§ 38 HmbDG - Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder dessen Beendigung nach § 24 BeamtStG zu erwarten ist.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat.
(4) Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die vorläufige Dienstenthebung nach § 37 Absatz 3 erfolgt. Sie soll in diesem Falle in den ersten drei Monaten 20 vom Hundert, in den weiteren sechs Monaten 35 vom Hundert und danach 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge betragen und einen zuvor nach den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Der Beamtin oder dem Beamten ist der unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge zu belassen. Bei Ruhestandbeamtinnen oder Ruhestandbeamten ist die Einbehaltung anzuordnen, wenn die oberste Dienstbehörde die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat. Die Einbehaltung soll in diesem Falle in den ersten drei Monaten 10 vom Hundert, in den weiteren sechs Monaten 20 vom Hundert, danach 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts betragen und einen zuvor nach Absatz 3 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge nach den Absätzen 1 bis 3 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Im Falle der Anordnung einer teilweisen Einbehaltung der Bezüge nach Absatz 4 wird vermutet, dass die bei der Anwendung der dort vorgesehenen Einbehaltungsregelsätze verbleibenden Bezüge bedarfsdeckend sind, sofern die Beamtin oder der Beamte im Einzelfall keine zwingenden höheren Bedarfe auf Grund besonderer Umstände nachweist.
(6) Soweit Einkünfte aus Nebentätigkeit zusammen mit den einbehaltenen Dienstbezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge übersteigen, sind sie auf die weiter gewährten Dienstbezüge anzurechnen; § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Beamtin oder der Beamte hat ihrer oder seiner Dienststelle über die Einnahmen aus ihrer oder seiner Nebentätigkeit unaufgefordert Auskunft zu geben. Bei der Aufnahme oder der Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen ist § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 HmbBG nicht anzuwenden.