indessen mit ihrer Klage deswegen keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht angenommen hatte, sie hätte bei zutreffender Aufklärung auch über diese Nebenwirkung in die Bestrahlung eingewilligt. Der Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senates vom 11. März 1986 - VI ZR 143/85 - sagt deshalb nichts darüber aus, ob bei zutreffender rechtlicher Sicht ein Aufklärungsmangel anzunehmen gewesen wäre. Im Streitfall jedenfalls muß nach den zugrundeliegenden Angaben des Sachverständigen Professor W. davon ausgegangen werden, daß zwar nach dem Erkenntnisstand im Jahre 1975 im allgemeinen das Auftreten einer Armplexuslähmung nach Telekobaltbestrahlung ein typisches Risiko dieser Behandlung darstellte, nicht aber bei einer im unteren Wirkungsbereich liegenden Dosierung von insgesamt nur 42 Gy. Schließlich lag dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1981, bestätigt durch Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 29. September 1982 (AHRS 4730/4), das ebenfalls einen Fall aus dem Jahr 1975 betraf, ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Strahlendosis war in jenem Fall erheblich höher, und deshalb wurde von einer Komplikationsrate von ca. 1: 10.000 ausgegangen. Selbst in diesem Fall hatte das Oberlandesgericht Zweifel, ob über das Risiko aufzuklären war.
b)
War ein Bestrahlungsrisiko für den plexus brachialis bei der vom Zweitbeklagten gewählten Therapie nach damaliger medizinischer Erfahrung unbekannt (der dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Mai 1985 zugrundeliegende Fall aus derselben Klinik lag zeitlich später), brauchte die Klägerin über ein solches allenfalls bei höherer Strahlendosis in Betracht zu ziehendes Risiko auch nicht aufgeklärt zu werden.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann auch nicht, wie die Revisionserwiderung zu bedenken gibt, vor einer Strahlentherapie wegen ihrer spezifischen Gefahren verlangt werden, daß der behandelte Arzt seinen Patienten darauf hinweist, es könne bei höheren Strahlendosen als für die Behandlung geplant in seltenen Fällen zu Strahlenschäden kommen. Solche rein theoretisch bleibende Erörterungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, sind in aller Regel ebensowenig wie allgemeine Überlegungen dazu, daß der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschließen sind, für die Entscheidungsfindung des Patienten von Bedeutung. Sie würden ihn im Einzelfall sogar nur unnötig verwirren und beunruhigen.
3.
Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit der Frage befaßt, ob den Zweitbeklagten der Vorwurf eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers trifft. Insoweit kann der erkennende Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb, soweit es um die Klage gegen den Zweitbeklagten geht, aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Insbeondere ist derzeit auch noch nicht festzustellen, daß deliktische Ansprüche der Klägerin, die sich auf den Vorwurf eines Behandlungsfehlers stützen, nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt sind. Mindestens die behauptete Kenntnis davon, daß es um die Zeit der Strahlenbehandlung der Klägerin herum in zahlreichen anderen Fällen ebenfalls zu Strahlenschäden in der von dem Zweitbeklagten geleiteten Klinik gekommen sei, hat die Klägerin möglicherweise erst in nicht rechtsverjährter Zeit erhalten. Wenn es trotz der Wahl als unbedenklich anzusehender Strahlendosen in der Klinik L. gehäuft zu Strahlenschäden bei Patienten gekommen sein sollte, wäre das möglicherweise ein starkes Indiz für Fehler im Behandlungsbereich. Immerhin hat es, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Mai 1985 zeigt, einen weiteren ähnlich gelagerten Schadensfall gegeben. Das Berufungsgericht wird dem ebenso wie den anderen Behauptungen der Klägerin über Fehler im Behandlungsbereich nachzugehen und sich dabei zweckmäßigerweise der Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen haben.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann