Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2021, Az.: 1 StR 509/20
Unbegründetheit einer Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.07.2021
- Aktenzeichen
- 1 StR 509/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 32704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:280721B1STR509.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 26.11.2019 - AZ: 926 Js 912/11 8/15 2 KLs
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gewerbs- und bandenmäßige Steuerhehlerei
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2021 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. Juli 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde, ist unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen. Er hat über die Revision der Verurteilten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht in Bezug auf das Vorbringen des Verurteilten begründet hat, kann nicht geschlossen werden, dass sein Vorbringen übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.